open search
close
Betriebsrat Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Kein Folgenbeseitigungsanspruch des Betriebsrats bei Weiterleitung von E-Mails an Dritte

Gibt ein Arbeitgeber im Rahmen einer Untersuchung Daten seiner Mitarbeiter an Dritte weiter, müssen diese nicht auf Grundlage des Beseitigungsanspruchs des Betriebsrats gelöscht werden  – so entschied das Bundesarbeitsgericht jüngst. Aber: Wie kam es zu der Entscheidung?

Nicht selten sehen sich Unternehmen mit internen Untersuchungen konfrontiert. Um hier eine präzise, aber auch allen Beteiligten zumutbare Aufarbeitung der relevanten Vorwürfe sicherzustellen, ist nicht nicht nur eine sorgfältige Vorarbeit im Sinne der Sicherung der E-Mail-Postfächer notwendig, sondern mitunter auch die Weitergabe der Daten an Dritte (z.B. mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragte Rechtsanwälte) zum Zwecke der Auswertung und weiteren Veranlassung unerlässlich. Wehrt sich der Betriebsrat im Nachgang gegen eben diese Weiterleitung und Auswertung der Daten und macht seinen betriebsverfassungsrechtlichen Beseitigungsanspruch geltend, kann er bei einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG neben der Beendigung des Zustandes nicht verlangen, dass eine Löschung der weitergegebenen Daten bei Dritten erfolgt.

Sachverhalt

Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin bestand Streit über Auskunfts-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Betriebsrats.

Im Betrieb der Arbeitgeberin kam es aufgrund potentiell strafrechtlich relevanter Vorwürfe zu einer internen Untersuchung, bei der die Arbeitgeberin von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer Rechtsanwaltskanzlei unterstützt wurde. Im Rahmen dieser Untersuchung sicherte die Arbeitgeberin E-Mails und überprüfte E-Mail-Postfächer verschiedener Mitarbeiter aus dem bei der Arbeitgeberin genutzten und mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführten Softwareprogramm “Outlook“. Die Arbeitgeberin leitete die E-Mails zur Auswertung auch an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei weiter.

Der Betriebsrat machte eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend. Weiterhin war der Ansicht, er benötige Auskunft über die Namen der betroffenen Arbeitnehmer sowie den Grund für die Überprüfung der E-Mails, um die Einhaltung der Datenverarbeitung aus dem Arbeitsverhältnis überwachen zu können. Zudem gehöre zum Beseitigungsanspruch wegen der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dass die Arbeitgeberin verpflichtet werde, den bestehenden Zustand zu beseitigen und die Löschung der weitergegebenen Daten der Mitarbeiter bei Dritten zu veranlassen.

Was sagt das BAG?

Das BAG findet in seinem Beschluss vom 23. März 2021 – 1 ABR 31/19 deutliche Worte. So führt es aus, dass einerseits nicht ersichtlich sei,

“[…] welchen Erkenntnisgewinn sich der Betriebsrat aus den Namen der von der E-Mail-Auswertung betroffenen Arbeitnehmer [..] für die Ausübung seines – von ihm ohnehin schon angenommenen – Mitbestimmungsrechts verspricht.“

Anderseits sei der Beseitigungsanspruch aus § 87 BetrVG darauf gerichtet,

„ […] die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts eingetretene Lage zu beenden.“

Daraus folge bereits, dass der Beseitigungsanspruch sich nicht auf die sich aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergebenen Folgen richten würde.

Der Betriebsrat kann deshalb verlangen, dass der Arbeitgeber die Anwendung der mitbestimmungswidrig im Betrieb eingeführten und genutzten technischen Überwachungsanlage unterlässt. Nicht aber verlangen kann er den – mit dem Beseitigungsanspruch vorliegend tatsächlich primär verfolgten – Zweck der Löschung von Daten, die aufgrund des mitbestimmungswidrigen Verhaltens gesichert und weitergeleitet wurden.

Was folgt hieraus für Arbeitgeber?

Die Entscheidung des BAG ist erfreulich. Es ist klargestellt, dass der Betriebsrat durch die Hintertür des Beseitigungsanspruchs nicht auch eine Folgenbeseitigung durchsetzen kann. Dabei konzentriert sich das BAG richtigerweise auf den Sinn und Zweck des Beseitigungsanspruchs: Die Beendigung des (mitbestimmungswidrigen) Zustandes.

Arbeitgeber sollten präzise darauf achten, welchen Anspruch der Betriebsrat geltend macht. Geht es allein um die Rückgängigmachung eines vermeintlich mitbestimmungswidrigen Zustandes, kann der Arbeitgeber den auf § 87 BetrVG gestützten Beseitigungsanspruch ablehnen.

KLIEMT.Arbeitsrecht




Wir sind Deutsch­lands führende Spe­zi­al­kanz­lei für Arbeits­recht (bereits vier Mal vom JUVE-Handbuch als „Kanzlei des Jahres für Arbeitsrecht“ ausgezeichnet). Rund 90 erst­klas­sige Arbeits­rechts­exper­ten beraten Sie bundesweit von unseren Büros in Düs­sel­dorf, Berlin, Frankfurt, München und Hamburg aus. Kompetent, persönlich und mit Blick für das Wesent­li­che. Schnell und effektiv sind wir auch bei komplexen und grenz­über­schrei­ten­den Projekten: Als einziges deutsches Mitglied von Ius Laboris, der weltweiten Allianz der führenden Arbeitsrechtskanzleien bieten wir eine erstklassige globale Rechtsberatung in allen HR-relevanten Bereichen.
Verwandte Beiträge
Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge

Matrixorganisation: Mitbestimmungspflichten im Blick behalten

Matrixorganisationen sind in internationalen Konzernen längst Alltag. Sie ermöglichen effizienten Wissenstransfer und den ressourcengenauen Einsatz von Mitarbeitern. Doch arbeitsrechtlich bleibt die Matrix anspruchsvoll: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats enden nicht an der Landesgrenze. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 23. September 2025 (1 ABR 25/24 ) zur Eingliederung konzerninterner Führungskräfte in einen Betrieb deutlich gemacht. Was macht eine Matrixorganisation aus? Matrixorganisationen sind komplexe Strukturen, die Unternehmen…
Betriebsrat Neueste Beiträge

Schneller handeln bei Betriebsratsgründung: Rechtliche Spielräume für Arbeitgeber

Wenn Unternehmen umstrukturieren, Standorte verlagern oder Personal abbauen, bleibt das selten ohne Reaktion innerhalb der Belegschaft: In betriebsratslosen Betrieben wächst oft der Wunsch eine Interessenvertretung zu schaffen und erstmals einen Betriebsrat zu gründen. Gleichzeitig laufen unternehmerische Planungen weiter – häufig mit engem Zeitplan und wirtschaftlichem Druck. Hier stellt sich die Frage: Darf der Arbeitgeber geplante Maßnahmen fortsetzen oder sogar beschleunigen, wenn sich parallel ein Betriebsrat…
Betriebsrat Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Neueste Beiträge Podcast

7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 90 ab sofort verfügbar!

In unserem Podcast „7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d)“ präsentieren wir Ihnen in nur sieben Minuten die neuesten Themen aus dem Arbeitsrecht im Nachrichtenformat. Ob Sie CEO, Top-Managerin oder HR-Profi sind – hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die die Arbeitswelt heute bewegen. Von aktuellen Gesetzgebungen bis zu strategischen Überlegungen im Personalmanagement, unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte bringen ihre Expertise direkt zu Ihnen. Das…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert