Die Durchführung interner Untersuchungen (Internal Investigations) bei möglichen unternehmensinternen Gesetzes- oder Compliance-Verstößen hat längst auch Eingang in die deutsche Unternehmenspraxis gefunden. Wie bereits Stephan Nakszynski in einem früheren Blogbeitrag ausgeführt hat, ist im Vorfeld der Durchführung einer erfolgreichen Internal Investigation ein besonderes Augenmerk auf die richtige Planung zu legen. Dabei sollten bei der Vorbereitung auch stets etwaige Rechte des Betriebsrats berücksichtigt werden.
Gerade bei internen Ermittlungen ist eine gute Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat zweckmäßig, um betriebsinterne Spannungen zu vermeiden und die Akzeptanz und Aussagebereitschaft der Mitarbeiter zu stärken. Erachtet der Betriebsrat seine Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte als verletzt an, kann dies, etwa aufgrund einstweiliger Unterlassungsverfügungen des Betriebsrates, nicht nur zu Verzögerungen der Ermittlungen führen, sondern auch den Ermittlungserfolg gefährden.
Ungeachtet etwaiger Zweckmäßigkeitserwägungen ist jedoch festzuhalten, dass es kein allgemeines Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei internen Untersuchungen gibt. Wieder einmal „kommt es darauf an“, insbesondere in welcher Weise die interne Untersuchung durchgeführt werden soll.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Befragung von Mitarbeitern in Interviews
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt in Betracht, wenn das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen ist. Betrifft die Aufklärungsmaßnahme jedoch allein das Arbeitsverhalten (unmittelbarer Zusammenhang mit Arbeitsleistung und Aufgabengebiet) der Arbeitnehmer, scheidet das Mitbestimmungsrecht aus. Daneben ist immer auch zu prüfen, ob die Befragung eine Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und damit ein kollektiver Bezug gegeben ist oder nicht.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Informationserhebung durch standardisierte Fragebögen
Ein praktikables Mittel in kurzer Zeit an eine Vielzahl von Informationen unterschiedlicher Mitarbeiter zu gelangen, ist der Einsatz von Fragebögen. Doch auch bei deren Einsatz ist mit Blick auf mögliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Vorsicht geboten, denn bei Verwendung standardisierter Fragebögen, die für eine größere Anzahl an Mitarbeitern verwendet werden sollen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 1 BetrVG. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn im Fragebogen persönliche Verhältnisse und Kenntnisse erhoben werden, nicht jedoch wenn es um Geschäftsvorgänge geht.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Verwendung oder Auswertung von technischen Einrichtungen
Bei der Auswertung von Informationen, Unterlagen und auch Befragungsergebnisse werden mittlerweile oftmals technische Einrichtungen verwendet. Hierbei ist zu beachten, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat. Dies gilt bekanntlich nicht nur beim Einsatz sog. Screening-Software, sondern bei jedem IT-System, das mitarbeiterbezogene Daten verarbeitet. Vor diesem Hintergrund ist bei der Einführung eines IT-Systems immer auch daran zu denken, ob und inwieweit die im System anfallenden Daten ggf. im Rahmen von internen Untersuchungen ausgewertet werden müssen.
Ist dies der Fall, sollte bereits in der mit dem Betriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung die Zulässigkeit der Auswertung und ein Verfahren hierzu vereinbart werden. Anderenfalls die Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall einzuholen – was ggf. zu zeitlichen Verzögerungen führen kann. Besteht bereits eine Betriebsvereinbarung zum IT-System sind deren Grenzen zu beachten – und erforderlichenfalls eine Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, sollte die Betriebsvereinbarung die angedachte Auswertung nicht zulassen.
Fazit
Vor der Durchführung interner Untersuchungen ist stets auch der kollektivrechtliche Rahmen im Auge zu behalten. Neben den vorstehend skizzierten Mitbestimmungsrechten ist auch an Informationsrechte zu denken. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen kritisch prüfen, ob sie die interne Untersuchung tatsächlich selbst durchführen oder hiermit nicht besser Dritte beauftragen, von denen sie dann Ermittlungsergebnisse erhalten.