Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht häufig Uneinigkeit darüber, welchen Inhalt ein Arbeitszeugnis haben muss und wie dieses zu formulieren ist. Seitens der Arbeitnehmer wird oftmals der Wunsch geäußert, dass das Zeugnis mit einer sog. Dankes- und Gute-Wünsche-Formel endet. Vereinzelt wird ein solcher Anspruch von Instanzgerichten unter bestimmten Voraussetzungen bejaht (wir hatten hierzu hier berichtet). Das BAG lehnt einen Anspruch auf eine solche Schlussformel allerdings in ständiger Rechtsprechung ab und hat dies in einer aktuellen Entscheidung vom 25.1.2022 (9 AZR 146/21) nochmals bestätigt.