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Erstattung einer Massenentlassungsanzeige auch bei krankheitsbedingten Kündigungen Pflicht

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Plant ein Arbeitgeber einen größeren Personalabbau, besteht für die Kündigungen eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung: Es muss beim Erreichen bestimmter Schwellenwerte eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden. Dies gilt für alle Arten von ordentlichen Kündigungen.

In der Regel erfolgt die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige, wenn in größerem Umfang betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden sollen. Am 15. Oktober 2021 hatte das LAG Düsseldorf jedoch über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitgeberin binnen eines Zeitraums von 27 Tagen insgesamt 34 krankheitsbedingte Kündigungen ausgesprochen hatte (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 7 Sa 405/21). Eine Massenentlassungsanzeige hielt die Arbeitgeberin nicht für erforderlich. Dies sahen die Richter des LAG Düsseldorf anders.

Der Fall

Dem Urteil des LAG Düsseldorf lag der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde. Der Kläger war seit dem 15. April 2008 bei der beklagten Arbeitgeberin als Luftsicherheitsassistent im Schichtdienst beschäftigt. Die Beklagte erbringt als Dienstleisterin Sicherheitsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf und beschäftigt i.d.R. mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Kläger war in den Jahren 2018 bis 2020 nach dem Vortrag der Beklagten an einer Vielzahl von Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Konkret brachte er es im Jahr 2018 auf 61 krankheitsbedingte Fehltage, im Jahr 2019 auf 74 krankheitsbedingte Fehltage und im Jahr 2020 auf 45 krankheitsbedingte Fehltage.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 27. November 2020 zum 30. April 2021. Insgesamt sprach sie im Zeitraum vom 25. November 2020 bis zum 22. Dezember 2020 – also binnen 27 Tagen – 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete die Beklagte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut zum 30. Juni 2021.

Der Kläger hielt beide Kündigungen für unwirksam. Hinsichtlich der ersten Kündigung fehle es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht vor.

Die Beklagte vertrat indes die Auffassung, eine Massenentlassungsanzeige sei bei krankheitsbedingten Kündigungen grundsätzlich nicht erforderlich. Die überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers indizierten zudem eine negative Gesundheitsprognose. Dessen Ausfallzeiten hätten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen und Störungen im Betriebsablauf geführt.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf

Die 7. Kammer des LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage ebenso wie das ArbG Düsseldorf stattgegeben, weil beide Kündigungen rechtsunwirksam waren. Die erste Kündigung scheiterte bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 KSchG bestehe die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Der ausdrücklichen Empfehlung im Gesetzgebungsverfahren, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen und diese auf betriebsbedingte Entlassungen zu beschränken, sei der Gesetzgeber nicht gefolgt.

Unabhängig davon seien beide Kündigungen unwirksam, weil sie nicht die vom BAG aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllen. Die konkreten Krankheitszeiten, die im Jahr 2020 wieder abfielen, begründeten nicht die notwendige negative Gesundheitsprognose. Unzumutbare wirtschaftliche Belastungen der Beklagten lägen nicht vor.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen, weil beide Kündigungen bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des BAG zu häufigen Kurzzeiterkrankungen unwirksam waren.

Fazit

Sobald ein Arbeitgeber den Ausspruch mehrerer Kündigungen beabsichtigt, sollte er die Schwellenwerte des § 17 KSchG im Auge behalten. Bei einem Arbeitgeber, der mehr als 20 aber weniger als 60 Arbeitnehmer hat, muss bereits beim Ausspruch von fünf Kündigungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden. Im konkreten Fall der Arbeitgeberin mit mehr als 500 Arbeitnehmern war der Schwellenwert bei 30 Kündigungen binnen 30 Tagen erreicht.

Nunmehr hat das LAG Düsseldorf klargestellt, dass es unerheblich ist, aus welchem Grund die Kündigungen ausgesprochen werden. Darüber hinaus ist ferner zu beachten, dass auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags als „Entlassung“ im Sinne des § 17 KSchG gilt und daher auch die Abschlüsse von Aufhebungsverträgen eine Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige auslösen können.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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