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Wenn es eilig ist – Einstellen trotz verweigerter Zustimmung des Betriebsrats?

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Bei personellen Einzelmaßnahmen wie einer Einstellung sind viele Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Damit die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen reibungslos verläuft, sollten Arbeitgeber und Betriebsrat hierbei an einem Strang ziehen. Was können Arbeitgeber aber unternehmen, wenn sich der Betriebsrat querstellt und sämtliche Einstellungen blockiert?

Plant der Arbeitgeber eine Einstellung, muss er den Betriebsrat gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern darüber unterrichten. Dazu muss er ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Person der Beteiligten geben. Darüber hinaus muss der Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einholen.

Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, seine Zustimmung zu verweigern. Dieser Verweigerungsmöglichkeit sind jedoch Grenzen gesetzt: Zunächst muss ein Grund gem. § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegen. Die Verweigerung ist danach z.B. möglich, wenn die Maßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie verstößt oder im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch die Maßnahme benachteiligt werden. Auch muss der Betriebsrat die Verweigerung innerhalb von einer Woche nach Beantragung der Zustimmung erklären. Erklärt er sich gar nicht oder erst nach Ablauf der Frist, gilt die Zustimmung als erteilt.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei verweigerter Zustimmung

1.) Zustimmungsersetzungsverfahren, § 99 Abs. 4 BetrVG

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren sollte dann in Betracht gezogen werden, wenn der Betriebsrat entweder nicht innerhalb der Frist die Zustimmung verweigert hat oder kein Grund für die Verweigerung vorliegt.

2. Vorläufige Durchführung, § 100 BetrVG

Häufig haben Arbeitgeber ein Interesse daran, den Kandidaten möglichst schnell im Betrieb einzusetzen. In diesen Fällen kann die sog. „vorläufige Durchführung“ der Einstellung weiterhelfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die geplante Maßnahme keinen Aufschub verträgt, weil ohne die sofortige Durchführung spürbare Nachteile für den Betrieb eintreten oder ihm spürbare Vorteile entgehen. Ein typischer Grund für eine vorläufige Durchführung liegt etwa vor, wenn eine für den Betrieb wichtige Person mit besonderen Qualifikationen nur bei sofortigem Handeln gewonnen werden kann. Gleiches gilt für Fälle, in denen ein unbedingt zu besetzender Arbeitsplatz durch den Ausfall des bisherigen Arbeitnehmers frei wird.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat gem. § 100 Abs. 2 BetrVG unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme unterrichten und die dringende Erforderlichkeit hierfür darlegen.

Bestreitet der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen, um die Maßnahme aufrechterhalten zu können.

Beachtet der Arbeitgeber diese Vorgaben, darf er die Einstellung so lange aufrechterhalten, bis ein Gericht rechtskräftig die Ersetzung der Zustimmung ablehnt oder (rechtskräftig) feststellt, dass die Maßnahme offensichtlich nicht dringend erforderlich war.

Praxistipps – Was Arbeitgeber bei Einstellungen berücksichtigen sollten:

  • Prüfen, ob überhaupt eine mitbestimmte personelle Maßnahme vorliegt (Handelt es sich um einen vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer?)
  • Unterrichtung des Betriebsrats unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, damit die Wochenfrist gem. § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu laufen beginnt
  • Im Falle der Zustimmungsverweigerung: Prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung vorliegen
  • Prüfen, ob der Zustimmungsverweigerung ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde liegt
  • die Unterrichtung über die vorläufige Durchführung der Unterrichtung über die Einstellung schon beifügen, da ein zu langes Warten gegen Eilbedürftigkeit sprechen kann

Mit freundlicher Unterstützung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters David Becker.

Christiane Adam


Rechtsanwältin
Associate
Christiane Adam berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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