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Contractor Compliance – Vertrag als Ausgangs- und Endpunkt der Statusfeststellung

Die Feststellung, ob eine Person als abhängig Beschäftigte oder als Selbstständige tätig ist, ist ein Dauerbrenner aus Compliance-Sicht. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juli 2025 (B 12 BA 7/23 R; bislang ist nur der Terminbericht verfügbar) zeigt, wie wichtig eine professionelle Vertragsgestaltung für die Statusfeststellung als Selbstständiger ist.

Einführung

Ausgangspunkt einer jeden Statusbestimmung ist das von den Parteien vereinbarte und so bezeichnete Vertragsverhältnis, z. B. Freier-Mitarbeiter-Vertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag. Die Vertragsparteien können daher grundsätzlich frei entscheiden, die vertragliche Beziehung so zu gestalten, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Der in dem Vertrag zum Ausdruck kommende Wille, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ist für die Statusfeststellung entscheidend, wenn die sonstigen Bestimmungen des Vertrags und die tatsächliche Durchführung mit dem Vertrag übereinstimmen. Der Vertrag ist daher Ausgangs- und Endpunkt der Statusfeststellung, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2025 hervorhebt.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juli 2025 (Az.: B 12 BA 7/23 R)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Good to know – Bei der Vertragsgestaltung ist auf Folgendes zu achten:

  1. Der Vertrag über eine selbstständige Tätigkeit muss Regelungen enthalten, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, z. B.:
  • freie Wahl des Ortes,
  • freie Zeiteinteilung,
  • Recht, für andere Auftraggeber tätig zu werden,
  • detaillierte Leistungsbeschreibung
    • Umgekehrt ist zu empfehlen, alles zu vermeiden, was auf eine abhängige Beschäftigung hindeutet, z. B.:
  • keine Verwendung von Begriffen wie „Arbeitgeber“,, „Arbeitnehmer“, „Support“, „Unterstützung“
  • keine Bezahlung nach Zeitaufwand (auch wenn dies in der Praxis häufig geschieht)
  • keine höchstpersönliche Leistungserbringung
  • keine Pflicht zur Information über Abwesenheiten des Auftragnehmers im Fall von Krankheit oder Urlaub
  1. Bei der Vertragserstellung ist bereits zu prüfen, ob der gewünschte Vertrag auch in der Praxis umgesetzt werden kann.

Die Zuordnung zum Typus abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z. B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder abhängig beschäftigt – allein die Vertragsparteien entscheiden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses an. Der Vertrag muss daher in der Praxis so wie vereinbart umgesetzt werden. Widersprechen sich Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung, geht die tatsächliche Durchführung vor.

In dem Fall, welcher dem Urteil des Bundesozialgerichts vom 22. Juli 2025 zu Grunde lag, sprachen die Umstände bei einer Gesamtabwägung gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine Selbstständigkeit. In einem solchen Fall wird dem Willen der Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ausnahmsweise eine gewichtige Bedeutung beigemessen.

Wichtig: Das Bundessozialgericht stellt in dem konkreten Einzelfall fest, dass sich dieser Wille bereits deutlich aus dem Vertrag ergibt. Dies verdeutlicht, wie wichtig eine professionelle Vertragsgestaltung ist.

Der in dem Vertrag dokumentierte Wille der Parteien kann daher ein Indiz für eine Selbstständigkeit sein, wenn insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Das Gewicht des Parteiwillens als Indiz für Selbstständigkeit ist umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind.
  • Die Indizwirkung wird abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche hinsichtlich der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen.
  • Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden (z. B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für Sozialversicherung selbst zu sorgen), lassen ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zu, Beschäftigung auszuschließen. Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen bereits das Fehlen des Status als abhängig Beschäftigter voraus.
Praxistipps

Das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juli 2025 verdeutlicht, wie wichtig eine professionelle Vertragsgestaltung für eine Contractor Compliance ist. Der Vertrag ist Ausgangs- und Endpunkt der Statusfeststellung, und zwar in beide Richtungen: Ist der Vertrag ein eindeutiger Vertrag über eine selbstständige Tätigkeit, kann aus ihm ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien gezogen werden. Dieser kann den Ausschlag für eine Beurteilung als Selbstständiger geben. Umgekehrt kann der Vertrag nicht nur Ausgangspunkt der Statusfeststellung sein, sondern bereits der Endpunkt, und zwar wenn die vertraglichen Regelungen deutlich für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Dann wird in der Praxis regelmäßig von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Eine professionelle Vertragsgestaltung ist daher zwingend im Bereich Contractor Compliance.

Dr. Thomas Leister, MBA

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Thomas Leister berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Entwicklung strategischer Konzepte für Unternehmen der Recruitment-Industrie. Er strukturiert und implementiert grenzüberschreitende Projekte zum Contingent Workforce Managment (MSP, RPO, EOR, usw.) und berät insbesondere zu Arbeitnehmerüberlassung, Contracting, Contingent Workforce Compliance sowie agilen Arbeitsmethoden. Weitere Beratungsschwerpunkte umfassen Change- und Transformationsprozesse, Outsourcing, Betriebsverfassungs- und Tarifrecht sowie das Arbeitsrecht in der Insolvenz.
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