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Kostenfalle Sonderausstattung für den Dienstwagen

In Deutschland werden zwei von drei Neuwagen als Dienstwagen zugelassen. Dienstwagen entfalten in vielen Unternehmen nach wie vor Wirkung als Statussymbol und Instrument zur Mitarbeiterbindung. Haben sich die Vertragsparteien auf eine Überlassung geeinigt, wird über Marke, Modell und Ausstattung diskutiert. Auf Wunsch der Arbeitnehmer wird vielfach ein höherwertiges Modell oder eine Sonderausstattung gewählt. Die Kosten der Extrawünsche tragen zwar meist die Arbeitnehmer. Gleichwohl kann dieses Vorgehen zur Kostenfalle für Arbeitgeber werden.

Die Nutzung von Dienstwagen ist weit verbreitet. Als Arbeitgeber ist man gut beraten, in einer Car Policy zu regeln, welche Mitarbeiter welcher Hierarchiestufe welches Fahrzeug mit einer bestimmten Leistungsklasse und Ausstattung erhalten können. Wünschen sich Arbeitnehmer statt des eigentlich vorgesehenen Dienstwagens ein höherwertiges Modell oder eine Sonderausstattung, kommen viele Arbeitgeber diesen Wünschen nach. Üblicherweise werden dann Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die Mehrkosten vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl. BAG vom 9. September 2003 – 9 AZR 574/02). Dies gilt jedoch nur für den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.

Kostenrisiko des Arbeitgebers nach Ausscheiden des Arbeitnehmers

Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, welches Kostenrisiko sie eingehen, wenn sie sich auf eine Sonderausstattung zugunsten des Arbeitnehmers einlassen. Denn grundsätzlich sind sie es, die für die Kosten der Sonderausstattungen aufkommen, wenn der Arbeitnehmer vor Ende der Leasingzeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dementsprechend versuchen Arbeitgeber z.T. auf unterschiedliche Weise diese Kosten auf die Arbeitnehmer abzuwälzen.

Beteiligung an Leasingraten nach Ausscheiden unzulässig

Regelungen, nach denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die restlichen Leasingraten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlen und den überlassenen Dienstwagen zurückzugeben, hat das BAG bereits im Jahr 2003 einen Riegel vorgeschoben (vgl. BAG vom 9. September 2003 – 9 AZR 574/02). Hat der Arbeitgeber bei Ende eines Arbeitsverhältnisses keine Verwendung für den Dienstwagen, dem er dem ausscheidenden Arbeitnehmer überlassen hat, fällt dies in seinen Risikobereich. Das LAG Köln sah in einer solchen Klausel eine unzulässige Kündigungserschwerung (vgl. LAG Köln Urteil vom 10. März 2008 – 14 Sa 1331/07). Unzulässig soll es auch sein, vom Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung den Eigenanteil an Leasingraten für ein Dienstfahrzeug mit Sonderausstattung in einer Summe zu verlangen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2007 – 21 Sa 1770/07).

Beteiligung an Ablösekosten unzulässig

Auch weitere arbeitgeberseitige Versuche die Zusatzkosten nach Ausscheiden auf den Arbeitnehmer zu übertragen, sind bislang vor den Gerichten gescheitert. So versuchten Arbeitgeber vergeblich, die Arbeitnehmer im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis an den Ablösekosten zu beteiligen (vgl. LAG Düsseldorf vom 18. Mai 1995 – 12 Sa 183/95; LAG Köln vom 19. Juni 2009 – 4 Sa 901/08).

Keine Verpflichtung zur Nachfolgersuche

Auch eine Verpflichtung des Arbeitnehmers bei Ende des Arbeitsvertrages den Leasingvertrag über den neuen Arbeitgeber einzubringen oder einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und das Fahrzeug übernehmen möchte, ist unwirksam (vgl. LAG Köln vom 19. Juni 2009 – 4 Sa 901/08).

Fazit

Arbeitgeber sollten sich gut überlegen, kostenpflichtiger Zusatzausstattung oder einem höherwertigen Modell eines Dienstwagens zuzustimmen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben. Denn bei vorzeitigem Ausscheiden tragen die Arbeitgeber die hierfür nach dem Leasingvertrag anfallenden Mehrkosten. Jeder Versuch der Abwälzung der Kosten auf den Arbeitnehmer als Verursacher der Kosten wurde bislang von den Arbeitsgerichten ausgebremst. Anders verhält es sich nur, wenn der Dienstwagenüberlassungsvertrag zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wird. Dieser Nachweis gestaltet sich in der Praxis jedoch oft herausfordernd.

Dr. Julia Christina König

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Julia König berät Arbeitgeber sowohl zu Fragen des Arbeit­neh­mer­da­ten­schut­zes als auch im Umstruk­tu­rie­rungkontext. Besondere Expertise besitzt sie im Bereich von Unter­neh­men in kirchlicher Trä­ger­schaft sowie aus dem Gesund­heits­sek­tor.
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