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Alternative Arbeitnehmervertretungen – Wie können Arbeitgeber hiervon profitieren?

Nicht selten werden Betriebsräte als nicht mehr zeitgemäße Interessenvertretung von Arbeitnehmern angesehen. Immerhin wurde die Basis für Arbeitnehmerbeteiligung mit dem Betriebsrätegesetz von 1920 gelegt. Die darauf fußenden, vielfach als starr und lebensfremd empfundenen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes können daher wie aus der Zeit gefallen wirken. Vielfach misslingt es in der Praxis, das Grundanliegen und Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes, nämlich eine vertrauensvolle und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zu realisieren. Doch es gibt Alternativen zum Betriebsrat als einzige gesetzlich geregelte Vertretungsinstitution von Arbeitnehmern, die verschiedene Vor- und Nachteile mit sich bringen.

Ausgangslage: Fehlen eines Betriebsrates

Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat fehlt, gibt es interessante Alternativen, also Arbeitnehmervertretungen abseits des Betriebsverfassungsgesetzes, da in diesem Fall kein Vertretungsmonopol des Betriebsrats besteht. Für diese alternativen Vertretungsorgane existiert keine feste Bezeichnung. Man kennt sie zum Beispiel als „Belegschaftsausschuss“, „Vertrauensausschuss“, „Staff Representation“, oder auch “Staff Board“. Diese Vertretungen findet man schon seit vielen Jahren. Gerade in den letzten Jahren erleben alternative Arbeitnehmervertretungen insbesondere im Start-up Bereich einen Aufschwung. Jüngst gründete sogar ein Fußballverein einen Belegschaftsausschuss als zeitgemäßes Format betrieblicher Mitbestimmung und Kooperation.

Vorteile einer alternativen Arbeitnehmervertretung

Die Vorteile solcher alternativer Arbeitnehmervertretungen liegen auf der Hand: Wahlsystem, Besetzung, Vergütung oder Beteiligungsrechte können frei anhand der betrieblichen Bedürfnisse und Interessen der Belegschaft gestaltet werden. Dies erfolgt auf vertraglicher Basis, entweder in einer unternehmenseigenen Satzung oder individuellen Beteiligungsvereinbarung. Da diese Alternativen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber gegründet werden können, kann es sich für Arbeitgeber lohnen, hier die Initiative zu ergreifen. Insbesondere können unternehmensspezifische Besonderheiten, wie beispielsweise die Definition des Betriebsbegriffs bei Matrixstrukturen oder Mitbestimmungsrechte des Gremiums, flexibler gestaltet werden. Auch die Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder können abweichend vom Betriebsverfassungsgesetz ausgestaltet werden. Anstatt, dass diese Sonderkündigungsschutz erhalten, wären hier auch Incentives, selbst höhere Vergütungen, möglich. Diese vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten können die Kommunikation zwischen Führungsebene und Belegschaft von Anfang an erleichtern und eine reibungslose und interessengerechte Zusammenarbeit ermöglichen. Ein derart flexibles System kann in Verbindung mit einem partnerschaftlichen Handlungsansatz auf Augenhöhe zur Lösung aktueller wirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Herausforderungen beitragen.

Nachteile einer alternativen Arbeitnehmervertretung

Eine Blaupause oder ein gesetzliches Korsett wie das Betriebsverfassungsgesetz gibt es nicht. Korrespondierend dazu gibt es auch keinen Rechtsanspruch auf Bildung oder Wahl einer solchen Arbeitnehmervertretung. Kritiker sehen in ihnen sogar gesetzwidrige Umgehungen der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes. Hinsichtlich der Ausgestaltung einer solchen alternativen Arbeitnehmervertretung ist also Vorsicht geboten. Mit der richtigen Umsetzung liegt aber weder eine unzulässige Behinderung noch eine Beeinflussung einer Betriebsratswahl vor. Zu beachten ist allerdings, dass die Amtszeit einer alternativen Arbeitnehmervertretung zwingend endet, sobald ein Betriebsrat gegründet wird. Denn dieser besitzt ein Alleinvertretungsrecht. Zudem kann eine alternative Arbeitnehmervertretung nur dann eine echte Bereicherung für den Betrieb sein, wenn die genaue Konzeptionierung mittels eines Dialoges erarbeitet wird, um den konkreten betrieblichen Herausforderungen und Gegebenheiten zu entsprechen.

Fazit

Besteht im Unternehmen das Interesse innerhalb der Belegschaft sich bei Entscheidungen des Arbeitgebers stärker einzubringen und fehlt bislang im Betrieb ein Betriebsrat, kann es sich für Arbeitgeber lohnen, eine alternative Arbeitnehmervertretung anzustoßen. Auf diese Art und Weise können unternehmensspezifische Besonderheiten wie die Definition des Betriebsbegriffs bei Matrixstrukturen flexibel gestaltet werden. Auch können Mitglieder anstelle von Sonderkündigungsschutz Incentives durch höhere Vergütungen erhalten. Arbeitgeber haben so die Möglichkeit eine passgenaue Arbeitnehmervertretung zu schaffen, ohne dabei an die strikten Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gebunden zu sein.

Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung von Sabine Jülich, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Düsseldorfer Büro, entstanden.

Dr. Alexa Paehler, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Alexa Paehler berät Arbeitgeber schwerpunktmäßig bei Kün­di­gungs­rechts­strei­tig­kei­ten, zu Organverhältnissen (Geschäfts­füh­rer/Vorstände), kollektivarbeits­recht­li­chen Fragen sowie zu Unter­neh­mens­käufen.
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