Die Erstellung von Massenentlassungsanzeigen beschäftigt die Praxis seit Jahren. Viele Einzelfragen sind mittlerweile höchstrichterlich geklärt – aber längst nicht alle. Eine aktuelle Entscheidung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 24.2.2021 – 17 Sa 890/20) bringt Bewegung in die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen die Zuleitungspflicht des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ergeben.
Worum ging es?
Die Betriebsparteien hatten sich vor einer Betriebsstilllegung darüber abgestimmt, den Interessenausgleich mit dem Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG zu verbinden. In diesem Zuge erteilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat Auskünfte über die geplanten Entlassungen. Vor Kündigungsausspruch erstattete der Arbeitgeber die erforderliche Massenentlassungsanzeige. Anschließend sprach er gegenüber sämtlichen Mitarbeitern, auch gegenüber dem Kläger, betriebsbedingte Kündigungen aus. Eine Abschrift der Unterrichtung hatte der Arbeitgeber der Arbeitsagentur zuvor, entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, nicht zugeleitet. Deshalb hielt der Kläger die Kündigung u.a. wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige für unwirksam.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Zuleitungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Noch bevor der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige erstattet, hat er die für den Sitz des Betriebs zuständige Arbeitsagentur einzuschalten. Diese muss gleichzeitig mit der Betriebsratsunterrichtung, d. h. grundsätzlich am selben Tag, eine Abschrift der Unterrichtung erhalten, § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Hierdurch soll die Arbeitsagentur bereits vor der später zu erstattenden Anzeige über die auf dem Arbeitsmarkt zu erwartenden Änderungen informiert werden, um Maßnahmen zur Minderung der Folgen vorbereiten zu können.
Die Entscheidung des LAG Niedersachsen
Nach Ansicht des LAG Niedersachsen war die Kündigung nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Zwar hatte der Arbeitgeber die Zuleitungspflicht des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht beachtet. Dieser Verstoß führte aber nach dem LAG Niedersachsen für sich genommen nicht zur Rechtsunwirksamkeit der späteren Kündigung.
- 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG sei kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Ein solches Verbotsgesetz sei nur anzunehmen, wenn die maßgebliche Vorschrift von ihrem Inhalt her einen solchen Schutzzweck aufweise, der die von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit bewahre. Dies sei zwar bei der unterlassenen oder fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1 KSchG und beim Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG der Fall. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass alleine die Zuleitung der Abschrift iSd. § 17 Abs 3 Satz 1 KSchG auch der Vermeidung von Entlassungen diene.
Nach der EU-Massenentlassungsanzeigerichtlinie (RL 98/59 EG vom 20. Juli 1998) seien Verstöße des Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur Konsultation mit dem Betriebsrat ebenso wie gegen seine Pflicht zur Anzeigenerstattung einer Massenentlassung zu sanktionieren. Dies gelte aber nicht für außerhalb dieses Pflichtenkreises liegende Verletzungen von Nebenpflichten – wie hier die Zuleitungspflicht.
Fazit und Ausblick
Das Urteil ist im Ergebnis zutreffend; seine Begründung überzeugend. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LAG die Revision (6 AZR 155/21) zugelassen. Das BAG dürfte sich tendenziell der Ansicht des LAG Niedersachsen anschließen (vgl. schon BAG vom 30.3.2004 – 1 AZR 7/03).
Trotzdem: Arbeitgebern ist nach wie vor zu raten, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG zugleich mit der Unterrichtung des Betriebsrates eine Ablichtung des Schreibens der Arbeitsagentur zuzuleiten. Anderenfalls stellen sie sich schlimmstenfalls selbst ein Bein. Denn es besteht immer das Risiko, dass Kündigungen, die ansonsten wirksam wären, sich genau an dieser Stelle als unwirksam erweisen. Die Erfüllung der Zuleitungspflicht erleichtert außerdem den Nachweis über die Unterrichtung. Dieser ist wiederum dann erforderlich, wenn der Betriebsrat (innerhalb von zwei Wochen) keine Stellungnahme abgibt. Der Praxis ist darüber hinaus zu raten, mit der Arbeitsagentur vorab telefonisch in Kontakt zu treten.