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Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl – kein Sonderkündigungsschutz in der Wartezeit

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist im Jahr 2021 in § 15 Abs. 3b KSchG der Sonderkündigungsschutz für sog. Vorfeld-Initiatoren der Betriebsratswahl eingeführt worden. Hierzu gehören Arbeitnehmer, die sich vor der Veröffentlichung des Einladungsschreibens zu einer Wahlversammlung für die Gründung eines Betriebsrats einsetzen und die Absicht der Betriebsratsgründung notariell beglaubigen lassen. Das LAG München hat nun entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren während der Wartezeit – also in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses – keine Anwendung findet (Urteil vom 20. August 2025 – 10 SLa 2/25).

Der Fall

Bereits wenige Tage nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 07. März 2024 ließ ein Sicherheitsmitarbeiter notariell beglaubigen, dass er die Errichtung eines Betriebsrats beabsichtige. Kurz darauf informierte er seinen Arbeitgeber über dieses Vorhaben und forderte eine Liste der Wahlberechtigten an. Am 21. März 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber gab später an, die Kündigung sei wegen mangelnder Eignung für die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter erfolgt.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich in dem Gerichtsverfahren allerdings erstmals im Oktober 2024 auf den Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren.

Die Entscheidung: Kein Sonderkündigungsschutz während der Wartezeit

Das LAG München entschied zugunsten des Arbeitgebers. Es begründete die Entscheidung damit, dass der Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren während der Wartezeit keine Anwendung findet.

Die Wartezeit sind in der Regel die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Während der Wartezeit ist der Arbeitnehmer typischerweise weniger vor Kündigungen geschützt. Denn erst nach Ablauf der Wartezeit benötigt der Arbeitgeber für den Ausspruch einer wirksamen ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund (z.B. betriebsbedingte Gründe oder schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers).

Das LAG München entschied darüber hinaus, dass das Recht des Sicherheitsmitarbeiters, sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufen, verwirkt sei. Denn er habe den Arbeitgeber nicht rechtzeitig über das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes informiert.

Begrenzung von Missbrauchsmöglichkeiten

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes für Vorfeld-Initiatoren können Arbeitnehmer relativ leicht erfüllen. Daher besteht die Gefahr, dass der Sonderkündigungsschutz von Arbeitnehmern, die nicht ernsthaft an der Betriebsratsgründung interessiert sind, missbraucht wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die durch das LAG München vorgenommene Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Sonderkündigungsschutzes geboten.

Key-Takeaways für Arbeitgeber und Personaler

Sonderkündigungsschutz erst nach der Wartezeit: Die Kündigung eines Arbeitnehmers während der Wartezeit kann auch dann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet.

Keine Behinderung der Betriebsratsgründung: Die Kündigung darf dann aber nicht auf der Gründungsinitiative beruhen. Das heißt, die Kündigung darf nicht bezwecken, die Gründung des Betriebsrats zu verhindern. Dies untersagt § 20 BetrVG, der auch in der Wartezeit gilt. Beruht die Kündigung auf anderen Gründen als der Gründungsinitiative, sollten diese vorsorglich dokumentiert werden.

Probezeit/Wartezeit ernst nehmen: Arbeitgeber sollten die Wartezeit generell ernst nehmen und vor Ablauf der Wartezeit die Eignung des Mitarbeiters gründlich prüfen.

Revision im Blick behalten: Da das LAG München die Revision zugelassen hat, bleibt zu beobachten, ob und wie das BAG über diesen Fall entscheiden wird.

Robin Böhmer

Rechtsanwalt

Senior Associate
Robin Böhmer berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät er seine Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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