Das Einigungsstellenverfahren, §§ 76, 76a BetrVG, gilt oftmals als zu teuer und langwierig. Doch mit der richtigen Vorbereitung und Erfahrungswerten kann die Einigungsstelle ein voller Erfolg werden. Was Arbeitgeber im Vorfeld berücksichtigen sollten, erklärt Senior Associate Isabell Flöter.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Counsel
Isabell Flöter berät Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Bereich des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts, der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten und Unternehmenstransaktionen sowie in der Erstellung und Gestaltung von Arbeits-, Änderungs- Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppeen "ESG" und "Unternehmensmitbestimmung".
Im Einigungsstellenverfahren kommt dem Einigungsstellenvorsitzenden sowohl im Hinblick auf seine schlichtende als auch streitentscheidende Funktion eine Schlüsselrolle zu. Doch was passiert, wenn die Betriebsparteien im laufenden Einigungsstellenverfahren feststellen, dass sie mit dem Vorsitzenden nicht zurechtkommen? Wir zeigen auf, welche Optionen Betriebsparteien haben, mit unliebsamen Einigungsstellenvorsitzenden umzugehen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat insbesondere in Angelegenheiten, die der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, nicht einigen, kann ein…
Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument zur Konfliktlösung bei Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie bietet eine neutrale Plattform, um Meinungsverschiedenheiten beizulegen und gemeinsam Lösungen zu entwickeln. Doch Einigungsstellen sind zeit- und kostenintensiv. Die durch Einigungsstellen verursachten finanziellen Belastungen führen nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen den Betriebsparteien. Nachfolgend drei Fragen aus der Beratungspraxis: Welche Kosten fallen an? Nach § 76 a Abs. 1 BetrVG ist…
Grundsätzlich sind die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Sozialplänen weitestgehend frei. Das BAG hat ihnen in den letzten Jahren einen zunehmend größeren Gestaltungsspielraum bei der Verteilung des Sozialplanbudgets eingeräumt. Grenzen bestehen aber vor allem für Sozialpläne, die während eines Insolvenzverfahrens oder durch eine eingesetzte Einigungsstelle aufgestellt werden. Grundsätze bei der Aufstellung eines Sozialplans Die Betriebsparteien sind bei der Gestaltung eines Sozialplans außerhalb eines Insolvenzverfahrens weitestgehend…
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