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Betriebsrisko und Lockdown: BAG stärkt Arbeitgebern den Rücken

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Beispiel Lohnausfall wegen Betriebsschließungen im Lockdown – was ist vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko, was nicht? Nachdem einige Gerichtsentscheidungen zu Ungunsten der Arbeitgeberseite gefällt worden waren, sieht das BAG die Konsequenzen eines Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht allein beim Arbeitgeber.

Keine Frage, die Corona-Pandemie hat arbeitsrechtliches Neuland heraufbeschworen. Eine elementare Frage ist etwa die, ob ein Unternehmen die Konsequenzen eines staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns allein tragen muss. Ob diese Konsequenzen als Betriebsrisiko zu sehen sind, hat im Frühjahr 2021 schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschäftigt, als es verfügen musste, wer für einen lockdownbedingten Lohnausfall aufkommen muss. Dessen Entscheidung: Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Das BAG kommt nun aber zu einem anderen Schluss.

„Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen“, heißt es in der Pressemitteilung vom 13. Oktober 2021. Eine Entscheidung, die Arbeitgebern den Rücken stärken dürfte.

Der Fall

Die Klägerin war seit Oktober 2019 in einem Bremer Handel für Nahmaschinen und Zubehör als geringfügig Beschäftigte im Verkauf angestellt. Ihr monatlicher Lohn: 432 Euro. Als im April 2020 der Lockdown kam, musste das Geschäft geschlossen werden, das hatte die Freie Hansestadt Bremen mit ihrer „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ vom 23. März 2020 angeordnet. Die Klägerin konnte nicht arbeiten und wurde deshalb auch nicht entlohnt.

Die zwei Positionen: Während die Klägerin die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs begehrte und die Auffassung vertrat, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos, beantragte die Beklagte Klageabweisung und argumentierte, die angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar sei und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Entscheidung des BAG

Ähnlich wie in dem Düsseldorfer Fall hatten auch hier die Vorinstanzen der Klage zunächst stattgegeben. Doch das BAG ist anderer Auffassung: „Die Klägerin hat für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der Arbeitgeber trägt auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden“, so die Pressemitteilung des BAG.

Fazit

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, schafft sie doch für Arbeitgeber die notwendige Rechtssicherheit und sorgt für eine angemessene Verteilung der betrieblichen und wirtschaftlichen Risiken und Folgen im Falle eines Lockdowns. Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist damit klargestellt, dass bei einer Betriebsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme, die die Gesellschaft insgesamt betrifft, die „Zeche“ nicht allein von den Arbeitgebern zu zahlen ist. Der Ausgleich der finanziellen Nachteile der Arbeitnehmer – so auch das BAG in seiner Pressemitteilung – ist nicht Aufgabe der Arbeitgeber, sondern des Staates, der die Lockdown-Entscheidung trifft.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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