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Die Chancenkarte – Neue Wege für Arbeitgeber zur Fachkräftegewinnung

Trotz der angespannten konjunkturellen Lage und der damit bedingten Zurückhaltung bei Einstellungen stellt der Fachkräftemangel in Deutschland für Unternehmen nach wie vor eine der zentralen Herausforderungen dar. Viele offene Stellen bleiben unbesetzt, insbesondere in technischen, handwerklichen und pflegerischen Berufen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde 2024 die Chancenkarte als neuer Aufenthaltstitel geschaffen. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet, inwieweit die Chancenkarte die Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten für Arbeitgeber erleichtert.

Was ist die Chancenkarte?

Bei der Chancenkarte handelt es sich um einen neu geschaffenen Aufenthaltstitel. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind seit dem 1. Juni 2024 in Kraft (§§ 20a, 20b AufenthG). Die Chancenkarte soll qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten, d.h. solchen außerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, den erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen und zugleich Arbeitgebern die Chance eröffnen, einen größeren Bewerberpool an Fachkräften zu berücksichtigen.

In welchem Umfang ist eine Beschäftigung mit der Chancenkarte möglich?

Mit der Chancenkarte ist eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche (im Durchschnitt) zulässig. Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Alternativ erlaubt die Chancenkarte auch die Teilnahme an Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen in einem über 20 Stunden pro Woche hinausgehenden zeitlichen Umfang, sofern diese Beschäftigung auf die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung, einer Ausbildung oder einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen abzielt.

Damit verbindet die Chancenkarte die Möglichkeit einer gesteuerten Arbeitsaufnahme mit einem klaren Fokus auf Integration in Ausbildung, Beschäftigung und Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

Welche zentrale Neuerung ist mit der Chancenkarte verbunden?

Eine zentrale Hürde für den Erwerb eines Aufenthaltstitels in Deutschland war vor der Einführung der Chancenkarte die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die hiermit einhergehende Verzögerung im Rahmen des Rekrutierungsprozesses. Diesem Problem wurde durch die Chancenkarte und der damit verbundenen Einführung eines Punktesystems begegnet. Zwar müssen Drittstaatsangehörige weiterhin über eine Berufsqualifikation, einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss verfügen, um eine Chancenkarte beantragen zu können. Es bedarf jedoch nicht zwingend der formalen Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse und Qualifikationen als gleichwertig bzw. vergleichbar. Stattdessen kann die Chancenkarte auch erteilt werden, sofern Drittstaatsangehörige entsprechend des neu geschaffenen Punktesystems mindestens sechs Punkte erreichen. Zu den Kriterien anhand derer Punkte vergeben werden, gehören u.a. die Art der Berufsqualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, das Alter aber auch vorangegangene rechtmäßige Aufenthalte in Deutschland von mindestens sechs Monaten in den letzten fünf Jahren.

Grundvoraussetzung für die Erteilung der Chancenkarte ist ferner, dass der Lebensunterhalt des Drittstaatsangehörigen in Deutschland gesichert ist. Der entsprechende Nachweis kann zum Beispiel durch die Einrichtung eines Sperrkontos erbracht werden. Dabei handelt es sich um ein spezielles Konto das bei einer Bank eingerichtet und auf dem Geld für die Gesamtdauer des Aufenthaltes hinterlegt werden kann. Die Besonderheit besteht darin, dass von dem Konto jeden Monat nur ein bestimmter Betrag abgehoben werden darf (2025: EUR 1.091), sodass sichergestellt wird, dass für jeden Monat der benötigte Mindestbetrag zur Verfügung steht. Sofern die Drittstaatsangehörigen bereits im Ausland einen Arbeitgeber in Deutschland gefunden haben, können sie den benötigten Nachweis auch durch einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot erbringen. Arbeitgeber können damit auf einfache Weise ihre zukünftigen Mitarbeiter bei der Einreise unterstützen. Zudem erforderlich sind mindestens „einfache“ deutsche Sprachkenntnisse (A1) oder englische Sprachkenntnisse mindestens auf Niveau B2. Alle für die Erteilung der Chancenkarte erforderlichen Voraussetzungen müssen bereits zum Zeitpunkt der Visumsantragstellung im Ausland erfüllt und nachgewiesen werden (bspw. durch Zeugnisse und Zertifikate).

Für welchen Zeitraum wird die Chancenkarte erteilt und welche Möglichkeiten bestehen danach?

Soweit die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, wird eine sog. Such-Chancenkarte für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt. Während dieser Zeit kann ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre gestellt werden, wenn ein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot gemacht wurde, sog. Folge-Chancenkarte. Sofern innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel vorliegen, z.B. aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses, kann der Aufenthaltstitel gewechselt werden. Dadurch wird dann auch eine Beschäftigung in einem größeren Umfang möglich.

Praxishinweis

Für Arbeitgeber eröffnet die Chancenkarte neue Möglichkeiten bei der Gewinnung dringend benötigter Fachkräfte. Zwar ist die Beschäftigung zunächst auf 20 Wochenstunden begrenzt, der Bewerberkreis wird jedoch erheblich erweitert. Denn im Vergleich zu den „klassischen“ Aufenthaltstiteln für eine Beschäftigung sind die Voraussetzungen bei der Chancenkarte deutlich niedriger. Insbesondere bietet die Chancenkarte Arbeitgebern die Möglichkeit, Drittstaatsangehörige bereits parallel zu einem laufenden Anerkennungsverfahren zu beschäftigen und dadurch die oftmals langen Wartezeiten des Anerkennungsverfahrens zu überbrücken.

Hervorzuheben ist auch, dass es für die Erteilung der Such-Chancenkarte keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Zudem ist auf der Grundlage der Such- und Folge-Chancenkarte insgesamt ein Aufenthalt von bis zu drei Jahren möglich. Beides beschleunigt den Einstieg in eine Beschäftigung und reduziert bürokratische Hürden erheblich.

Die Chancenkarte ist somit als Brückeninstrument zwischen Potenzial und langfristiger Fachkräftegewinnung zu verstehen. Sie erleichtert nicht nur den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern ermöglicht es Unternehmen, in Qualifizierung und Integration zu investieren und sich als attraktiver Arbeitgeber für Bewerber aus Drittstaaten zu präsentieren.

Dieser Beitrag ist mit freundlicher Unterstützung von Daria Boysen, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Frankfurter Büro, entstanden.

Lukas Mengestu

Rechtsanwalt

Associate
Lukas Mengestu berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten berät er seine Mandanten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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