Bei Arbeitnehmerüberlassung durch einen Verleiher ohne deutsche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entsteht ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum deutschen Entleiher. Das BAG musste nun entscheiden, wie es sich bei einem ausländischen Verleiher verhält, wenn das Leiharbeitsverhältnis auch ausländischem Recht unterfällt. Der EuGH wiederum befasste sich kürzlich damit, wann bei im Ausland eingestellten, aber dort nicht tätigen Leiharbeitnehmern die Sozialversicherung des Landes des ausländischen Verleihers und wann die des Einsatzlandes greift. Diese für die HR Compliance wichtigen Fragen ordnen wir kurz ein.