Ein Antrag auf Zurverfügungstellung einer Kopie personenbezogener Daten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur berücksichtigungsfähig, wenn dieser hinreichend bestimmt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung herausgestellt.
Der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gerät zunehmend in den Blickpunkt der Arbeitsgerichte. Dies ist nicht verwunderlich. So nutzen etliche Arbeitnehmer den Anspruch – insbesondere auf Zurverfügungstellung einer Kopie der von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO – aus taktischem Kalkül. Dabei hoffen sie, bei der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung Druck auf den Arbeitgeber ausüben zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat ein entsprechendes Vorgehen nunmehr zu Recht erschwert und einen Auskunftsantrag kurzerhand mangels hinreichender Bestimmtheit abgewiesen (vgl. Urteil v. 27.04.2021 – 2 AZR 342/20).
Was ist passiert?
Der bei der beklagten Arbeitgeberin als Wirtschaftsjurist beschäftigte Arbeitnehmer verlangte mit seiner Klage u.a. Auskunft über seine von der Arbeitgeberin verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage in erster Instanz ab. Die darauffolgende Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen war überwiegend erfolglos. Mit seiner Revision vor dem Bundesarbeitsgericht begehrte der Arbeitnehmer sodann die Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails, die Gegenstand der Verarbeitung bei der Arbeitgeberin sind und die an seine oder von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse gesendet wurden oder die ihn namentlich, d.h. mit zumindest seinem Vor- oder Zunamen, erwähnen. Dabei sollte das Begehren, eine „Kopie“ zur Verfügung gestellt zu bekommen, dahin zu verstehen sein, dass die Arbeitgeberin nach ihrer Wahl entweder einen Papierausdruck oder eine elektronische Datenkopie zu überlassen habe.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG hält den Antrag des Arbeitnehmers für nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit für unzulässig.
So sei ein Klageantrag nach ständiger Rechtsprechung nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, das Risiko des eventuell teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird.
Die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, seien vom Arbeitnehmer demgegenüber nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, auf welche elektronischen Nachrichten sich die Verurteilung konkret bezieht. Eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von E-Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll (z. B. solcher von oder an die dienstliche E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers sowie solcher, in welchen der Arbeitnehmer namentlich erwähnt ist), erfülle die Voraussetzungen an einen bestimmten Klageantrag genauso wenig wie eine bloße Berufung auf die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 DSGVO oder eine Wiederholung deren Wortlauts. Denn bei einer Verurteilung bliebe unklar, auf welche E-Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden E- Mails der Anspruch erfüllt wäre.
Vor diesem Hintergrund sei der Arbeitnehmer – soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung seines Antrags außerstande ist – gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage nach § 254 ZPO durchzusetzen. Die erste Stufe sei in diesem Fall auf die Erteilung der Auskunft zu richten, welche E-Mails der fraglichen Kategorien die Arbeitgeberin verarbeite.
Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil enthält gute Nachrichten für Arbeitgeber. Ein pauschal unter Wiederholung des Wortlauts des Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend gemachter Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie personenbezogener Daten kann von Arbeitgebern abgelehnt werden. Der mit der Bestimmung der gewünschten Kopien verbundene Arbeitsaufwand kann nicht mühelos auf den Arbeitgeber abgewälzt werden. Eine Ablehnung kann auch bei weitergehenden Konkretisierungsbemühungen durch den Arbeitnehmer, etwa unter Bezugnahme auf E- Mails mit Namensnennung erfolgen (vgl. auch das Urteil des BGH v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19 zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO sowie unseren hierauf gerichteten Blog-Beitrag). Der Arbeitnehmer ist dann zur weiteren Klarstellung verpflichtet und hat sich gegebenenfalls im Wege der Stufenklage selbst um die Beschaffung der nötigen Informationen zu kümmern.