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Vollzeit, Teilzeit, Freistellung –Betriebsratsmitglieder richtig freistellen

Die richtige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern kann in der Praxis eine Herausforderung darstellen. Vor allem bei Teilzeitbeschäftigten stellen sich immer wieder Fragen zur genauen Berechnung des Freistellungsanspruchs. Wer Fehler vermeiden und rechtssicher agieren möchte, muss das Freistellungsvolumen richtig kalkulieren. Dabei ist die korrekte Freistellung nicht nur Kür, sondern Pflicht. Denn bei Fehlern kann schnell der Vorwurf der Benachteiligung oder der Begünstigung im Raum stehen. Wir zeigen, wie es richtig geht und warum eine sorgfältige Berechnung unerlässlich ist.

I. Arbeitsbefreiung vs. Freistellung

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Freistellung für Betriebsratsarbeit: Nach § 37 Abs. 2 BetrVG muss ein Betriebsratsmitglied von seiner Arbeitspflicht befreit werden, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Das heißt: Nur dann, wenn erforderliche Betriebsratsaufgaben anstehen, wird das Betriebsratsmitglied für diese konkreten Aufgaben von der Arbeit befreit (vorübergehende, anlassabhängige Freistellung).

Hingegen sieht das Gesetz in § 38 BetrVG einen auf Dauer angelegten, anlassunabhängigen Freistellungsanspruch vor. Diese Vorschrift regelt die Anzahl an Freistellungen, die je nach Betriebsgröße zwingend zu gewähren ist. So muss der Arbeitgeber in einem Betrieb ab 200 Mitarbeitern eine bestimmte Mindestanzahl an Mitgliedern vollständig für Betriebsratstätigkeiten freistellen. In Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ist ein Mitglied, bei 501 bis 900 Arbeitnehmern sind zwei Mitglieder usw. vollständig und dauerhaft von der Arbeit freizustellen. Ob sich bei einer veränderten Personalstärke auch die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ändern muss, haben wir in unserem Blogbeitrag vom 26. Februar 2020 näher erläutert.

II. Richtige Berechnung: Kopf oder Zahl?

Dem Wortlaut des Gesetzes nach bemisst sich der Umfang der Freistellungen nach Kopfzahlen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass ein vollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied vollständig, d.h. für seine gesamte regelmäßige Arbeitszeit freigestellt werden muss. Doch in der heutigen Arbeitsrealität mit einem hohen Anteil an Teilzeitbeschäftigten greift dieser Ansatz zu kurz. Für die Praxis stellt sich daher die Frage, wie Gesetzeswortlaut und die Realität der Arbeitswelt in Einklang gebracht werden können. Nach allgemeiner Auffassung ist das Gesetz so zu lesen, dass es nicht auf die Anzahl der freizustellenden Personen ankommt, sondern auf ein Arbeitszeitvolumen, das dem Umfang einer oder mehrerer Vollzeittätigkeiten entspricht.

III. Kann ein vollzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied nur zu einem Teil freigestellt werden?

Das heißt natürlich nicht, dass nur vollzeitbeschäftigte Mitglieder für ihre Betriebsratstätigkeiten freigestellt werden können. Das Gesetz erklärt ausdrücklich, dass Teilfreistellungen möglich sind. Dies hat den Vorteil, dass auch freigestellte Mitglieder weiterhin einen Teil ihrer Arbeitszeit für ihr reguläre Beschäftigung nutzen können. Sowohl vollzeit- als auch teilzeitbeschäftigte Mitglieder können also entweder ganz oder nur für einen Teil ihrer Arbeitszeit freigestellt werden. Der Betriebsrat kann die zur Verfügung stehenden Vollfreistellungen grundsätzlich flexibel aufteilen, solange die Betriebsratsarbeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Maßgeblich für die korrekte Zuteilung ist dabei das Wahlergebnis des Betriebsrats, bei der der Betriebsrat intern seine freizustellenden Mitglieder nach Beratung mit dem Arbeitgeber wählt.

IV. Was gilt bei der Freistellung von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern?

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl richtet sich die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach ihrer Reihenfolge in der Wahlvorschlagsliste – so lange, bis das gesetzlich erforderliche Volumen an Vollfreistellungen erreicht ist. Kommt dabei ein teilzeitbeschäftigtes Mitglied zum Zug, stellt sich die berechtigte Frage: Mit welchem Freistellungsvolumen sind Teilzeitbeschäftigte zu berücksichtigen?

Rechtsprechung gibt es hierzu bisher nicht. Nach überwiegender Auffassung wird die Freistellung eines in Teilzeit beschäftigten Mitglieds nur im Umfang seiner tatsächlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Also: Wer nur 20 Wochenstunden arbeitet, bringt mit einer vollen Freistellung auch nur 20 Stunden aufs Konto. Da in diesem Fall das gesetzlich erforderliche Mindest-Freistellungsvolumen nicht ausgeschöpft wird, muss die „fehlende Zeit“ durch Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder aufgestockt werden. Klingt kompliziert, ist aber am Ende reine Mathematik.

V. Fazit

Bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist besondere Sorgfalt geboten. Denn Arbeitgeber wie Betriebsrat müssen auch bei der Freistellung jegliche Benachteiligung oder Begünstigung unterlassen. Eine Zuwiderhandlung kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Wird ein berechtigter Anspruch auf Freistellung nicht gewährt, steht schnell der Vorwurf der Behinderung der Betriebsratsarbeit im Raum. Umgekehrt besteht die Gefahr einer unzulässigen Begünstigung, wenn ein nur teilfreigestelltes Mitglied rechnerisch mehr Freistellungsvolumen erhält, als ihm eigentlich zusteht. In beiden Fällen drohen Risiken, die sich durch sorgfältige Prüfung vermeiden lassen. Arbeitgeber tun daher gut daran, den Umfang der Freistellungen präzise zu berechnen und stets im Lichte der gesetzlichen Vorgaben zu hinterfragen. Denn klar ist: Die Freistellung ist kein Freiraum für rechtliche Grauzonen, sondern ein Bereich mit Compliance-Potenzial.

Hasret Seker

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Hasret Seker berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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