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Compliance-Falle: Neues zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Insbesondere in Start-ups und anderen inhabergeführten Unternehmen ist die Frage der Sozialversicherungspflicht der Gründer/Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dauerbrenner. Bei Fehleinschätzungen drohen erhebliche finanzielle und Compliance-Risiken: Die nicht abgeführten Beiträge müssen nachgezahlt werden – mit empfindlichen Säumniszuschlägen. Bei Vorsatz droht sogar strafrechtliche Verfolgung. Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung verschärfen diese Risiken.

In der Ausgangslage scheint die Differenzierung einfach zu sein:

Geschäftsführer, die nicht als Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer), gelten als abhängig beschäftigt und sind damit sozialversicherungspflichtig. Gleiches gilt für Geschäftsführer, die Minderheitsgesellschafter sind, also weniger als 50 % des Stammkapitals halten, und nicht über eine Sperrminorität verfügen.

Ist ein Geschäftsführer hingegen Mehrheitsgesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 %, gilt dieser grundsätzlich als Selbständiger – und unterliegt damit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Komplizierter wird die Einordnung aber bei Geschäftsführern, die (jeweils) eine 50%-Beteiligung an der Gesellschaft innehaben.

Verhinderungsmacht oder Gestaltungsmacht?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich zuletzt dahingehend positioniert, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls eine umfassende Sperrminorität haben muss, um die Sozialversicherungspflicht auszuschließen. Dabei ist in der Rechtsprechung schon länger anerkannt, dass eine Sperrminorität für einzelne Angelegenheiten nicht ausreichend ist. Ob eine umfassende Sperrminorität wiederum ausreichend ist, um eine Selbstständigkeit des Geschäftsführers zu begründen, wurde durch das BSG offengelassen. Dies führt bei Fällen von Gesellschafter-Geschäftsführern mit einem Kapitalanteil von 50 % in der Rechtsprechung der Sozialgerichte aktuell zu unterschiedlichen Bewertungen.

In einem jüngeren Fall (SG Neubrandenburg vom 10. September 2024 – S 7 BA 7/23) ist die Selbstständigkeit verneint worden. Das Sozialgericht war der Auffassung, das bloße Verhindernkönnen von Gesellschafterbeschlüssen sei nicht mit einem Lenken der Gesellschaft gleichzusetzen. Bei einem Kapitalanteil von 50 % könne zwar jegliche Beschlussfassung blockiert, aber allenfalls eine Pattsituation hergestellt werden. Nur eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit des Geschäftsführers begründe jedoch eine sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit.

Demgegenüber kam ein anderes Sozialgericht in einem ähnlichen Fall (SG Landshut vom 11. Januar 2024 – S 1 BA 23/23) zu dem Ergebnis, dass 50 % der Anteile ausreichen, um statusrechtlich als Selbstständiger eingestuft zu werden. Diese Entscheidung ist zu begrüßen und entspricht auch eher der bisherigen Verwaltungspraxis. Die unterschiedlichen Auffassungen der Sozialgerichte erschweren jedoch eine rechtssichere Handhabung in der Praxis erheblich.

Das letzte Wort des Geschäftsführers

Ausschlaggebend für die Einordnung kann bei derartigen Konstellationen die Regelung im Gesellschaftsvertrag sein. Enthält dieser eine Stichentscheidsklausel – also ein Letztentscheidungsrecht – zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers, kann hierdurch eine Gestaltungsmacht begründet werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann seinen Willen im Streitfall aufgrund einer solchen Klausel gegenüber den anderen Gesellschaftern durchsetzen und lenkt somit die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich. Den Gesellschaftern wird somit die Möglichkeit eröffnet, durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags Einfluss auf die statusrechtliche Einordnung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu nehmen.

„Schönwetter“-Entscheidungsmacht reicht nicht aus

Ob von dieser Stichentscheidsklausel in der Unternehmenspraxis auch Gebrauch gemacht wird, ist dabei irrelevant. Wird eine Pattsituationen bei der Beschlussfassung tatsächlich nicht durch die Stichentscheidsklausel gelöst, hat dies auf den sozialversicherungsrechtlichen Status somit keinen Einfluss.

Aus diesem Grund reicht auch eine faktische Alleinherrschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Begründung einer Selbstständigkeit nicht aus. Entscheidend ist die Rechtsposition, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Eine „Schönwetter-Selbstständigkeit lediglich in harmonischen Zeiten“ (BSG vom 27. April 2021 – B 12 KR 27/19 R) befreit nicht von der Sozialversicherungspflicht.

Empfehlung für die Praxis

Zur Beseitigung von Unsicherheiten hat der Gesetzgeber das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV vorgesehen. Hiermit kann eine verbindliche Entscheidung durch die Clearingstelle herbeigeführt werden. Ein Statusfeststellungsverfahren nimmt nach unserer Erfahrung üblicherweise nur wenige Monate in Anspruch. Vorteilhaft ist derzeit auch (noch), dass die Sozialversicherungsträger bislang an der herkömmlichen Verwaltungspraxis festhalten und die verschärfte Rechtsprechung des SG Neubrandenburg nicht aufgegriffen haben.

Sofern die statusrechtliche Einordnung durch das Unternehmen selbst vorbestimmt werden soll, kann sich – bis zur höchstrichterlichen Klärung der o.g. verschiedenen Rechtsansichten – unter anderem die Aufnahme einer wirksamen Stichentscheidsklausel im Gesellschaftsvertrag als sicherster Weg darstellen.

Diese kann auch nachträglich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Allerdings hat die spätere Aufnahme keine Rückwirkung. Eine etwaige Nachzahlungspflicht für den vorherigen Zeitraum lässt sich somit nicht vermeiden. Ob die Beschlussfassung der Gesellschafter (SG Darmstadt vom 20. Januar 2025 – S 13 BA 14/22) oder die Eintragung im Handelsregister (SG Neubrandenburg vom 10. September 2024 – S 7 BA 7/23) hierbei der maßgebliche Zeitpunkt ist, wird in der Instanzrechtsprechung wiederum unterschiedlich bewertet, woraus sich zusätzliche Unsicherheiten ergeben können.

Daher ist bereits bei der Gründung der Gesellschaft besondere Vorsicht walten zu lassen, um das Risiko einer Scheinselbstständigkeit von vornherein auszuschließen. Auch bei späteren Finanzierungsrunden, einem Teil-Exit oder sonstigen Änderungen der Gesellschafterstruktur sollten mögliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht unbedingt in den Blick genommen werden.

Mehr zu diesem Thema auch in unserem WebinarSozialversicherungsrecht für Gesellschafter-Geschäftsführer: Stolperfallen vermeiden – Chancen nutzen“ am 12. März 2025. Melden Sie sich jetzt kostenlos an: Zur Registrierung

Jörn-Philipp Klimburg LL.M.

Rechts­an­walt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Principal Counsel
Jörn-Philipp Klimburg berät deutsche und internationale Unternehmen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen umfassend in allen Fragen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte bilden die Gestaltung und Begleitung von Restrukturierungen, Outsourcing-Projekten und M&A-Transaktionen sowie die Vertretung in Arbeitsgerichtsprozessen. Besondere Expertise hat er zudem im Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht sowie im Bereich der Anstellungsverhältnisse von Vorständen und Geschäftsführern. Jörn-Philipp Klimburg ist bei KLIEMT.Arbeitsrecht verantwortlich in der Fokusgruppe "Whistleblowing und Compliance".
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