Demnächst müssen Arbeitgeber wieder Wählerlisten zusammenstellen und werden Betriebsräte um jeden „Kopf“ auf der Liste kämpfen: Wie ist in diesem Zusammenhang mit Mitarbeitern umzugehen, die sich schon verabschiedet haben, aber noch auf der Payroll stehen?
Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG nur diejenigen Mitarbeiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb angehören. Die Feststellung der Lebensjahre sollte auf keine größeren Schwierigkeiten stoßen. Allerdings wird nicht selten darüber gestritten, ob ein Mitarbeiter (noch) dem Betrieb angehört. Denn die Anzahl der Wahlberechtigten entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und der Freistellungen im Betrieb. Der folgende Beitrag greift die Sonderfragen der vorübergehenden oder dauerhaften Freistellung auf.
Ein Mitarbeiter gehört dann dem Betrieb an, wenn er Teil des betrieblichen Kollektivs ist. Dies bedeutet, dass er in den Betrieb im Sinne der Betriebsverfassung eingegliedert worden sein muss und der Belegschaft auch zum Stichtag der Wahl noch angehört. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist dabei weder notwendiges, noch hinreichendes Merkmal. Nach der früheren sog. strengen Zwei-Komponenten-Lehre waren sowohl die betriebliche Eingliederung als auch der Bestand eines Arbeitsvertrags für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft erforderlich. Da mit diesen Merkmalen aber Drittarbeitnehmer, insbesondere Leiharbeitnehmer, nicht richtig erfasst wurden, die ebenfalls in den Betrieb eingegliedert sein können, hat das Bundesarbeitsgericht diese strenge Lehre aufgegeben. Verlangt wird nunmehr nur noch eine – wie auch immer geartete – direktionsrechtliche Anbindung an den Betriebsinhaber sowie die Eingliederung in dessen Betrieb.
Eingliederung in den Betrieb
Zu der Frage, ab wann ein Arbeitnehmer in einen Betrieb eingegliedert ist, existiert eine umfangreiche Judikatur – jeweils anknüpfend an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter Teil des personellen und organisatorischen Miteinanders ist, personellen Weisungen seiner Vorgesetzten unterliegt und z.B. als Vorgesetzter selbst solche Weisungen ausübt und mit seinen Tätigkeiten zu Arbeitsergebnissen und dem Zweck des Betriebs beiträgt. Das Merkmal der Eingliederung knüpft insofern an tatsächliche Gegebenheiten und konkrete Umstände an.
Über einen längeren Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist diese tatsächliche Eingliederung in das Betriebsgeschehen jedoch nicht durchgehend oder ggf. sogar dauerhaft nicht mehr gegeben. Und auch wenn in solchen Konstellationen ein Arbeitsvertrag noch besteht, mag man sich fragen, ob der Mitarbeiter noch Teil der betriebsverfassungsrechtlichen Belegschaft ist. Dabei ist im Kern die Frage zu beantworten, ob der Mitarbeiter noch der Befassung eines Betriebsrats unterliegen kann und er mit seinem Wahlrecht die Zusammensetzung des Betriebsrats mitbestimmten sollte.
Vorübergehende Freistellungen durchbrechen die Betriebszugehörigkeit nicht
Ein Fortbestand der Betriebszugehörigkeit ist selbstverständlich zu bejahen, wenn die Arbeitspflicht nur für kürzere oder absehbare Perioden vorübergehend ruht. Entsprechend wird die Betriebszugehörigkeit nicht in Frage gestellt, wenn ein Mitarbeiter sich im Jahresurlaub befindet oder arbeitsunfähig erkrankt ist.
Aber auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen, die jeweils auf die Wiederaufnahme der Arbeit gerichtet sind, d.h. immer nur einen vorübergehenden Zustand im Arbeitsverhältnis beschreiben, wird eine weitere Eingliederung in den Betrieb angenommen. Hierzu zählen z.B. Zeiträume des Mutterschutzes, der Eltern- oder Pflegezeit oder vorübergehende Freistellungsphasen für eine Ausbildung oder ein Sabbatical.
Dauerhaftes Ausscheiden aus der Betriebsgemeinschaft
Anders sind aber die Fälle zu beurteilen, in denen ein Mitarbeiter die betriebliche Gemeinschaft dauerhaft und endgültig verlässt. Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis (zunächst) noch fortbesteht.
Entsprechend ist sehr klar von einem Ausscheiden aus dem Betrieb und dem Wegfall der Wahlberechtigung auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft in einen anderen Betrieb versetzt wird. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn der Mitarbeiter in die Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeitvertrag oder eines Vorruhestandsvertrags eintritt. Denn ab diesem Zeitpunkt gehört er der aktiven Belegschaft nicht mehr an und es steht zugleich fest, dass er bis zur Vertragsbeendigung nicht mehr Teil des organisatorischen Miteinanders wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies für den Sonderfall der verblockten Altersteilzeit und den Eintritt in die Entnahmephase bereits entschieden (BAG 16. April 2003 – 7 ABR 53/02; ebenso für den Personalrat VerwG Schleswig 7.3.2000, AiB 2000, 350). Nach Sinn und Zweck der Wahlvorschriften kann aber nichts anderes für sämtliche Fälle gelten, in denen der Mitarbeiter die aktive Tätigkeit dauerhaft beendet. Mangels Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit besteht kein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an einer Betriebsratswahl. Daher ist von dem Wegfall des Wahlrechts auch dann auszugehen, wenn der Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Vertragsbeendigung (Rente, Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) aufgrund unwiderruflicher Freistellung bis zum rechtlichen Ende des Vertrags seine aktive Tätigkeit dauerhaft beendet. Wollte man willkürliche Eingriffe der Arbeitgeber verhindern, könnte man dabei beschränkend verlangen, dass die Freistellung einvernehmlich – jedenfalls aber rechtswirksam – erfolgen muss.
Fazit
Letztlich ist es nach den vorgenannten Kriterien recht einfach, über die Zugehörigkeit zum Betrieb zu befinden. Es geht schlicht um die dauerhafte Beendigung einer aktiven Tätigkeit und das Ausscheiden aus dem betrieblichen Kollektiv. Auch wenn dies im Einzelfall dem Betroffenen oder einem Wahlvorstand nicht immer gefallen mag.