Die DS-GVO sieht in Art. 82 einen eigenständigen Schadensersatzanspruch vor. Der Begriff des Schadens soll dabei nach den Erwägungsgründen zur DS-GVO weit ausgelegt werden. Aber begründet auch die bloße Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO eine solche Schadensersatzpflicht? Das LAG Nürnberg hat dies in einer aktuellen Entscheidung (v. 25.01.2023 – 4 Sa 201/22) abgelehnt. Damit steht das LAG Nürnberg in Widerspruch zu anderen LAG-Entscheidungen.