Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist nunmehr seit dem 16. März 2022 Realität. Auf der Grundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes gilt in Einrichtungen aus dem Gesundheitswesen, also beispielsweise Krankenhäusern, Arztpraxen oder ambulanten Pflegeeinrichtungen eine Impfpflicht, wobei dies zunächst nur für neue Mitarbeiter gilt. Bestandsmitarbeitende musste dem Gesundheitsamt gemeldet werden, das ein Beschäftigungsverbot aussprechen kann. Was hat sich seit dem getan? Unser Partner Dr. Alexander Ulrich gibt einen ersten Überblick.