open search
close
Neueste Beiträge Vergütung

Vorsicht bei der Verrechnung des geldwerten Vorteils für einen Dienstwagen mit dem Arbeitsentgelt

Print Friendly, PDF & Email

Der mit der Überlassung eines Dienstwagens verbundene geldwerte Vorteil wird in der Praxis regelmäßig mit der Vergütung verrechnet. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings nur, soweit die Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen als Teil ihrer Vergütungen Sachbezüge gewähren. In der Praxis dürfte die Überlassung eines Dienstwagens, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, am häufigsten vorkommen. Weitere Sachbezüge sind beispielsweise Deputate in der Gastronomie, Warengutscheine oder der Zuschuss zu Unterhaltskosten. Bei der Verrechnung des geldwerten Vorteils mit der Vergütung des Arbeitnehmers ist darauf zu achten, dass die Summe aus Auszahlbetrag und geldwertem Vorteil oberhalb der Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers liegt. Andernfalls läuft der Arbeitgeber Gefahr, nachzahlen zu müssen.

Grundsatz: Zurverfügungstellung eines Dienstwagens nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer

Bei der Gewährung von Sachbezügen, insbesondere von Dienstwagen, ist § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO zu beachten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht einseitig zur Verfügung stellen, sondern es bedarf einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Die Zurverfügungstellung des Dienstwagens muss zudem im Interesse des Arbeitnehmers liegen oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Die Frage, ob der Sachbezug im Interesse des Arbeitnehmers liegt, beurteilt sich nach abstrakt objektiven Maßstäben. Ein solches Interesse ist regelmäßig dann gegeben, wenn mit der Überlassung der Sache ein besonderer Nutzen verbunden ist. Bei der Überlassung eines Dienstwagens ist dies regelmäßig der Fall, da der Arbeitnehmer sich dann keinen privaten PKW anschaffen muss.

Beachte: Um einen Sachbezug i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO handelt es sich nur, wenn dieser als Teil des Arbeitsentgelts gewährt wird, damit also die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet wird. Kein Sachbezug in diesem Sinne ist also beispielsweise die Zurverfügungstellung von Dienst-/Arbeitskleidung sowie von Arbeitsgeräten.

Anrechnung auf das Arbeitsentgelt: Nur unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen

Nach § 107 Abs. 2 Satz 3 GewO können die Waren (d.h. die Sachbezüge) in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen werden. Bei der Dienstwagenüberlassung erfolgt das dergestalt, dass der geldwerte Vorteil zunächst zum Bruttogehalt hinzugerechnet und nach der Berechnung der Steuern und Sozialabgaben vom Nettogehalt wieder abgezogen wird.

Bei der Anrechnung ist allerdings die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zu beachten: Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Für den Fall der Überlassung des Dienstwagens hat das BAG entschieden, dass eine Anrechnung des Sachbezugs bzw. des damit verbundenen geldwerten Vorteils nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO unzulässig ist, wenn die Summe aus Auszahlbetrag und Sachbezug (§§ 850 c Abs. 1, 850e Nr. 3 ZPO) unter der für den Arbeitnehmer geltenden Pfändungsfreigrenze liegt (vgl. BAG v. 24.3.2009 – 9 AZR 733/07).

In die Nähe der Pfändungsfreigrenzen (oder sogar darunter) rückt man vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer ein geringes bis mittleres Einkommen erhält und mehrere Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Deutlich wird dies an unserem

Beispielsfall:

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Überlassung zur Verfügung. Das Bruttogehalt beträgt 2.800,00 €. Der geldwerte Vorteil für den Dienstwagen beläuft sich auf 600,00 €. Der Arbeitnehmer ist verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Der Auszahlbetrag berechnet sich in unserem Beispielsfall wie folgt:

Bruttogehalt 2.800,00 €
geldwerter Vorteil 600,00 €
Gesamt-Brutto 3.400,00 €
abzgl. Steuern und Sozialversicherungsabgaben (StKl. 3, 3 Kinderfreibeträge, nicht kirchensteuerpflichtig) ca. 900,00 €
Netto 2.500,00 €
abzgl. geldwerter Vorteil 600,00 €
Auszahlbetrag 1.900,00 €

Unter Berücksichtigung der vier Unterhaltsverpflichtungen liegt der Pfändungsfreibetrag für den Arbeitnehmer nach der aktuellen Pfändungstabelle zu § 850c ZPO bei 2.519,99 €.

