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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung? Ja – mit Einschränkungen

Inwieweit darf der Betriebsrat bei einer Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen mitbestimmen – und wann muss er sich heraushalten? Über diese Frage hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden. Dort lag ein Postzusteller mit seinem Betriebsrat im Streit.

Die gründliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen dient als Voraussetzung für sämtliche Präventionsmaßnahmen im Betrieb und ist deshalb ein zentrales Element im Arbeitsschutz. Sofern der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine solche Beurteilung vorzunehmen (und ihm dabei ein Regelungsspielraum verbleibt), ist der Betriebsrat beim „Wie“ einzubeziehen: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss er bei der Aufstellung der zugrundeliegenden Regelungen beteiligt werden. Aber: Führt der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durch und nimmt sodann neue Arbeitsmittel in Betrieb, kann er dies tun, ohne sich zuvor mit dem Betriebsrat darüber verständigt zu haben. Der Betriebsrat kann die Inbetriebnahme nicht mit Verweis auf den Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht verhindern. Das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 TaBVGa 4/20) hat bestätigt und klargestellt, dass der Betriebsrat eben nur bei den Regelungen der Beurteilung beteiligt werden muss. Der Zeitpunkt, zu dem die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, unterliegt indes nicht der Mitbestimmung und kann folglich auch nicht vom Betriebsrat untersagt werden.

Worum ging es?

Die Parteien ein Postunternehmen, das für die Zustellung und Verteilung von Briefen und Paketsendungen in Schleswig-Holstein und Teilen Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist, und der dort ansässige Betriebsrat verhandeln im Rahmen einer Einigungsstelle bereits seit Anfang des Jahres 2019 über generelle Regelungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb. Da das Unternehmen, der Arbeitgeber, im Sommer 2020 beabsichtigte, eine neue mechanisierte Zustellbasis nebst Paketverteilanlage in Betrieb zu nehmen, forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber auf, mit ihm Verhandlungen über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme zu führen. Die Einrichtung einer weiteren Einigungsstelle wurde seitens des Arbeitsgerichts Kiels (Beschluss vom 26. November 2020 – 5 BV 61f/20) rechtskräftig zurückgewiesen, da hierfür die bereits bestehende Einigungsstelle zuständig sei.

Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Hauptsacheverfahren ein, um dem Arbeitgeber die Inbetriebnahme zu untersagen. Das Hauptsacheverfahren ist noch rechtshängig. Das LAG Schleswig-Holstein hatte vorliegend über das inzwischen eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren des Betriebsrat zu entscheiden, dass der Betriebsrat anstrengte, da der Arbeitgeber am 05. Januar 2021 die neue Zustellbasis nebst Paketverteilanlage bereits in Betrieb genommen hat.

Zwar hat der Arbeitgeber vor der Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung auf Basis einer mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abgestimmten „Mustergefährdungsbeurteilung“ durchgeführt. Die der Gefährdungsbeurteilung zugrundeliegenden Regelungen hätten jedoch vorab mit dem Betriebsrat abgestimmt werden müssen. Der Betriebsrat sieht darin einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und verlangt aufgrund dessen die (vorläufige) Untersagung der Tätigkeitsaufnahme in der besagten Zustellbasis sowie die Verwendung der dort installierten Paketverteilanlage.

Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

Das LAG-Schleswig-Holstein verneint diesen Anspruch jedoch, da dem Betriebsrat zwar dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch im Fall eines Verstoßes gegen ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen von § 87 Abs. 1 BetrVG zustehe, dieser aber nicht auf die begehrte Rechtsfolgen hin gerichtet sei.

Der Betriebsrat hat grundsätzlich bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme einer Arbeitsstätte sowie Arbeitsmitteln und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, hier der Zustellbasis nebst Paketverteilanlage, mitzubestimmen. Die konkrete Verpflichtung zur Erstellung einer vorherigen Gefährdungsbeurteilung folgt aus §§ 4 Abs. 1 BetrSichV und § 3 Abs. 3 ArbStättVO. Der Betriebsrat hat aber nur bezüglich der abstrakt-generellen Regelungen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist, mitzubestimmen, nicht hinsichtlich des Zeitpunktes der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Dieser ist vielmehr vom Gesetz vorgegeben.

Letztlich liegt zwar ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vor. Der Verstoß besteht jedoch lediglich darin, dass der Arbeitgeber es unterlassen hat, vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung mit dem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung über die dieser zugrundeliegenden Regelungen zu schließen, nicht aber darin, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung selbst bereits vor Einigung mit dem Betriebsrat über deren Grundlagen durchgeführt hat. Deshalb kann der Betriebsrat die Inbetriebnahme auch nicht verhindern, denn der dem Betriebsrat dem Grunde nach zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf diese Rechtsfolge hin gerichtet.

Allerdings ist zu beachten, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats fortbesteht. Es ist insbesondere durch die Inbetriebnahme nicht durch Zeitablauf erloschen. Regelungen über die Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung können und müssen auch im Nachhinein noch vereinbart werden. Die Durchsetzung dieses Anspruchs des Betriebsrats ist dem Einigungsstellenverfahren vorbehalten.

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein ist zu begrüßen, weil Sie dem Betriebsrat Grenzen hinsichtlich seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aufzeigt. Zwar kommt der Arbeitgeber, wenn das Gesetz von ihm Gefährdungsbeurteilungen verlangt und ihm einen gewissen Beurteilungsspielraum überlässt, nicht ohne den Betriebsrat aus. Jedoch kann dieser die tatsächliche Inbetriebnahme von Arbeitsstätten oder -mitteln auch nicht mit Verweis auf sein Mitbestimmungsrecht boykottieren bzw. verhindern. Insofern ist aber auch zu beachten, dass der Arbeitgeber durch die Inbetriebnahme das Mitbestimmungsrecht nicht umgehen kann, da dieses fortbesteht.

In jedem Fall muss der Arbeitgeber vor der Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, denn anderenfalls steht eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättVO bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 7 BetrSichV im Raum. Diese kann aber nur von den zuständigen Ordnungsbehörden und nicht von dem Betriebsrat, auch nicht im Rahmen seiner „Überwachungsfunktion“ nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, erfolgen.

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