open search
close
Arbeitsrecht in der Pandemie Neueste Beiträge

BAG bestätigt: Kein Urlaubsanspruch für Zeiten von Kurzarbeit Null

Die Frage der Berechnung des Urlaubsanspruchs für Zeiten von Kurzarbeit Null hat bei der hohen Zahl von Kurzarbeitern in den Jahren 2020 und 2021 eine enorm hohe praktische Relevanz. Das BAG hat nun mit einer neuen Entscheidung die Position von Arbeitgebern gestärkt.

Das BAG hat in der vorletzten Woche eine in der Fachpresse als „Grundsatzurteil“ bezeichnete Entscheidung zum Urlaubsanspruch für Zeiten von Kurzarbeit Null getroffen, die Arbeitgebern zugutekommt. Das BAG folgt mit seiner Entscheidung den Vorinstanzen. Über die entsprechende Entscheidung des LAG Düsseldorf hatten wir bereits im Frühjahr auf unserem Blog berichtet.

Der Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war auf Basis einer 3-Tage-Woche bei der Beklagten teilzeitbeschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag stand ihr bei einer 6-Tage-Woche ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen zu. Bei der vereinbarten 3-Tage-Woche entsprach dies einem jährlichen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Aufgrund pandemiebedingten Arbeitsausfalls führte die Beklagte Kurzarbeit auf individualvertraglicher Grundlage ein. Die Klägerin war daraufhin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, in den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen die Neuberechnung des Urlaubsanspruchs durch die Beklagte in Höhe von 11,5 Arbeitstagen für das Jahr 2020. Die Klägerin war der Ansicht, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr daher weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG entschied mit Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 –, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020 habe und wies die Klage ab.

Nach der bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Begründung des Gerichts rechtfertigt der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Schon allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit der Klägerin vollständig ausgefallen sei, stehe der Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen zu.

In einer weiteren Entscheidung vom selben Tag (9 AZR 234/21) entschied das BAG zudem, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit nicht auf individualvertraglicher Grundlage, sondern wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.

Einordnung der Entscheidung und Ausblick

Die Entscheidung des BAG war so zu erwarten. Sie liegt auf einer Linie mit geltendem EU-Recht. Der EuGH hatte bereits im Jahr 2012 entschieden, dass während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Gleichwohl gibt das Urteil des BAG nun die notwendige Rechtssicherheit zur Berechnung des Urlaubsanspruchs für Zeiten von Kurzarbeit Null.

Vanessa Meißner, LL.M.

Rechtsanwältin

Senior Associate
Vanessa Meißner berät nationale und internationale Unternehmen vorwiegend in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs-, und Abwicklungsverträgen. Darüber hinaus konzentriert sie sich auf betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Verwandte Beiträge
Mutterschutz / Elternzeit Neueste Beiträge

7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 85 ab sofort verfügbar!

In unserem Podcast „7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d)“ präsentieren wir Ihnen in nur sieben Minuten die neuesten Themen aus dem Arbeitsrecht im Nachrichtenformat. Ob Sie CEO, Top-Managerin oder HR-Profi sind – hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die die Arbeitswelt heute bewegen. Von aktuellen Gesetzgebungen bis zu strategischen Überlegungen im Personalmanagement, unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte bringen ihre Expertise direkt zu Ihnen. In…
ComplianceKrankheit Neueste Beiträge

Ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - alles Paletta, oder was?

Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Dabei geht es meist um inländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Doch wie ist es um den Beweiswert von ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) bestellt? Ausgangspunkt: inländische AUB Eine im Inland ausgestellte AUB gilt grundsätzlich als ausreichender Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit. Ihr kommt ein hoher Beweiswert zu – das heißt, sie begründet die Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber kann…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Kein einfacher Urlaubsverzicht durch (Prozess-)Vergleich

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) erschwert eine gängige Praxis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Urlaubsansprüche unkompliziert durch einen Tatsachenvergleich zu erledigen. Kontext und Hintergrund Bereits in unserem Blogbeitrag vom 4. August 2021 haben wir die Frage behandelt, inwieweit ein Urlaubsabgeltungsanspruch durch einen gerichtlichen Vergleich abschließend geregelt werden kann. Das LAG Schleswig-Holstein hatte in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2021…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert