In einem Fachgespräch im BMAS zur Zulässigkeit des Einsatzes von Honorarkräften im Bildungssektor am 14. Juni 2024 konnten Interessenverbände ihren Unmut über eine verschärfte Verwaltungspraxis der DRV Bund adressieren. Ergebnis: Die DRV Bund nimmt von ihrer schematischen Betrachtung Abstand und will bis zum Herbst keine Statusentscheidungen treffen. Alle Träger und Unternehmen mit internen oder externen Bildungsangeboten haben bis dahin Zeit, ihren Einsatz von Honorarkräften auf den Prüfstand zu stellen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 14. Juni 2024 zur Diskussion über die Zulässigkeit des Einsatzes von Honorarkräften im Bildungssektor eingeladen. Teilgenommen haben u.a. Interessenverbände der öffentlichen und privaten Bildungsträger, die DRV Bund und weitere oberste Bundesbehörden.
Inhalt des Fachgesprächs: Umgang mit Musikschullehrerentscheidung von 2022
Inhalt des Fachgesprächs war insbesondere der Umgang der DRV in Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen mit der Musikschullehrerentscheidung (Urteil vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R). In der Verwaltungspraxis der DRV hatte sich eine geradezu schematische Feststellung einer Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften im Bildungssektor entwickelt, solange die Lehrkraft keine eigene betriebliche Organisation mit eigenen angestellten Lehrkräften einsetzte. Landessozialgerichte, unter anderem das LSG Hamburg, positionierten sich gegen diese Verwaltungspraxis (Blogbeitrag vom 4. März 2024: Hoffnung für Honorarkräfte im Bildungssektor?).
Selbständigkeit bei Weisungsfreiheit und unternehmerische Chancen & Risiken
In dem Fachgespräch hat die DRV Bund selbst dargestellt, wie die Behörde sich eine selbständige Tätigkeit von Honorar-Lehrkräften vorstellt. Die in einem Vermerk zum Gespräch festgehaltenen Indizien der DRV Bund weichen in einigen Punkten von dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 4. Mai 2023 ab. Beispielsweise sollen nun nur noch grundsätzliche Rahmenvorgaben kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit sein; zuvor ordnete die DRV Bund bereits bloße Lernziele als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ein.
Weiterhin hält die DRV Bund an dem Indiz einer eigenen betrieblichen Organisation der Lehrkraft (bspw. Einsatz von angestellten Lehrkräften, Organisation in einer juristischen Person) im Fachgespräch nicht länger fest; in ihrer Verwaltungspraxis stellten Sachbearbeiter der Clearingstelle zuvor maßgeblich auf dieses – in der Praxis für Bildungsträger kaum umsetzbare – Merkmal ab.
Ausschlaggebend bleibt nach der DRV Bund jedoch, ob die vertragliche Gestaltung und deren operative Umsetzung von Bildungseinrichtungen für Lehrkräfte mit unternehmerischen Chancen und Risiken verbunden ist.
Moratorium bis Oktober 2024 und Abstimmung in Fachgruppen
Der Gesprächsvermerk enthält einen Verweis der DRV Bund auf einen Beschluss des Ausschusses der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Rentenversicherungsträger, mit sofortiger Wirkung bis zum 15. Oktober 2024 keine Statusentscheidungen in Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren im Bildungssektor zu treffen und anhängige Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen. Hintergrund dieses Moratoriums ist offensichtlich die erhebliche Verunsicherung in Unternehmen und Behörden bei der Anwendung der Musikschullehrerentscheidung aus dem Jahr 2022.
Bis zum Oktober 2024 hat das BMAS für vier größere Kursgebiete der beteiligten Bildungsträger (BAMF/Integrationskurse, Musikschulkurse, Kurse in der beruflichen (Weiter-)Bildung und sonstige offene/freie Kurse) Arbeitsgruppen gebildet, in denen Modelle der Selbständigkeit in allen Kursen erarbeitet werden sollen. Nicht gesichert ist jedoch, dass die DRV Bund und die Sozialgerichtsbarkeit diese Modelle akzeptieren.
Bestandsaufnahme und Anpassung der Vertragslage und Einsatzbedingungen
Auch wenn derzeit noch über künftige Gestaltungen selbständiger Tätigkeit in den gebildeten Arbeitsgruppen diskutiert wird, sollten Träger von Bildungseinrichtungen ihre Vertragsmuster und operativen Einsatzbedingungen für Honorarkräfte überprüfen. Bereits jetzt ist deutlich, welche konkreten klassischen Gestaltungen die DRV Bund als kritisch bewertet und an welcher Stelle Potenzial zu einer besseren Aufstellung in Statusprüfungen ab Oktober 2024 besteht.
Dies gilt nicht nur für öffentliche und private Bildungsträger, sondern für jegliche Unternehmen, die für interne oder externe Angebote selbständige Coaches und Trainer einsetzen.