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Was bei der Umstellung der Dienstwagenflotte auf E-Autos zu beachten ist

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Alle Zeichen stehen auf Grün: Gründe, sich mit einer Umstellung der Dienstwagenflotte auf Elektroautos auseinanderzusetzen, gibt es für Arbeitgeber mehr und mehr – doch die bringen auch arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Zum Beispiel: Was tun, wenn der Arbeitnehmer gar kein E-Auto haben will?

Mit einem kontinuierlich wachsenden Angebot an Modellen und dem Ausbau des Ladenetzes erlangt die Elektromobilität eine stetig steigende Bedeutung. Bereits vor einiger Zeit haben wir uns in unserem Beitrag zum E-Dienstwagen u.a. mit der Frage befasst, welche Fahrzeuge von den steuerlichen Begünstigungen profitieren. Für Arbeitgeber kann der Umstieg auf E-Fahrzeuge ein Baustein hin zu einer nachhaltigeren Firmenkultur sein. Nachfolgend geben wir daher einen Überblick darüber, welche Aspekte vor allem aus individualrechtlicher Sicht zu beachten sind, wenn Arbeitgeber ihre Dienstwagenflotte – ggf. auch gegen den Willen der Arbeitnehmer – auf E-Mobilität umstellen möchten.

Bei rein dienstlicher Nutzung: Austausch ist rechtlich unproblematisch

Wird der Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt, handelt es sich um ein reines Betriebsmittel und es obliegt der freien Entscheidung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern anstelle von Verbrennern künftig E-Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass geeignete Lademöglichkeiten zur Verfügung stehen und die Reichweite des E-Dienstwagens zur Tätigkeit und dem zugehörigen Fahrverhalten des Arbeitnehmers passt.

Ansonsten: Arbeitsvertragliche Regelung als Ausgangspunkt

Allerdings wird in den allermeisten Fällen der Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. In diesen Fällen ist der private Nutzungsvorteil am Dienstwagen arbeitsrechtlich als Vergütungsbestandteil zu betrachten. Stößt die Umstellung auf E-Dienstwagen auf Widerstand von Seiten des Arbeitnehmers, ist eine Umstellung dann nicht immer unproblematisch möglich. Üblicherweise wird jedenfalls der grundsätzliche Anspruch auf einen Dienstwagen bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Wird in der arbeitsvertraglichen Regelung ein bestimmtes Modell (bspw. BMW 3er) geregelt, käme ein einseitige Umstellung auf ein E-Fahrzeug nur in Betracht, wenn das entsprechende Modell auch als E-Fahrzeug angeboten wird.

Inhalt und Anpassung der Dienstwagenrichtlinie

Häufiger dürfte jedoch der Fall sein, dass im Arbeitsvertrag nur der generelle Anspruch auf den Dienstwagen geregelt wird und bezüglich der weiteren Einzelheiten (u.a. Hersteller/Modell) auf eine Dienstwagenrichtlinie (ggf. in der „jeweils gültigen Fassung“) verwiesen wird.

In diesem Fall richtet sich die Frage der Umstellung nach dem konkreten Regelungsinhalt der Richtlinie. Wird in der Richtlinie ein konkretes Modell, welches nicht als E-Modell angeboten wird, oder die Motorisierung (etwa Diesel-Fahrzeug) festgelegt, bedürfte es einer Anpassung der Richtlinie. Wird hingegen auf eine bloße Fahrzeugklasse verwiesen (etwa „Audi A4 oder vergleichbar“), dürfte nichts dagegensprechen, künftig ein – ansonsten nach Größe und Ausstattung – vergleichbares E-Modell zu überlassen. Wird jedoch innerhalb einer vorgegebenen Fahrzeugklasse die Wahl dem Arbeitnehmer überlassen, bedürfte es zur Begrenzung auf E-Fahrzeuge wiederum einer Anpassung der Richtlinie.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Richtlinien einseitig anpassen. Wirken diese allerdings „belastend“ für die Arbeitnehmer oder betreffen sie, wie vorliegend, die Vergütung und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, bestehen jedoch Einschränkungen und es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu prüfen, inwieweit ein arbeitsvertraglicher Verweis eine einseitige Anpassung der Richtlinie zulässt. Ist dies nicht der Fall, wäre die Zustimmung der Arbeitnehmer zu Anpassung erforderlich.

Betriebsvereinbarung

Sollte die Kategorie des Dienstwagens in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, wäre ebenfalls eine entsprechende Anpassung mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Diese wäre dann aufgrund der unmittelbaren und zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) grundsätzlich für alle Arbeitnehmer verbindlich.

Fazit

Wird der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, richtet es sich nach den zugrundeliegenden Regelungen, inwieweit eine – einseitige – Umstellung auf E-Fahrzeuge zulässig ist oder ob es einer entsprechenden einvernehmlichen Anpassung der Regelungen bedarf. Darüber hinaus wird in den meisten Fällen bei Überlassung des Dienstwagens für die jeweilige Leasing-Dauer eine verbindliche Nutzungsvereinbarung zu dem konkreten Fahrzeug abgeschlossen. Eine Umstellung auf E-Dienstwagen wird dann jeweils nur ab dem „nächsten“ Dienstwagen (nach Ablauf der aktuellen Leasing-Dauer) möglich sein.

KLIEMT.Arbeitsrecht




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