Für das ArbG Köln besteht kein Zweifel daran, was die „Karnevalszeit“ ist. Mit Urteil vom 11. Januar 2019 (ArbG Köln vom 11. Januar 2019 – 19 Ca 3743/18) hat es entschieden, dass darunter die gesamte Zeit von Weiberfastnacht bis einschließlich Aschermittwoch fällt. Damit sei der Begriff weiter als der der „Karnevalstage“, welcher sich gegebenenfalls nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch beziehe. Um einen gesetzlichen Feiertag handelt es sich jedoch bei keinem der jecken Tage. Auch wenn in einigen rheinischen Städten oft ein anderer Eindruck entsteht, sind es normale Arbeitstage. Daher stellt sich die Frage, in welchen Fällen Jecken und Narren an Karneval frei haben und was Arbeitgeber im Hinblick auf die Arbeitsbefreiung in der Karnevalszeit beachten sollten.
Spezielle Rechtsgrundlage
Keiner der Karnevalstage ist ein gesetzlicher Feiertag. Für einen Anspruch auf einen arbeitsfreien Tag an Karneval bedarf es daher einer gesonderten Regelung, etwa im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er einen Karnevalstag generell als normalen Arbeitstag oder als bezahlten arbeitsfreien Tag behandeln möchte, nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt (LAG Köln vom 25. April 2013 – 7 TaBV 77/12). Häufig wird es jedoch an einer expliziten Regelung zur Arbeitsbefreiung an Karneval fehlen.
Betriebliche Übung
Dennoch ist es in vielen Unternehmen üblich, dass die Arbeitnehmer etwa an Weiberfastnacht oder Rosenmontag frei haben. Zu Anfang handelt es sich häufig lediglich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Dabei wird der arbeitsfreie Tag nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung kann sich hieraus jedoch entwickeln, wenn eine betriebliche Übung entsteht. Hat der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg vorbehaltlos an bestimmten Karnevalstagen frei gegeben, kann eine betriebliche Übung entstanden sein. Von einer betrieblichen Übung können sich Arbeitgeber einseitig nur schwer lösen, d.h. den zusätzlichen arbeitsfreien Tag während der Karnevalszeit können Arbeitgeber dann nicht ohne Weiteres wieder streichen.
Im öffentlichen Dienst gelten die Grundsätze der betrieblichen Übung nur eingeschränkt. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern der Privatwirtschaft dürfen die Beschäftigten im öffentlichen Dienst nach Auffassung des BAG nicht darauf vertrauen, dass ihr Arbeitgeber ihnen Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich nicht verpflichtet ist (BAG vom 24. März 1993 – 5 AZR 16/92). Daher scheidet ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus betrieblicher Übung im öffentlichen Dienst regelmäßig aus.
Urlaubsgrundsätze an Karneval
Fehlt es an einer gesonderten Regelung und an einer betrieblichen Übung sind Jecken gehalten, regulär Urlaub zu beantragen, um an Karnevalstagen frei zu haben.
Für die Beantragung des Urlaubs und die Entscheidung des Arbeitgebers über den Urlaubsantrag gelten die allgemeinen Urlaubsregelungen, d.h. die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BUrlG im Zusammenspiel mit tarifvertraglichen, betrieblichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Sollten sich Urlaubsanträge für die Karnevalszeit außergewöhnlich häufen, werden Arbeitgeber diese regelmäßig jedenfalls teilweise ablehnen können, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während der Karnevalszeit erforderlich ist. Dann stehen den betroffenen Urlaubsanträgen dringende betriebliche Belange bzw. vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Anordnung von Betriebsferien
Während sich die Jecken über arbeitsfreie Tage in der Karnevalszeit freuen, stößt ein verbindlich angeordneter Urlaub bei Karnevalsmuffeln auf wenig Begeisterung. Mit der Einführung von Betriebsferien haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaubszeitraum einheitlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs zu bestimmen. Betriebsferien werden auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angerechnet.
In Betrieben mit Betriebsrat unterliegt die Frage, ob Betriebsferien eingeführt werden, sowie deren zeitliche Lage und Dauer der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Einführung von Betriebsferien ohne Einvernehmen mit dem Betriebsrat ist daher unwirksam.
In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Einführung von Betriebsferien über das arbeitgeberseitige Weisungsrecht. Daraus folgt, dass die Einführung von Betriebsferien die Grenzen einer billigen Ermessensausübung beachten muss (LAG Düsseldorf vom 20. Juni 2002 – 11 Sa 378/02). Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Einführung von Betriebsferien aufgrund von betrieblichen Belangen gerechtfertigt ist. Während der Karnevalszeit kann das etwa dann der Fall sein, wenn die Betriebsstätte an einem Partyhotspot liegt und die Betriebsabläufe durch die Karnevalsfeierlichkeiten (z.B. laute Musik) stark beeinträchtigt werden.
Fazit
Hinsichtlich der Urlaubsanträge für die Karnevalszeit und die Entscheidung des Arbeitgebers hierüber gelten die allgemeinen Urlaubsregelungen. Arbeitgeber sollten bei der Gewährung von zusätzlichen arbeitsfreien Tagen an Karneval darauf achten, dass dies in jedem Jahr neu unter einem entsprechenden Vorbehalt kommuniziert wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine betriebliche Übung entsteht.
Arbeitgeber haben zudem die Möglichkeit, mit der Einführung von Betriebsferien den Auswirkungen von Karneval auf die Betriebsabläufe Rechnung zu tragen.