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Compliance-Untersuchungen und § 626 Abs. 2 BGB: Fristbeginn durch Organisationsverschulden?

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Werden im Rahmen von Compliance-Untersuchungen arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen oder gar Straftaten aufgedeckt, so stellt sich unweigerlich die Frage, wann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt (siehe hierzu auch unser Beitrag vom 7. April 2022). Das BAG hat sich nun erstmals mit der Frage der Auswirkungen einer Compliance-Untersuchung, die über den gekündigten Arbeitnehmer hinausgeht, auf die strenge Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB beschäftigt (BAG v. 5.5.2022 – Az.: 2 AZR 483/21, noch n.v.).

Zum Hintergrund

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die die Arbeitgeberin gegenüber dem tariflich unkündbaren Kläger nach Abschluss einer unternehmensinternen, etwa 18 Monate andauernden Compliance-Untersuchung ausgesprochen hatte. Das LAG Baden-Württemberg (Urteil v. 03.11.2021 – 10 Sa 7/21) hatte die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen, da die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB abgelaufen sei. Das LAG Baden-Württemberg argumentierte, der kündigungsberechtigte Geschäftsführer habe die Ermittlungen vollständig aus der Hand gegeben, ohne sich regelmäßig über relevante Zwischenstände informieren zu lassen. Aufgrund dieses Organisationsverschuldens müsse er sich die (frühere) Kenntnis des Leiters der Compliance-Abteilung zurechnen lassen. Das BAG ließ dies nicht gelten und hob die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg auf. Die Sache muss dort nun erneut verhandelt werden.

Entscheidung des BAG

Zwar liegen die ausformulierten Urteilsgründe der Entscheidung des BAG vom 5.5.2022 bislang nicht vor, doch sind die Kernaussagen bereits „durchgesickert“. So erteilte das BAG der Argumentation des LAG Baden-Württembergs in wesentlichen Punkten eine klare Absage und entschied wie folgt:

  • Für den Fristbeginn des § 626 Abs. 2 BGB kommt es auf die positive Kenntnis des Kündigungsberechtigten an. Die Kenntnis Dritter ist grundsätzlich unbeachtlich.
  • Der Arbeitgeber kann sich gem. §242 BGB (nur dann) nicht auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des §626 Abs. 2 Satz 1 BGB berufen, wenn er es zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder wenn sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die späte Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt.
  • Da selbst grob fahrlässige Unkenntnis die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Gang setzt, begründet nicht schon jede Unkenntnis aufgrund eines Organisationsverschuldens eine unzulässige Rechtsausübung.
  • Die Einrichtung einer Abteilung für Compliance sowie deren Beauftragung mit der Ermittlung möglicher Pflichtverstöße von Arbeitnehmern ist für sich genommen nicht treuwidrig, sondern sachgerecht.
  • Dies gilt auch, soweit dadurch die Verantwortung für die Aufklärung auf Ebenen unterhalb der Geschäftsführung delegiert wird.
Folgen für die Praxis

Der Einschätzung des BAG ist zuzustimmen. Anders als das LAG Baden-Württemberg hat es insbesondere erkannt, dass die Aufklärung komplexer Compliance-Sachverhalte zeitintensive Ermittlungen erfordert, auch um nicht vorschnell über das Schicksal des Arbeitsverhältnisses urteilen zu müssen. Erfreulich ist insbesondere die Deutlichkeit, mit der das BAG feststellt, dass – selbst wenn es im Rahmen der Ermittlungen zu einem Organisationsverschulden des Arbeitgebers kommen sollte -, dieses für sich genommen nicht dazu geeignet ist, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB auszulösen. Dies ist folgerichtig, da der Wortlaut des § 626 Abs. 2 BGB die positive Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen fordert. An einer positiven Kenntnis fehlt es jedoch auch in Fällen, in denen der Kündigungsberechtigte (grob fahrlässige) Unkenntnis hat. Hierüber hatte sich das LAG Baden-Württemberg zu leichtfertig hinweggesetzt.

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erfreulich klar hat das BAG der Sichtweise des LAG Baden-Württemberg, das die Kenntnis Dritter extensiv dem Kündigungsberechtigten zurechnete, eine klare Absage erteilt und gibt Arbeitgebern im Hinblick auf die Durchführung interner Ermittlungen dahingehend Sicherheit, dass die Beauftragung der eigenen Compliance-Abteilung mit der Durchführung einer internen Ermittlung regelmäßig nicht fristauslösend wirkt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Kündigungsberechtigte nicht regelmäßig über den Stand der Ermittlungen in Kenntnis setzen lässt. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch und damit zu einem die 2-Wochen-Frist auslösenden Verhalten des Kündigungsberechtigten ist somit erst dann überschritten, wenn dieser die mit der Aufklärung betraute Compliance-Abteilung ausdrücklich dazu anweist, ihm etwaige bereits aufgeklärte, fristauslösende Sachverhalte vorzuenthalten. Die vom BAG aufgestellten Grundsätze dürften nicht nur für Ermittlungen der eigenen Compliance-Abteilung, sondern auch für das Führen der Ermittlungen durch Dritte, z.B. durch darauf spezialisierte Rechtsanwälte, gelten.

Dr. Anja Dachner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Partnerin
Anja Dachner begleitet vorwiegend komplexe, auch grenzüberschreitende Restrukturierungsprojekte. Sie berät ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Gestaltung von Anstellungs-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen. Sie ist Mitglied der Fokusgruppen "Whistleblowing und Compliance" und "Private Equity / M&A".
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