Der Klimawandel stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen. Eine der prägendsten Aufgaben des 21. Jahrhunderts ist der Umweltschutz. Auch Unternehmen stehen vor einer großen Verantwortung. Die Forderungen, konkrete Maßnahmen zum Umweltschutz zu ergreifen, werden immer lauter. Welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt, zeigen wir in diesem Beitrag.
Umweltschutz geht alle an. Auch Unternehmen werden von vielen Seiten – sei es durch Investoren, Kunden, Mitarbeiter oder die Politik – aufgefordert, einen Beitrag zu leisten und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zeigt, dass auch der Betriebsrat bei Fragen des betrieblichen Umweltschutzes einzubeziehen ist. So wird der betriebliche Umweltschutz etwa in § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG und § 89 Abs. 3 BetrVG ausdrücklich erwähnt.
Doch welche Rechte stehen dem Betriebsrat eigentlich zu und inwiefern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei Fragen des betrieblichen Umweltschutzes einbeziehen?
Eine Aufgabe des Betriebsrats: Förderung des betrieblichen Umweltschutzes
Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG die allgemeine Aufgabe, Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Eine Antwort auf die Frage, was man eigentlich unter dem betrieblichen Umweltschutz versteht, findet sich in § 89 Abs. 3 BetrVG. Nach der in der Vorschrift enthaltenen Legaldefinition fallen unter den betrieblichen Umweltschutz alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffende Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen. Was unter dem Umweltschutz zu verstehen ist, wird hingegen nicht näher erläutert. Nach allgemeiner Ansicht ist der Begriff weit auszulegen. Unter den Umweltschutz fällt der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wie Boden, Wasser, Luft, Klima sowie sämtlicher lebenden Organismen.
Aber: Kein allgemeines umweltpolitisches Mandat
Aus der Tatsache, dass § 89 BetrVG ausdrücklich auf den betrieblichen Umweltschutz Bezug nimmt, folgt, dass dem Betriebsrat kein allgemeines umweltpolitisches Mandat zusteht. Der Betriebsrat ist also nicht berechtigt, sich im Interesse der Allgemeinheit für Anliegen des Umweltschutzes einzusetzen, beispielsweise indem er sich zu allgemeinen umweltpolitischen Themen äußert oder an Klimaschutz-Demonstrationen teilnimmt. Es bedarf eines funktionalen Bezugs zum Betrieb, wobei dieser nicht auf den innerbetrieblichen Bereich beschränkt ist. Erfasst sind alle Maßnahmen, die sich innerhalb oder außerhalb des Betriebs umweltschützend auswirken können, beispielsweise Zurverfügungstellung von Job-Tickets oder (Elektro-)Fahrrädern, Einführung von Wasserspendern oder -sprudlern, Maßnahmen zur Abfallvermeidung, zum Beispiel durch ein Verbot von Einweggeschirr in der Kantine, etc.
Weitere Aufgabe des Betriebsrats: Überwachung und Einsatz für die Durchführung der Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz
Aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG folgt eine allgemeine Überwachungspflicht für alle zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung. Mit Blick auf den betrieblichen Umweltschutz ist zudem § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von Bedeutung. Danach hat der Betriebsrat sich für die Durchführung der Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz einzusetzen. Zu den relevanten Vorschriften gehören insbesondere die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Tierschutzgesetzes sowie des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der jeweils erlassenen Verordnungen und Anordnungen.
§ 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geht also über die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Überwachungspflicht hinaus, indem der Betriebsrat verpflichtet wird, sich aktiv für die Durchführung der Vorschriften einzusetzen. Daraus folgt, dass die Durchführung der Vorschriften über den Umweltschutz eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat ist. Der Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang beispielsweise den Betrieb besichtigen oder etwaigen Hinweisen der Mitarbeiter nachgehen. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zudem bei allen Besichtigungen und Fragen, die im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehen, hinzuziehen. Außerdem hat er den Betriebsrat über etwaige den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen unverzüglich zu informieren.
Durchführung der Maßnahmen allein Aufgabe des Arbeitgebers; kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht
Die Entscheidungsbefugnis, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden, liegt allein beim Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann also nicht selbständig Maßnahmen vornehmen oder veranlassen; er kann diese lediglich dem Arbeitgeber vorschlagen und mit diesem erörtern.
Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht – wie es etwa in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelt ist – gibt es in Fragen des betrieblichen Umweltschutzes nicht. Der Betriebsrat kann daher insbesondere nicht den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Umweltschutz erzwingen. Selbstverständlich kann der betriebliche Umweltschutz aber Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein, wie sich ausdrücklich aus § 88 Nr. 1a BetrVG ergibt.
Fazit
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat bei Fragen des betrieblichen Umweltschutzes einbeziehen. Erzwingbare Mitbestimmungsrechte stehen dem Betriebsrat allerdings nicht zu. Gleichwohl sollte die Beteiligung des Betriebsrats bei der Festlegung von Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes nicht von vorneherein ausgeschlossen werden: Denn der Erfolg der Maßnahmen hängt auch von der Akzeptanz auf Seiten und Umsetzung durch die Mitarbeiter ab. Wenn der Betriebsrat hinter den Maßnahmen steht, dürfte dies auch in der Belegschaft zu einer höheren Akzeptanz und Motivation führen.
Vielen Dank an Steffen Oster (wissenschaftlicher Mitarbeiter im Düsseldorfer Büro) für die Mitwirkung bei der Erstellung des Beitrags.