Das Gesetz verpflichtet Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Bestellung eines Störfallbeauftragten. Dieser darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden und genießt zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Wann ist ein Störfallbeauftragter zu bestellen und unter welchen Voraussetzungen kann sein Arbeitsverhältnis beendet werden? Lesen Sie hierzu unseren Beitrag.
Verpflichtung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten
Nach § 58a BImSchG haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen Störfallbeauftragten zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bestellungspflicht wird durch § 1 Abs. 2 der Fünften Verordnung zur Durchführung des BImSchG spezifiziert. Danach besteht eine Bestellungspflicht, wenn die in einem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die im Anhang I Spalte 5 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen erreichen. Die Bestellung des Störfallbeauftragten erfolgt mit dessen Zustimmung nach vorheriger Unterrichtung des Betriebsrats durch schriftliche Willenserklärung des Anlagenbetreibers (§ 58c Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1, 1a BImSchG).
Sonderstellung des Störfallbeauftragten
Der Störfallbeauftragte genießt eine Sonderstellung, um sein Amt ungehindert ausüben zu können. Er darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 58d BImSchG i.V.m. § 58 Abs. 1 BImSchG). Untersagt ist, den Beauftragten schlechter zu behandeln als andere Personen in vergleichbarer Position, z.B. durch Vorenthaltung eines Bonus. Vor allem ist während der Amtszeit des Störfallbeauftragten eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Anlagenbetreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Auch nach seiner Abberufung darf der Beauftragte für die Dauer eines Jahres nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 58 Abs. 2 BImSchG). Erst nach Ablauf dieser „Abkühlungsphase“ ist wieder eine ordentliche fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, sofern die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung erfüllt sind.
Legt der Störfallbeauftragte dagegen sein Amt aus freien Stücken selbst nieder, ohne hierzu durch den Arbeitgeber – z.B. durch eine Behinderung seiner Amtstätigkeit – veranlasst worden zu sein, entfällt der Sonderkündigungsschutz mit sofortiger Wirkung und greift auch der nachwirkende Kündigungsschutz nicht ein (vgl. BAG vom 22. Juli 1992 – 2 AZR 85/92 – zum Immissionsschutzbeauftragten). Nach diesseits vertretener Ansicht dürfte der Sonderkündigungsschutz auch dann enden, wenn die Verpflichtung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten – etwa wegen Unterschreitung der Mengenschwellen – nachträglich in Wegfall gerät; allerdings bleibt es in diesem Fall beim einjährigen nachwirkenden Kündigungsschutz (vgl. BAG vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 223/19 – zum Datenschutzbeauftragten). Auch nach der Abberufung als Störfallbeauftragter besteht nur noch der nachwirkende Kündigungsschutz. Eine Abberufung ist schon bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig, etwa wenn der Beschäftigungsbedarf für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit entfallen ist und die Abberufung erfolgt, um das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu beenden (vgl. LAG Hamm vom 9. Februar 2012 – 16 Sa 1195/11 – zum Abfallbeauftragten)
Fazit
Soll das Arbeitsverhältnis eines Störfallbeauftragten gekündigt werden, etwa weil sein Arbeitsplatz im Zuge einer Restrukturierung wegfällt, muss wegen des einjährigen nachwirkenden Kündigungsschutzes rechtzeitig – und nach vorheriger Unterrichtung des Betriebsrats (§ 55 Abs. 1a BImSchG) – die Abberufung des Störfallbeauftragten (bei gleichzeitiger Bestellung eines Ersatz-Beauftragten) erfolgen. Dies sollten Arbeitgeber „auf dem Schirm“ haben, damit es nicht zu einem unerwarteten arbeitsrechtlichen „Störfall“ kommt.