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Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen: Das sieht der Gesetzesentwurf vor (Teil 4)

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Das Modell der Mitarbeiterbeteiligung bekommt Rückenwind vom Gesetzgeber: Der am 1. Dezember 2020 erschienene Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen hat das Ziel, die Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern an ihren Arbeitgebern zu privilegieren. Dies gilt insbesondere für Startups. Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland hat inzwischen auch das Kabinett durchlaufen und soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Zum Gesetzesentwurf

Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht zwei wesentliche Änderungen vor:

  • Der steuerfreie Höchstbetrag für die Vermögensbeteiligung in Höhe von 360,00 Euro im Jahr soll mit Wirkung zum 1. Juli 2021 auf 1.440,00 Euro (der bisherige Entwurf sah eine Erhöhung auf 720,00 Euro vor, die Regierungskoalition hat den Betrag nun erhöht) angehoben werden.
  • Zudem soll es insbesondere für Arbeitnehmer von Startups eine gesonderte Neuregelung geben, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung soll erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel bei Veräußerung, spätestens aber nach 10 Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel erfolgen.

Durch diese Änderungen soll vermieden werden, dass die Übertragung einer Beteiligung zum steuerpflichtigen Arbeitseinkommen, einem sogenannten Sachbezug wird, ohne dass dem Arbeitnehmer tatsächlich liquide Mittel zugeflossen sind. Damit soll es u.a. Startups erleichtert werden, Fachkräfte zu gewinnen und die Mitarbeiterbindung zu stärken. Das Gesetz soll nach der Planung des Bundesministeriums für Finanzen zeitnah umgesetzt werden und bereits für Vermögensbeteiligungen nach dem 30.6.2021 gelten.

Die große Koalition hat nun ferner in den neuen Entwurf aufgenommen, dass die Regelungen nur für Unternehmen – „Startups“ – Anwendung finden sollen, die weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von unter 43 Millionen Euro haben. Ziel ist, kleine und mittlere Unternehmen zu fördern.

Formen der Mitarbeiterbeteiligung

Grundlegend gibt es drei Formen der Mitarbeiterbeteiligung: Die direkte Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens, die Fremdkapitalbeteiligung sowie eine Mischform daraus.

  • Bei einer Beteiligung am Eigenkapital besitzt der Arbeitnehmer Anteile am Unternehmen. Er ist folglich direkt in vollem Umfang an Gewinnen und Verlusten des Unternehmens beteiligt und hat volle gesellschaftsrechtliche Funktionen inne, beispielsweise durch Anteile an einer GmbH oder Aktien einer AG.
  • Als Fremdkapitalbeteiligung bezeichnet man die Zurverfügungstellung von Kapital durch Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer leiht seinem Arbeitgeber für eine bestimmte Frist Kapital. Der Arbeitnehmer wird nicht an möglichen Verlusten beteiligt, sondern erhält in der Regel ergebnisunabhängig eine feste Verzinsung seines Kapitals. Ein Beispiel hierfür ist ein Darlehen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber.
  • Bei der Mischform werden je nach Ausgestaltung aus beiden Varianten Möglichkeiten genutzt und zusammengeführt.

Eine weitere Option sind Stock-Option-Programme, bei denen das Eigenkapital des Unternehmens nachgebildet und der Arbeitnehmer entsprechend der tatsächlichen Gewinne beteiligt wird, jedoch keine gesellschaftsrechtlichen Funktionen innehat (vgl. hierzu ausführlich „Erst die Arbeit, dann das Vergnügen – Mitarbeiterbeteiligung in Startups (Teil 2)“).

Ausblick und Praxishinweis

Inwieweit das neue Gesetz, sofern es in dieser Form umgesetzt wird, zu einer Erleichterung bei der Mitarbeitergewinnung und -bindung führt, bleibt abzuwarten. Denn insbesondere die zehnjährige Bindungsdauer scheint zu lang, die steuerfreien Beträge dagegen scheinen immer noch zu gering zu sein, um dieses Ziel erreichen zu können. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber aber in diesem Bereich aktiv werden, damit Deutschland als Standort gerade für Startups attraktiv bleibt. Arbeitgeber sollten künftig bei der Ausgestaltung der Beteiligung vor allem die Bindungsfrist und deren Ausnahmen beachten.

Jakob Friedrich Krüger

Rechtsanwalt

Counsel
Jakob F. Krüger berät nationale und internationale Unternehmen. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Vorbereitung von Kündigungen und anschließender Prozessführung. Zudem berät er Mandanten in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie zu Fragen des Betriebsverfassungsrechts. Jakob F. Krüger ist ein aktives Mitglied der International Practice Group für Data Privacy bei Ius Laboris, dem Zusammenschluss der international führenden Arbeitsrechtskanzleien, und berät häufig an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Datenschutz, z.B. bei der Einführung von IT-Systemen. Aufgrund dieser Expertise ist er Mitglied der Fokusgruppe „Digitalisierung von Unternehmen“. Ferner unterstützt er die Entwicklung von Legal Tech Anwendungen als Mitglied des Innovation Teams.
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