Vom 1. März bis zum 31. Mai 2022 wählen wahlberechtigte Arbeitnehmer einen neuen Betriebsrat. Auch wenn der Arbeitgeber als „Gegenspieler“ des Betriebsrats nicht direkt bei der Wahl mitwirkt, treffen ihn doch einige Pflichten zur Unterstützung der Betriebsratswahl. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten, kann dies auch für ihn gravierende Folgen haben. Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen, sich der Unterstützungspflichten bewusst zu werden. Einen Überblick verschafft der folgende Beitrag.
Der Arbeitgeber ist nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die Wahl des Betriebsrats nicht zu behindern und nicht zu beeinflussen. Ferner trägt er nach § 20 Abs. 3 BetrVG die durch die Betriebsratswahl entstehenden Kosten. Daraus ergeben sich folgende Unterstützungspflichten des Arbeitgebers:
Überlassung von Sachmitteln
Der Arbeitgeber trägt gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG die Kosten der Wahl. Zu diesen Wahlkosten gehören alle finanziellen Aufwendungen, die zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung, Einleitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. Zu den erforderlichen Sachkosten gehört etwa die Überlassung der erforderlichen Räume, Büroeinrichtung, IT, der einschlägigen Gesetzestexte bzw. Kommentarliteratur, Büromaterial, Telefon und Porto, Stimmzettel, Wahlurnen und Wahlkabinen. Auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands über eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen.
Welche Kosten erforderlich sind, hat der Wahlvorstand zu entscheiden, wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zukommt. Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Anschaffung der erforderlichen Sachmittel fassen und diesen dem Arbeitgeber mitteilen.
Die Pflicht zur Kostentragung bedeutet nicht allein, dass ein bereits getätigter finanzieller Aufwand vom Arbeitgeber nachträglich zu erstatten ist. Entsprechend § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber vielmehr auch Räume, sachliche Mittel und Büropersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Erst wenn der Arbeitgeber diese Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt, darf der Wahlvorstand die erforderlichen Sachmittel anschaffen und vom Arbeitgeber Erstattung verlangen.
Der Arbeitgeber hat insbesondere einen Raum sowohl für die Wahl als auch für eine unter Umständen erforderliche Abhaltung der Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen.
Ob dem Wahlvorstand darüber hinaus ein eigenes Büro zusteht, hängt von den betrieblichen Umständen ab. Es kommt insbesondere darauf an, ob der Wahlvorstand das Büro eines gegebenenfalls schon bestehenden Betriebsrats mitbenutzen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Wahlvorstand in den Räumlichkeiten des Betriebsrats seine Arbeit nicht ungestört ausüben kann, weil beispielsweise eine Wahlbeeinflussung zu befürchten ist. Der Wahlvorstand braucht bei einer Mitbenutzung des Betriebsratsbüros in jedem Fall gesondertes Einrichtungsmaterial wie einen verschließbaren Büroschrank.
Informationspflicht
Ferner treffen den Arbeitgeber Informationspflichten. So muss der Wahlvorstand für die Betriebswahl eine Wählerliste mit allen wahlberechtigten Arbeitnehmern mit ihren Vor- und Nachnamen sowie ihren Geburtsdaten aufstellen. Dafür hat ihm der Arbeitgeber alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie ihn bei der Feststellung der leitenden Angestellten, die nicht wahlberechtigt sind, zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 S. 1, 2 WO).
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber, um eine Briefwahl zu ermöglichen, auch die Adressen der Mitarbeiter mitteilen. Darin ist kein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer in Form einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen, da der Wahlvorstand seinerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Die Informationen sind der einladenden Stelle unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen (§ 28 Abs. 2 WO).
Rechtsfolgen bei Verweigerung oder Verzögerung der Unterstützungspflichten
Verweigert oder verzögert der Arbeitgeber seine Unterstützungspflichten oder behindert er in sonstiger Weise die Vorbereitung und Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, stellt dies einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG dar, der in bestimmten Fällen den Straftatbestand des § 119 BetrVG erfüllen kann.
Ferner können Verstöße auch zu Wahlanfechtung führen. Eine in diesem Fall durchzuführende zweite Wahl, führt zu weiteren vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten.
Arbeitgeber sollten sich daher rechtzeitig vor der Wahl Gedanken über ihre Unterstützungspflichten machen, um zu verhindern, dass es im Rahmen der Wahl zu Auseinandersetzungen und dem Vorwurf der Wahlbehinderung kommt. Im Interesse beider Parteien sollte sich vorab über Punkte wie notwendige Betriebsmittel oder benötigte Informationen verständigt werden.
Dieser Beitrag entstand mit der freundlichen Unterstützung von Lara Halm, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Düsseldorfer Büro.