Im Frühjahr 2026 steht die nächste turnusmäßige Betriebsratswahl an – ein zentrales Ereignis der betrieblichen Mitbestimmung (s. schon Blog-Beträge vom 27. Mai 2025 und 24. Juli 2025). Bereits vor dem offiziellen Wahlzeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai sind deutschlandweit tausende Wahlvorstände gefordert, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen. Dabei rückt ein Thema zunehmend in den Fokus: die schriftliche Stimmabgabe, besser bekannt als Briefwahl. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zeigen exemplarisch, wie eng der rechtliche Rahmen der Zulässigkeit der Briefwahl gezogen ist. Sie mahnen zur Sorgfalt und Einzelfallprüfung bei der Anordnung der Briefwahl.
Grundsätze der schriftlichen Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl
Die Betriebsratswahl wird nach Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der dazugehörigen Wahlordnung (WO) durchgeführt. Grundsätzlich erfolgt die Stimmabgabe in Präsenz im Betrieb, wobei der Wahlvorstand für eine geheime und unmittelbare Wahl zu sorgen hat. Eine schriftliche Stimmabgabe bzw. Briefwahl ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 24 WO zulässig. Nach § 24 Abs. 1 WO erfolgt die Übersendung der Briefwahlunterlagen nur auf Verlangen des jeweiligen Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben. Ohne ein solches eigenes Verlangen dürfen nach § 24 Abs. 2 WO lediglich die Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen erhalten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.
Entscheidet der Wahlvorstand daher selbst über das Ob der Übersendung von Briefwahlunterlagen, sollte diese Entscheidung gut bedacht sein – sie birgt neben Vorteilen auch einige Anfechtungsrisiken. Häufige Fehlerquellen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die unzulässige Ausweitung der Briefwahl über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus, die Verletzung des Wahlgeheimnisses sowie Fehler bei der Zustellung und der Rückgabe der Wahlunterlagen. In der Folge drohen Wahlanfechtung und Unwirksamkeitserklärung der Wahl durch das Gericht.
Schriftliche Stimmabgabe bei mobiler Arbeit und Kurzarbeit
Gerade in Zeiten von Homeoffice, dezentralen Arbeitsstrukturen und flexiblen Beschäftigungsformen erscheint die Briefwahl als praktisches Mittel, um eine hohe Wahlbeteiligung sicherzustellen. Was hier zu beachten ist, zeigt der Beschluss des BAG vom 23.10.2024 – 7 ABR 34/23. Der zugrundeliegende Fall betraf die Betriebswahl im VW-Stammwerk in Wolfsburg im März 2022. Aufgrund der damaligen COVID-19-Pandemie arbeitete ein Teil der Beschäftigten im Homeoffice, zudem war Kurzarbeit angeordnet. Der Wahlvorstand beschloss daraufhin, allen mobil arbeitenden Beschäftigten sowie denjenigen in Kurzarbeit ohne gesondertes Verlangen Briefwahlunterlagen zuzusenden. Das BAG stellte klar: Der Wahlvorstand darf die Wahlunterlagen nur dann ohne vorherigen Antrag an die Beschäftigten versenden, wenn ihm bekannt ist, dass diese nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 WO).
Hierunter fallen Arbeitnehmer mit mobiler Arbeit und Arbeitnehmer in Kurzarbeit, auch wenn die Eigenarten ihrer Beschäftigungsverhältnisse nur vorübergehend bestehen. Versenden darf der Wahlvorstand ohne Aufforderung allerdings nur Wahlunterlagen, wenn ihm die Abwesenheit im Betrieb „bekannt“ ist – eine Überprüfungspflicht des Wahlvorstandes besteht nicht. Erlangt der Wahlvorstand aber durch tatsächlich angestellte Nachforschungen Kenntnis darüber, dass bestimmte Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Wahl (ausnahmsweise) doch im Betrieb anwesend sein werden, dürfen diesen ohne entsprechendes eigenes Verlangen keine Briefwahlunterlagen zugesandt werden. Ein pauschales Versenden der Wahlunterlagen – also auch an Beschäftigte, deren Anwesenheit im Betrieb im Wahlzeitraum dem Wahlvorstand bekannt ist – verstößt gegen die Vorschriften der Wahlordnung.
Reicht räumliche Distanz für eine Briefwahl?
Auch der Beschluss des BAG vom 22.1.2025 – 7 ABR 23/23 verdeutlicht, dass praktische Erwägungen nicht über die gesetzlichen Vorgaben der Wahlordnung gestellt werden dürfen. Der Wahlvorstand eines Lebensmitteldiscounters hatte bei der letzten Betriebsratswahl in einem seiner Bezirke mit über 400 Filialen eine reine Briefwahl angeordnet. Als Rechtfertigung führte der Betriebsrat die räumliche Entfernung der Filialen bei Fehlen eines Hauptbetriebs an.
Entscheidend war der dritte Absatz des § 24 WO, der eine schriftliche Stimmabgabe für Betriebsteile und Kleinstbetriebe erlaubt, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Dadurch soll Beschäftigten die Teilnahme an der Wahl erleichtert werden, wenn die Urnenwahl im Wahllokal aufgrund der Entfernung zu ihrem Arbeitsortes einen unzumutbaren Aufwand darstellt. Das setzt aber laut des BAG voraus, dass im Hauptbetrieb(steil) ein Wahllokal existiert. Fehle ein solcher Hauptbetrieb, sei die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für sämtliche Wahlberechtigte eines Bezirks rechtswidrig – die Norm lasse keine Analogie zur Rechtfertigung einer generellen Briefwahl zu. Auch wenn eine Briefwahl administrativ einfacher umzusetzen ist, kann sie nicht „ersatzweise“ für alle Beschäftigten angeordnet werden. Die schriftliche Stimmabgabe soll nach der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung des BAG noch die Ausnahme bleiben.
Praxishinweis
Die Beschlüsse des BAG zeigen, wie fehleranfällig eine schriftliche Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl sein kann. Das pauschale Versenden von Wahlunterlagen an mobil arbeitende Beschäftigte kann ebenso unzulässig sein wie die flächendeckende Anordnung der Briefwahl ohne Existenz eines Hauptbetriebs. Wahlvorstände sollten sich frühzeitig über die konkreten betrieblichen Gegebenheiten informieren. Präventive Maßnahmen wie Schulungen sowie die lückenlose Dokumentation der Verfahrensschritte können dabei die Rechtssicherheit der Wahl erhöhen.
Wie sich die gesetzliche Lage weiterentwickelt, ist derzeit offen. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD fand sich erneut das Vorhaben, die Möglichkeit einer Online-Betriebsratswahl im BetrVG zu verankern. Ob, wann und in welcher Form eine solche Änderung umgesetzt wird und ob dies noch rechtzeitig vor der Betriebsratswahl 2026 geschieht, bleibt abzuwarten.










Suche 