open search
close
Compliance Fair Pay & ESG Neueste Beiträge

Equal Pay statt Gender Pay Gap – nobles Ziel und falscher Ansatz?

Haben Sie vom 1. Januar bis zum 10. März 2021 umsonst gearbeitet? Ein uns fortwährend begleitendes Problem ist der Gender Pay Gap. Die Europäische Kommission versucht diesem mit ihrem Richtlinienvorschlag zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen erneut zu begegnen.

Der Gender Pay Gap ist ein nach wie vor ungelöstes Problem – und die bisherigen Bemühungen des Gesetzgebers, diesen zu schließen, führten in der Praxis nicht zum gewünschten Erfolg. Wie das Statistische Bundesamt mit der Pressemitteilung Nr. 106 vom 9. März 2021 anlässlich des Equal Pay Day am 10. März 2021 mitteilte, verdienten Frauen im Jahr 2020 mit durchschnittlich 18,62 Euro brutto in der Stunde 18 Prozent, d. h. 4,16 Euro brutto, weniger als Männer (22,78 Euro). Rechnet man den Prozentwert in Tage um, arbeiteten Frauen vom 1. Januar bis zum 10. März 2021 umsonst. Das im Juli 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz („EntgTranspG“) vermochte den Gender Pay Gap nicht weiter zu schließen. Zudem begegnet uns auch der dort festgeschriebene individuelle Auskunftsanspruch in der Praxis nur selten.

Um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu überwinden, hat die Europäische Kommission am 4. März 2021 einen Richtlinienvorschlag „zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen” vorgelegt, der mehr Lohntransparenz gewähren und mithin zur erleichterten Geltendmachung von Rechten verhelfen soll.

Der Richtlinienvorschlag umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte:

  • Auskunftsrecht für Stellenbewerber hinsichtlich des Einstiegseinkommens bzw. dessen Spanne:
    • Arbeitgeber müssen in veröffentlichten Stellenausschreibung oder anderweitig vor einem Vorstellungsgespräch über das Einstiegseinkommen bzw. dessen Spanne informieren.
    • Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht nach ihrer Lohnentwicklung in ihren früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.
  • Auskunftsrecht für Arbeitnehmer über ihr individuelles Einkommen und über die Durchschnittseinkommen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Arbeitgeber sind verpflichtet alle Arbeitnehmer jährlich über dieses Recht zu informieren.
  • Arbeitgeber mit mehr als 250 Arbeitnehmern müssen einmal jährlich Informationen über das geschlechterspezifische Lohgefälle in benutzerfreundlicher Weise auf ihrer Website oder anderweitig öffentlich zugänglich machen und an eine von den EU-Mitgliedstaaten neu einzurichtende Überwachungsstelle weitergeben. Beträgt das geschlechterspezifische Lohngefälle mindestens 5% und können Arbeitgeber das Gefälle nicht anhand geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen, so muss gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern eine Entgeltbewertung vorgenommen werden. Diese beinhaltet u. a. eine Analyse der Gründe und Maßnahmen zur Beseitigung.
  • Beweislast auf Seiten der Arbeitgeber: Hat ein Arbeitnehmer das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung glaubhaft gemacht, obliegt es den Arbeitgebern zu beweisen, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt.
  • Den Mitgliedstaaten wird auferlegt Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts zu sanktionieren.

Ausblick

Da der Richtlinienvorschlag zunächst das Europäischen Parlament sowie den Rat passieren muss und dieser den Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten darüber hinaus eine zweijährige Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zugesteht, ist mit einer kurzfristigen Verbesserung der Entgeltsituation ohnehin nicht zu rechnen. Aber auch langfristig dürfte der Richtlinienvorschlag – zumindest für sich betrachtet – als unzureichend zu bewerten sein. Bereits 2018 haben wir uns kritisch mit dem Entgelttransparenzgesetz auseinander gesetzt. Auch der Richtlinienvorschlag vom 4. März 2021 – sollte er umgesetzt werden – wird den wünschenswerten Durchbruch bei der Schließung des Gender Pay Gap nicht erreichen. Soweit die Europäische Kommission mit ihrem Richtlinienvorschlag versucht, Arbeitgeber zu ermutigen, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen, erlegt sie diesen vielmehr Verpflichtungen auf, die für viele Arbeitgeber eine Herausforderung darstellen werden. Das erforderliche Umdenken in der Gesellschaft lässt dabei zugleich auf sich warten. Erst wenn veraltete Rollenbilder abgeschafft wurden und wir das Thema Work-Life-Family-Balance geschlechtsneutral betrachten, können wesentliche Fortschritte zur Reduzierung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles erzielt und dieses vielleicht sogar überwunden werden.

Franziska Wasem

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Franziska Wasem berät und vertritt nationale wie internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen sowie in der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten.
Verwandte Beiträge
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Verbot der Diskriminierung befristeter Arbeitnehmer: Diskriminierungsschutz auch für Befristungen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze?

Das Diskriminierungsverbot zugunsten befristeter Arbeitnehmer aus § 4 Abs. 2 TzBfG gehört zu den zentralen Schutzinstrumenten des deutschen Befristungsrechts. Befristete Arbeitnehmer sollen danach „wegen der Befristung“ grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare unbefristete Arbeitnehmer. Ob dieser Diskriminierungsschutz auch für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, hat nun das BAG entschieden. Das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 2 TzBfG In Deutschland stellt…
Internationales Arbeitsrecht Neueste Beiträge Vergütung

What’s in the new French draft law on pay transparency?

After early announcements of rapid implementation, followed by several months without any action being taken in response to the EU Pay Transparency Directive, the Ministry of Labour sent a preliminary draft law to the social partners on 6 March 2026. The draft introduces significant changes for employers and employees, replacing the current ‘Professional Equality Index’ with new, more detailed pay transparency requirements. These are coordinated with a number of existing…
Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Neues vom BAG zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Lohngestaltung – Benachteiligung von „Altverträgen“

Neben dem aktuell viel diskutierten „Equal Pay“-Grundsatz (siehe unter anderem unseren Blog vom 29.10.2025) ist bei der Lohngestaltung stets auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. In einem aktuellen Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer eine betrieblich vorgesehene allgemeine Lohnerhöhung vorenthalten werden kann, wenn dieser nicht zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bereit ist, oder ob darin ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert