Abstand – (Hust-)Hygiene – Alltag mit Maske: Der Dreiklang zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestimmt seit Monaten die Berichterstattung. Welchen Stellenwert die Einhaltung dieser Grundregeln auch im Arbeitsleben hat, stellte jüngst das LAG Düsseldorf klar: Die Missachtung des betrieblichen Hygienekonzeptes kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Die Corona-Krise hat das Arbeitsleben auch arbeitsschutzrechtlich verändert. Arbeitgeber sind verpflichtet, Konzepte zu entwickeln, um die Infektionsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren. Dort, wo eine Arbeit im Home-Office nicht möglich ist, liegt es an den Arbeitgebern, betriebliche Hygienevorschriften zu konzipieren. Diese dürften als Grundstein stets das Einhalten der allgegenwertigen A-H-A-Regeln vorsehen. Was jedoch, wenn sich Arbeitnehmer nicht an die Hygieneregeln halten oder sie gar mutwillig missachten?
Welche Handlungspflichten und -Optionen Arbeitgeber haben, verdeutlichte jüngst das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20), welches über eine außerordentliche Kündigung aufgrund mehrerer Verstöße gegen ein betriebliches Hygienekonzept zu befinden hatte.
Der Fall
Die kündigende Arbeitgeberin aktivierte im März 2020 den eigens entwickelten Pandemieplan. Er enthielt unter anderem die Aufforderung, Abstand zueinander zu halten, Hygieneregeln zu beachten und stellte Verhaltensregeln auf, wie etwa das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder dem Ärmel. Durch mehrere E-Mails und eine Abteilungsversammlung wurde die Belegschaft informiert. Auch im Betrieb verteilte Zettel wiesen auf die Verhaltens- und Hygieneregeln hin.
Dem klagenden Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, die aufgestellten Verhaltensregeln gleich mehrfach missachtet zu haben. Er habe gegenüber der Arbeitgeberin deutlich gemacht, dass er die Maßnahmen „nicht ernst nehme“ und nicht einhalten werde. Dem folgten auch Taten: Zunächst hielt er einen Kollegen gegen dessen Willen am Arm fest. Schließlich soll er einen Mitarbeiter ohne jegliche Barriere vorsätzlich aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet und dabei sinngemäß geäußert haben, dass er diesem eine Corona-Infektion wünsche. Diesen Vorfall nahm die Arbeitgeberin schließlich zum Anlass, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
Das Urteil
Das LAG Düsseldorf gab der Kündigungsschutzklage statt. Dies allerdings nicht, weil es die vorgeworfenen Verstöße gegen das Hygienekonzept nicht für kündigungsrelevant gehalten hätte. Der Arbeitnehmer hatte den Kündigungssachverhalt jedoch unter Hinweis auf einen akuten Hustenreiz bestritten. Die daraufhin durchgeführte Beweisaufnahme ging zulasten der beweisbelasteten Arbeitgeberin aus. Die Vorwürfe konnten nicht zur Überzeugung der 3. Kammer des LAG nachgewiesen werden.
Das LAG Düsseldorf stellte jedoch klar, dass ein absichtliches Anhusten aus nächster Nähe die Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem betroffenen Kollegen in erheblichem Maße verletzen würde und eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Wenn der Arbeitnehmer zudem zum Ausdruck bringe, die Arbeitsschutzvorschriften nicht einhalten zu wollen, bedürfe es auch keiner vorherigen Abmahnung. Dem zusätzlichen Vorwurf der Verletzung der Abstandsregeln hätte nach Ansicht der Kammer hingegen zunächst mit einer Abmahnung begegnet werden können.
Die Botschaft
Das Urteil des LAG Düsseldorf stellt klar, dass die Missachtung von Hygienekonzepten im Arbeitsleben keine Bagatelle ist. Arbeitgeber können bei Verstößen vielmehr zum Einschreiten verpflichtet sein, um ihren Fürsorgepflichten gegenüber gefährdeten Arbeitnehmern nachzukommen. Arbeitnehmer haben bei der Verletzung der ihnen obliegenden Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) daher mit ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Bei ersten oder leichteren Verstößen (etwa gegen das Abstandsgebot) bedarf es zunächst einer Abmahnung. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann hingegen auch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Das LAG Düsseldorf ermöglicht es somit, effektive Hygienekonzepte auch effektiv durchzusetzen.