In unserem Beispielsfall liegt mithin ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor. Denn die Summe aus dem Auszahlbetrag und dem Sachbezug beträgt lediglich 2.500,00 € und bewegt sich damit – wenn auch nur knapp – unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

Konsequenzen

Führt die Anrechnung von Sachbezügen auf das Arbeitsentgelt dazu, dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO unterschritten werden, bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts mangels Erfüllungswirkung bestehen. Bei einer Teilbarkeit des Sachbezugs tritt eine Teilnichtigkeit ein. Das Arbeitsentgelt ist bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Sachbezug wird entsprechend gekürzt. Kann der Sachbezug dagegen – wie im Fall des Dienstwagens – nicht geteilt werden, so tritt keine Erfüllungswirkung ein und der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt. Der Wert des Sachbezugs ist in Geld zu leisten.

Abweichende Vereinbarungen sind nichtig!

Eine über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehende Verrechnung kann nicht mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Eine solche Klausel verstößt gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO und ist daher nach § 134 BGB nichtig.

Praxistipps

Arbeitgeber müssen bei der Anrechnung von Sachbezügen auf das Arbeitsentgelt darauf achten, dass der Auszahlbetrag des Nettolohns nicht unterhalb der jeweiligen Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers liegt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber nachzahlen muss.

Dr. Kerstin Seeger 

Rechts­an­wäl­tin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Counsel
Kerstin Seeger berät Arbeitgeber in erster Linie zur Ver­trags­ge­stal­tung, zur Führung von Kün­di­gungs­schutz­rechts­strei­tig­kei­ten sowie zu betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Fragen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Datenschutz".
Verwandte Beiträge
Internationales Arbeitsrecht Italy Neueste Beiträge Vergütung

What we mean by ‘pay’

Notwithstanding the ‘love’ cited by Raymond Carver in his masterpiece, one of the main reasons why people work is the pay. You might even say that people love pay. Even if the younger generations do not base their employment decisions merely on pay (as shown by the ‘Great Resignation’ phenomenon), the latest human resources survey reports that increased salary is the primary motivation that drives Italians to look for a new job, even eclipsing the opportunity for professional growth or a more advanced role in line…
Aufsichtsratberatung Neueste Beiträge

Freiwillige Berichte des Aufsichtsrats – geht freiwillig mehr?

Die Pflichten des Aufsichtsrats sind grundsätzlich gesetzlich manifestiert, jedoch stehen diese im Wandel der Zeit. Derzeit steigen sowohl Forderungen als auch Empfehlungen – sowohl von Gesellschaftern, Investoren als auch der Öffentlichkeit – dahingehend, was auf freiwilliger Basis etwa in die Berichte des Aufsichtsrates aufgenommen werden sollte. Ziel ist es zumeist, mehr Transparenz und Nachhaltigkeit zu schaffen. Auch der gesellschaftliche Wandel spielt dabei eine Rolle, zum…
Allgemein Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Urlaub

Jahresendspurt 2023 – Was sollten Arbeitgeber jetzt noch beachten?

Spätestens seit Spekulatius und Weihnachtskekse wieder im Supermarkt zu finden sind, wissen wir: Das Jahr neigt sich dem Ende zu! Damit die Vorweihnachtszeit nicht (auch) arbeitsrechtlich mit Stress verbunden ist, sollte spätestens jetzt der arbeitsrechtliche Jahresausklang eingeläutet werden. Wir haben in der folgenden Checkliste die wichtigsten To-Dos für das Jahresende zusammengestellt und weisen auf gesetzliche Neuregelungen hin. 1. Hinweis auf Urlaubsverfall Das Jahr ist vorbei,…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert