open search
close
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Politischer Content in sozialen Medien – Meinungsfreiheit vs. Rücksichtnahmepflicht

Im digitalen Zeitalter bieten die sozialen Medien nahezu unbegrenzte Möglichkeiten der Kommunikation. Veröffentlichter Content geht viral. Und immer häufiger belasten veröffentlichte oder geteilte Inhalte das Arbeitsverhältnis. Gleichwohl sind die Hürden für entsprechende Arbeitgeberkündigungen hoch.

Immer häufiger rücken politische Äußerungen von Arbeitnehmern in den Fokus von Arbeitgebern. Ein prominentes Beispiel stellt etwa die Kündigung des Fußballbundesligisten Mainz 05 gegenüber dem Spieler, Anwar El Ghazi, wegen eines politischen Instagram-Posts dar. Ebenso viral gingen die Kündigungen aufgrund des „Sylt-Videos“, über die wir in unserem Beitrag Kündigung wegen rassistischer Äußerungen im Privatbereich berichteten. Mit welchen wesentlichen Herausforderungen Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch zu kämpfen haben, beleuchten wir im Folgenden.

Erste Hürde: Außerbetriebliches Verhalten

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist ein Arbeitnehmer im Grundsatz nicht verpflichtet, bei der Gestaltung seines Privatlebens die Interessen seines Arbeitgebers zu berücksichtigen und sein Verhalten hieran auszurichten. Allerdings obliegen ihm auch außerhalb der Arbeitszeit die Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die sein privates Verhalten einschränken können, wenn sich dieses auf den betrieblichen Bereich auswirkt und damit die Interessen des Arbeitgebers berührt. Ein pflichtwidriges außerdienstliches Verhalten kann daher durchaus geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist oder zu negativen Auswirkungen auf den Betrieb führt. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie in unseren Beiträgen Politische Betätigung als Kündigungsgrund? – Teil 1 und Teil 2.

Zweite Hürde: Meinungsfreiheit

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG findet bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung gleich zweifach Berücksichtigung – zunächst bei der Frage, ob überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorliegt und, falls ja, erneut im Rahmen der Interessenabwägung.

Bei der Frage, ob eine (politische) Äußerung die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt, ist das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit hinreichend zu beachten. Dies erfordert die Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, in deren Interesse die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden soll. Rechtsgüter, welche die Meinungsfreiheit einschränken können, sind dabei typischerweise die gemäß Art. 12 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers, die insbesondere durch eine Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt werden kann, sowie die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wird die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellt. Ansonsten kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung des betroffenen Rechtsguts an.

Da im Rahmen der Interessenabwägung (Bestandsinteresse des Arbeitnehmers vs. Beendigungsinteresse des Arbeitgebers) alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, kommt der Meinungsfreiheit auch hier Bedeutung zu.

Fazit

Der Ausspruch von (außer)ordentlichen Kündigungen aufgrund politischer Äußerungen von Arbeitnehmern ist zwar möglich – die Hürden für deren Wirksamkeit sind jedoch (zu) hoch. Zwar sollten Arbeitgeber daneben auch Auflösungsanträge in Betracht ziehen, allerdings werden an die Feststellung, ob Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, strenge Anforderungen gestellt. Zudem sind diese nicht selten wirtschaftlich unattraktiv. Wünschenswert sind daher nicht nur Behelfsmöglichkeiten für Arbeitgeber, sondern sicher auch ein verantwortungsvollerer Umgang mit sozialen Medien. Denn die Reichweite von (politischen) Äußerungen außerhalb des Betriebes und deren Ausstrahlung auf das Arbeitsverhältnis werden nach wie vor häufig unterschätzt.

Franziska Wasem

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Franziska Wasem berät und vertritt nationale wie internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der laufenden arbeitsrechtlichen Beratung von Unternehmen sowie in der Betreuung von Kündigungsschutzstreitigkeiten.
Verwandte Beiträge
Compliance Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge

Wenn das Integrationsamt schweigt: Praxisfalle bei der außerordentlichen Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Arbeitnehmer unterliegt besonderen gesetzlichen Anforderungen. Arbeitgeber dürfen eine solche Kündigung insbesondere erst dann aussprechen, wenn das Integrationsamt der Kündigung zuvor zugestimmt hat. Gerade bei außerordentlichen Kündigungen führt die Beteiligung des Integrationsamtes zu besonderen Herausforderungen. Denn hier muss der Arbeitgeber schnell handeln, um nicht die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) zu verpassen. Aus dem Zusammenspiel der Kündigungserklärungsfrist mit der notwendigen Beteiligung…
Compliance Neueste Beiträge Whistleblowing & Compliance

Wer ist Whistleblower? Neues zum Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Personen schützen, die Missstände in Unternehmen oder Behörden melden. Für viele Arbeitgeber stellt sich seit Inkrafttreten des Gesetzes Mitte 2023 die Frage, wie weit dieser Schutz tatsächlich reicht – und welche Anforderungen im Unternehmensalltag zwingend zu beachten sind. Inzwischen liefern erste arbeitsgerichtliche Entscheidungen wertvolle Orientierung – und zeigen, wann Hinweisgeber vom gesetzlichen Schutz umfasst sind und wann Arbeitgeber berechtigt gegen unzulässiges Verhalten…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Prozessrecht

Postdigitalisierung mit Nebenwirkungen: Arbeitgeber verlieren möglicherweise ein wichtiges Beweismittel

Digitalisierung macht viele Prozesse schneller, effizienter und verlässlicher. Aber der Fortschritt bringt nicht nur Vorteile mit sich. Die Umstellung des Einwurf-Einschreibens auf ein digitalisiertes Verfahren hat nun genau das Gegenteil bewirkt: Ein bewährtes Zustellmittel steht vor dem rechtlichen Aus. In einem aktuellen Urteil (LAG Hamburg vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24) ist entschieden worden, dass die moderne Form des Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis mehr…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.