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Betriebsratswahl 2022 Neueste Beiträge

Die Hoffnung stirbt zuletzt: Möglichkeit und Grenzen digitaler Betriebsratswahlen

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Die Betriebsratswahlen 2022 nahen und die anhaltende Pandemielage stellt Unternehmen weiterhin vor Herausforderungen. Wegen der andauernden Einschränkungen bestehen auch Unsicherheiten im Hinblick auf die konkrete Durchführung der Wahl. Ob die digitale Betriebsratswahl eine mögliche Alternative der Wahldurchführung ist – beantworten wir in diesem Beitrag.

Es könnte so einfach sein: Eine App, ein paar Klicks, fertig ist die Betriebsratswahl. Schon bei den letzten Betriebsratswahlen 2018 hofften viele Unternehmen, die Wahlen digital durchführen zu können. Für die anstehenden Wahlen 2022 wird diese Hoffnung, insbesondere wegen der andauernden Pandemielage, erneut geschürt. Nachdem wir bereits im Beitrag vom 8. September 2021 auf die Möglichkeiten der Briefwahl eingegangen sind, stellt sich die Frage: Sind digitale Betriebsratswahlen ein gangbarer Weg?

Gesetzliche Ausgangslage

Bisher sehen weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die zugehörige Wahlordnung die Möglichkeit digitaler Wahlen vor. Dabei wäre es längst Zeit, auch die Betriebsverfassung auf die Arbeitswelt 4.0. einzustellen. So hat der Gesetzgeber beispielsweise das Problem von Präsenzveranstaltungen in der Pandemie wahrgenommen und kurzzeitig die Abhaltung von Online-Betriebsversammlungen ermöglicht.

Das im Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz hätte ein weiter Schritt zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit sein können. Diese Chance wurde aus unserer Sicht verpasst (siehe auch Blogbeitrag vom 21. April 2021). Das Gesetz lässt eine Modernisierung der Betriebsratswahl vermissen. Auch die neugefasste Wahlordnung, die am 8. Oktober 2021 den Bundesrat passiert hat, sieht die Möglichkeit einer digitalen Wahl nicht vor. Damit bleibt es bei dem Grundsatz der Präsenzwahl. Auch die Briefwahl ist weiterhin nur in bestimmten Ausnahmefällen vorgesehen.

Gerichtliche Entscheidungen

Bisher hat auch die Rechtsprechung einer digitalen Betriebsratswahl nicht den Weg geebnet.

So entschied das LAG Hamburg bereits im Jahr 2018, dass digitale Wahlen nicht mit der Wahlordnung vereinbar seien. Da wahlberechtigten Arbeitnehmern in dem konkreten Fall parallel die Möglichkeit zur analogen Stimmabgabe offenstand, nahm das Gericht immerhin keine Nichtigkeit der Wahl, sondern nur deren Anfechtbarkeit an. Die Zulassung einer Online-Wahlmöglichkeit sei eine rechtspolitische Entscheidung, die der Gesetzgeber treffen müsse. Dies ist bis dato nicht geschehen.

Vorteile digitaler Wahlen

Digitale Wahlen könnten auch unabhängig von den Einflüssen der Pandemie einige Vorteile bringen, wie zum Beispiel:

  • Höhere Wahlbeteiligung = höhere Legitimation des Betriebsrats
  • Größere Akzeptanz insbesondere bei jüngeren Arbeitnehmern
  • Kosteneinsparung
  • Zeitersparnis bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl
  • Weniger Fehleranfälligkeit bei der Auszählung der Stimmen

Wo kein Kläger, da kein Richter – also einfach machen?

Berichte, nach denen Unternehmen eine digitale Stimmabgabe bereits jetzt anbieten, häufen sich. Zudem werden Onlinewahlsysteme beworben und sogar entsprechende Apps gibt es schon.

Aber trotz der verlockenden Vorteile, die eine Onlinewahl mit sich bringen könnte, ist eine Durchführung der Betriebsratswahl als ausschließlich digitale Wahl (oder als Möglichkeit neben der analogen Präsenz- bzw. Briefwahl) wegen der fehlenden rechtlichen Grundlage und den damit einhergehenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsrisiken nicht zu empfehlen. Hier ist nach wie vor der Gesetzgeber am Zug. Erst dann können Unternehmen in Deutschland rechtssicher digitale Betriebsratswahlen durchführen.

Aber: Bis März 2022 ist noch Zeit. Im Hinblick auf die neu zu bildende Bundesregierung ist jedoch selbst bei optimistischer Betrachtung kaum zu erwarten, dass sich die neue Regierung die Digitalisierung der Betriebsratswahlen als eines der ersten Ziele für die kommende Legislaturperiode auf die Fahne schreiben wird.

Wie bereits anlässlich des 100. Geburtstages der Betriebsverfassung festgestellt, bleibt das BetrVG vorerst bürokratisch und papierlastig. Auf unserem Wunschzettel nimmt die Onlinewahl weiterhin einen Spitzenplatz ein. Sie wäre nicht nur zeitgemäß, sondern vor allem schneller, bequemer, kostengünstiger und dürfte überdies auch zu einer höheren Wahlbeteiligung führen.

Jörn-Philipp Klimburg LL.M.

Rechts­an­walt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Jörn-Philipp Klimburg berät deutsche und internationale Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen umfassend in allen Fragen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte bilden die Gestaltung und Begleitung von Restrukturierungen, Outsourcing-Projekten und M&A-Transaktionen sowie die Vertretung in Arbeitsgerichtsprozessen. Besondere Expertise hat er zudem im Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht sowie im Bereich der Anstellungsverhältnisse von Vorständen und Geschäftsführern. Jörn-Philipp Klimburg ist bei KLIEMT.Arbeitsrecht verantwortlich in der Fokusgruppe "Whistleblowing und Compliance".
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