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Schutzschrift – Verteidigungsinstrument im einstweiligen Rechtsschutz

Müssen Arbeitgeber befürchten, dass gegen sie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird, sollten sie das Verteidigungsmittel der Schutzschrift kennen. Sie dient der vorsorglichen Verteidigung in einem erwarteten (aber eben noch nicht bekannten) gerichtlichen Eilverfahren (z. B. eines Arbeitnehmers oder des Betriebsrats) und wird vor allem dann eingesetzt, wenn befürchtet wird, dass das vermutlich angerufene Gericht eine einseitige Entscheidung allein auf Grundlage des Sachvortrags des Verfügungsklägers trifft – ohne vorherige Anhörung der Gegenseite, also des Arbeitgebers.

Das kann für Arbeitgeber zum Beispiel relevant werden in individualrechtlichen Streitigkeiten, wie nach einer Versetzung oder einer Freistellung des Arbeitnehmers nach Kündigungsausspruch. Praxisrelevante Beispiele für einstweilige Verfügungen im Rahmen von Streitigkeiten mit dem Betriebsrat sind die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen sowie der Unterlassungsanspruch bei der Verletzung von Mitbestimmungsrechten.

Rechtsgrundlage und prozessuale Bedeutung

Rechtsgrundlage ist § 945a ZPO: „Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.“ Seit der Einrichtung des elektronischen Schutzschriftenregisters (SchuSR) zum 1. Januar 2016 genügt es, die Schutzschrift einmal dort zu hinterlegen. Sie wird sodann jedem Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht, automatisch zugänglich gemacht.

Die Schutzschrift dient somit der Sicherung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Herstellung prozessualer Waffengleichheit. Da das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz ohne mündliche Verhandlung und damit also ohne vorherige Anhörung der Gegenseite entscheiden kann (§ 937 Abs. 2 ZPO), erhält die Gegenseite durch die Schutzschrift die Möglichkeit, ihre Argumente – frühzeitig – in das Verfahren einzubringen. Schutzschriften müssen allerdings sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden.

Inhalt und Funktion

Die Schutzschrift enthält typischerweise eine Sachverhaltsdarstellung aus Sicht desjenigen, gegen den ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung droht, also des potenziellen Antragsgegners. Sie sollte zudem eine rechtliche Argumentation zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit des zu erwartenden Antrags (Vortrag zum mangelnden Verfügungsanspruch und/oder -grund) enthalten. Die Schutzschrift ist mithin kein eigener Antrag, sondern entfaltet rein vorsorgliche Verteidigungswirkung. Zweck und Vorteile sind:

  • Vermeidung einer Überraschungsentscheidung: Ohne Schutzschrift droht der Erlass z. B. einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung.
  • Stärkung des rechtlichen Gehörs: Das Gericht erhält die Argumentation der Gegenseite schon vorab schriftlich.
  • Strategische Verteidigung: Die eigene Position wird frühzeitig dokumentiert.
Anwendungsbeispiel aus dem Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen über die Zuweisung von Tätigkeiten und Versetzungen. Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Einschränkungen bestehen. Wird ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen versetzt, kann dieser versuchen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung der Maßnahme zu unterbinden.

Beispielsfall: Ein Arbeitnehmer wird von seinem bisherigen Einsatzort in Berlin nach Potsdam versetzt. Der Arbeitgeber stützt die Maßnahme auf sein Direktionsrecht. Der Arbeitnehmer hält die Versetzung für unbillig (§ 106 GewO i. V. m. § 315 BGB) und kündigt an, beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen, mit der die Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden soll. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass das Arbeitsgericht – insbesondere bei drohenden irreversiblen Nachteilen für den Arbeitnehmer (z. B. familiäre Bindungen, Kinderbetreuung, erhebliche Pendelzeiten) – eine einstweilige Verfügung ohne vorausgehende mündliche Verhandlung erlässt, die den Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig am alten Einsatzort zu beschäftigen.

Um einer einseitigen Entscheidung vorzubeugen, kann der Arbeitgeber vorab eine Schutzschrift im SchuSR hinterlegen. In dieser kann er z. B. darlegen,             dass die Versetzung durch das arbeitsvertragliche Direktionsrecht gedeckt ist, da betriebliche Gründe (z. B. Umstrukturierung, Projektbedarfe) die Maßnahme erfordern und eine Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich ist. Auf diese Weise kann das Gericht diese Einwände berücksichtigen. Häufig führt dies dazu, dass eine mündliche Verhandlung angesetzt wird, anstatt den Antrag des Arbeitnehmers ohne Anhörung durch Beschluss zu bescheiden.

Fazit

Die Schutzschrift ist ein wirkungsvolles Instrument, um den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im einstweiligen Rechtsschutz zu sichern und sich präventiv gegen eine drohende einstweilige Verfügung zu verteidigen. Im Arbeitsrecht entfaltet sie besondere Relevanz z. B. in Konstellationen, in denen Arbeitnehmer kurzfristig gerichtlichen Schutz gegen eine Versetzung des Arbeitgebers begehren. Auch im Falle von einseitigen Freistellungen durch den Arbeitgeber besteht das Risiko, dass das Arbeitsgericht ohne Anhörung des Arbeitgebers eine einstweilige Verfügung erlässt, die den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Dies könnte erhebliche praktische und wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen, z. B. im Falle des Verdachts der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen. Arbeitgeber sollten die Möglichkeit einer Schutzschrift daher stets in Betracht ziehen, um einseitige und überraschende Entscheidungen zu vermeiden.

Dr. Daniela Quink-Hamdan 

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht
Counsel
Daniela Quink-Hamdan berät Arbeitgeber vor allem zu Umstruk­tu­rie­run­gen sowie zu Fragen des Betriebs­ver­fas­sungs- und Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts. Im Rahmen der Pro­zess­ver­tre­tung bringt sie ihre Erfah­run­gen als ehemalige Richterin in der Arbeits­ge­richts­bar­keit ein. Sie ist Mitglied der Fokusgruppe "Arbeitszeit und Arbeitszeiterfassung".
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