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Leistungsanerkennungsprämien im Bereich der regulierten Vergütung

Die Institutsvergütungsverordnung regelt bankaufsichtsrechtliche Mindestanforderungen für die Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten. In ihren FAQ zur Institutsvergütungsverordnung äußert sich die BaFin erstmals zu Leistungsanerkennungsprämien. Bei diesen Prämien handelt es sich um eine Form der Belohnung für hervorragende Leistungen von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder Vorständen. Sie werden regelmäßig im Nachhinein und zusätzlich zur vereinbarten festen und/oder variablen Vergütung gezahlt. Doch was gilt es zu beachten, damit diese Prämien im Anwendungsbereich der Institutsvergütungsverordnung rechtskonform gewährt werden können?

1. Allgemeine rechtliche Anforderungen

Die Zahlung einer Leistungsanerkennungsprämie darf keine Verschwendung von Unternehmensvermögen darstellen. Sonst kann der Untreuetatbestand erfüllt sein. Erforderlich ist, dass es für die Leistungsanerkennungsprämie eine entsprechende außergewöhnliche, tatsächlich nachweisbare Gegenleistung des Prämienempfängers gibt und mit der Zahlung der Prämie ein zukunftsbezogener Nutzen für das Unternehmen verbunden ist. Außerdem darf die Leistungsanerkennungsprämie, auch unter Berücksichtigung der übrigen Vergütung des Prämienempfängers, nicht unangemessen hoch sein.

2. Anforderungen nach den FAQ der BaFin zur Institutsvergütungsverordnung

Zusätzlich zu diesen allgemeinen rechtlichen Anforderungen fordert die BaFin, dass folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Leistungsanerkennungsprämien zulässig sind:

Kleiner und wechselnder Mitarbeiterkreis

Leistungsanerkennungsprämien sollen nach den FAQ der BaFin zur Institutsvergütungsverordnung nur an einen kleinen und wechselnden Kreis von Mitarbeitern gewährt werden dürfen. Für diese Einschränkungen des Empfängerkreises gibt es im Wortlaut der Institutsvergütungsverordnung allerdings keinen Anknüpfungspunkt. Zudem bleibt unklar, was die BaFin unter einem kleinen und wechselnden Kreis von Mitarbeitern versteht. Ein außerordentliches Engagement oder eine herausragende Leistung kann auch von einer Vielzahl von Mitarbeitern gemeinsam erbracht werden. Darüber hinaus kommt es nicht selten vor, dass Leistungsträger nicht nur einmal, sondern mehrfach besondere Leistungen erbringen. Überzeugender wäre es daher, das Kriterium eines kleinen und wechselnden Kreises von Mitarbeitern aufzugeben und stattdessen allein auf das Erfordernis einer herausragenden Leistung abzustellen.

Eingeschränkter Ermessensspielraum

Nach den FAQ der BaFin zur Institutsvergütungsverordnung steht den Instituten nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum für die Gewährung von Leistungsanerkennungsprämien zu. Verlangt wird, dass Höhe und Häufigkeit von Leistungsanerkennungsprämien geregelt sind und es Vorgaben bzw. Kriterien für die möglichen Gründe und Anlässe der Gewährung von Leistungsanerkennungsprämien gibt. Eine rechtliche Grundlage für einen derartigen Regelungsrahmen gibt es in der Institutsvergütungsverordnung nicht. Möglich wäre nach der Institutsvergütungsverordnung auch eine deutlich flexiblere und damit praxisgerechtere Einzelfallentscheidung nach billigem Ermessen und unter Beachtung der strategischen Ziele des Instituts. Hierfür hat die BaFin sich jedoch leider nicht entschieden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Institute Leistungsanerkennungsprämien nur gewähren können, wenn sie im Vorfeld abstrakte Regelungen zur Ermessensausübung aufgestellt haben.

Berücksichtigung negativer Erfolgsbeiträge

Regulatorisch konsequent verlangt die BaFin, dass negative Erfolgsbeiträge bei der Gewährung von Leistungsanerkennungsprämien berücksichtigt werden müssen. Ebenso wie bei jeder anderen Form der variablen Vergütung kann dies im Extremfall dazu führen, dass eine Leistungsanerkennungsprämie nicht gezahlt werden kann.

Prüfung nach § 7 Institutsvergütungsverordnung

Ähnlich verhält es sich mit der Einbeziehung von Leistungsanerkennungsprämien in die Prüfung gemäß § 7 Institutsvergütungsverordnung, die die BaFin vorschreibt. Da Leistungsanerkennungsprämien zur variablen Vergütung zählen und der Gesamtbetrag der variablen Vergütung i.S.d. § 45 Abs. 2 Nr. 10 KWG erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres festgesetzt werden kann, ist es nachvollziehbar, dass die BaFin fordert, dass Leistungsanerkennungsprämien grundsätzlich erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres gewährt werden sollen.

Risikoträger-Status

Risikoträger in bedeutenden Instituten gem. § 1 Abs. 3c KWG und in Instituten gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 Institutsvergütungsverordnung können nach den FAQ der BaFin nicht in den Empfängerkreis einer Leistungsanerkennungsprämie einbezogen werden. Dies ist überzeugend, da gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Institutsvergütungsverordnung der individuelle Erfolgsbeitrag eines Risikoträgers anhand der Erreichung von vereinbarten Zielen zu bestimmen ist, an denen es bei einer Leistungsanerkennungsprämie regelmäßig gerade fehlt. Hinzu kommt, dass eine unterjährige Gewährung von Leistungsanerkennungsprämien § 19 Abs. 1 Satz 2 Institutsvergütungsverordnung widersprechen würde, der einen mindestens einjährigen Bemessungszeitraum verlangt.

Kein Ausgleich für nicht (voll) erlangte variable Vergütung

Leistungsanerkennungsprämien dürfen nach den FAQ der BaFin schließlich nicht als Ausgleich für eine nicht (voll) erlangte, eigentlich vereinbarte variable Vergütung genutzt werden.

3. Fazit

Institute können Leistungsanerkennungsprämien in Einklang mit den allgemeinen rechtlichen Anforderungen und den Vorgaben der BaFin-FAQ zur Institutsvergütungsverordnung gewähren. Es ist hilfreich, dass die BaFin dies erstmals ausdrücklich klargestellt hat. Zu kritisieren ist jedoch, dass Leistungsanerkennungsprämien nur an einen kleinen wechselnden Kreis von Mitarbeitern gezahlt werden dürfen und der Ermessensspielraum der Institute stark eingeschränkt ist. Letztes bedeutet, dass eine rechtssichere Prämiengewährung nur dann erfolgen kann, wenn das Institut im Vorfeld Regelungen zur Höhe, Häufigkeit sowie zu den Gründen und Anlässen der Prämie aufgestellt hat.

Dr. Christian Häußer, LL.M.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Christian Häußer berät in- und ausländische Unternehmen, Investoren, Finanzmarktteilnehmer sowie Akteure im Profisport in sämtlichen individual- und kollektivrechtlichen Fragen des Arbeitsrechts. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Beratung zu Anstellungsverträgen für Führungskräfte und zu Vergütungssystemen, die Begleitung von komplexen Restrukturierungen sowie die Beratung im Kontext von Unternehmenstransaktionen und Compliance-Untersuchungen. Christian Häußer führt regelmäßig Verhandlungen mit Gewerkschaften, Betriebsräten und Führungskräften und vertritt Arbeitgeber in Einigungsstellen und vor Gericht. Er ist Mitglied der Fokusgruppe Regulatory bei KLIEMT.Arbeitsrecht.
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