Die Bundesregierung hat sich geeinigt: die „Aktivrente“ soll zum 1. Januar 2026 eingeführt werden. Damit reagiert die Bundesregierung auf den bestehenden Fachkräftemangel. Ziel ist es Anreize für erfahrene Arbeitskräfte zu schaffen, länger im Berufsleben zu bleiben. Bereits im Jahr 2023 traten neue Regelungen zum Hinzuverdienst in Kraft, die eine Fortsetzung des Erwerbslebens attraktiver gestalten sollten. Was bringt die Aktivrente 2026 – und wie können Arbeitgeber ihre rentennahen Arbeitnehmer rechtssicher weiterbeschäftigen? Wir geben einen Überblick.
Aktivrente 2026: Steuerfrei weiterarbeiten
Ab dem 1. Januar 2026 soll die sogenannte Aktivrente eingeführt werden. Sie soll Rentnern ermöglichen, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zusätzlich zur Rente zu verdienen – also bis zu 24.000 Euro jährlich.
Aus dem aktuellen, bislang nicht veröffentlichten, Referentenentwurf ist bekannt, dass die geplante Regelung ausschließlich für Arbeitnehmer und nicht für Selbstständige gelten soll. Zudem soll die Aktivrente erst ab Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze genutzt werden können. Wer vorzeitig in Rente geht, etwa mit 63, soll nicht von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Unklar ist bislang, ob und in welchem Umfang Änderungen im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht beabsichtigt sind und ob hierdurch zusätzliche Anreize für Arbeitnehmer oder ggf. auch Arbeitgeber geschaffen werden.
Die von der Regierung vorgestellten Pläne zur Aktivrente wurden scharf kritisiert. Insbesondere wird die Ungleichbehandlung von Selbstständigen bemängelt und diesbezüglich bereits verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Zudem ist das Vorhaben aufgrund der hohen Steuereinbußen stark umstritten. Kritiker führen an, dass sich Rentner vorrangig aufgrund der Teilhabe am sozialen Leben und der Freude an der Arbeit für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, nicht aufgrund des finanziellen Mehrwerts. Es bestehen daher Befürchtungen, dass lediglich die Rentner, die ohnehin schon arbeiten (wollen), von diesem finanziellen Vorteil profitieren werden, nicht aber zusätzlicher Anreiz für andere Rentner geschaffen wird.
Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der Bundestag und der Bundesrat (ggf. umfangreiche) Änderungen an der Ausgestaltung der Aktivrente verlangen werden. Die genaue Ausgestaltung der Aktivrente bleibt daher abzuwarten. Wir behalten dies für Sie im Blick.
Hinzuverdienstgrenzen bei Rente: Was gilt aktuell?
Bereits seit dem 1. Januar 2023 gelten für Rentner zudem deutlich flexiblere Hinzuverdienstregelungen. Rentner, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, dürfen uneingeschränkt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies gilt auch bei vorgezogener Rente. Die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.
Achtung: Für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin spezifische Hinzuverdienstgrenzen, die sich daran orientieren, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Im Jahr 2025 liegen diese Grenzen bei rund EUR 19.661,00 im Falle voller Erwerbsminderung und bei rund
EUR 39.222,00 im Falle teilweiser Erwerbsminderung. Zudem können für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind und Mitglied eines Versorgungswerks sind (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, etc.) gesonderte Regelungen gelten und sollten auf Grundlage der Regelungen des jeweiligen Versorgungswerks geprüft werden.
Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt: Weiterbeschäftigung rechtssicher umsetzen
Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch mit Renteneintritt endet. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist (sog. Altersbefristung). Andernfalls würde das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehen.
Die Aufnahme einer Altersbefristung ist, selbst wenn eine Fortbeschäftigung in der Zukunft nicht ausgeschlossen sein soll, empfehlenswert. Denn das Bestehen einer wirksamen Altersbefristung bietet einen entscheidenden Vorteil für die Parteien: sie können den eigentlichen Beendigungszeitpunkt bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze schlichtweg durch Vereinbarung für einen bestimmten Zeitraum hinausschieben. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine erneute Verlängerung möglich, auch mehrfach.
Diese Regelung ermöglicht daher eine flexible befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass ein Sachgrund im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz vorliegen muss.
Wichtig dabei ist:
- Das Hinausschieben der Vertragsbeendigung muss noch im laufenden Arbeitsverhältnis schriftlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart werden.
- Bislang höchstrichterlich unentschieden ist, ob sonstige Vertragsänderungen (z.B. eine Reduzierung der Arbeitszeit) in derselben Vereinbarung wie das Hinausschieben getroffen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund sollten Vertragsänderungen separat und zeitlich versetzt abgeschlossen werden; bestenfalls liegen zwischen den Abschlüssen mehrere Wochen.
Alle weiteren wichtigen Informationen zur Hinausschiebensvereinbarung finden Sie zudem in unserem Blogbeitrag vom 24. September 2024.
Grundlegende Voraussetzung ist zudem, dass die ursprüngliche Altersbefristung wirksam vereinbart ist. Seit Januar 2025 ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI für die Wirksamkeit der Altersbefristung (Achtung: nicht der Hinausschiebensvereinbarung) ausreichend, dass diese in Textform getroffen wird. Bei der Ausgestaltung ist auf die genaue Formulierung zu achten. Grundsätzlich sind nur solche Regelungen zulässig, die eine Beendigung des Arbeitsvertrages bei Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. Ungenauigkeiten, wie z.B. eine Regelung, die auf die Möglichkeit abstellt, eine Rente zu beziehen, können zur Unwirksamkeit der Regelung insgesamt führen. Darüber hinaus ist in § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VI eine gesetzliche Fiktion vorgesehen, nach der eine Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, – mit wenigen Ausnahmen – als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen anzusehen.
Schließlich hat die Bundesregierung am 6. August 2025 zudem einen Gesetzesentwurf beschlossen, unter dem das sogenannte Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben werden soll. Sollte das Gesetz entsprechend verabschiedet werden, wäre zukünftig auch eine sachgrundlose befristete Wiedereinstellung eines Rentners beim bisherigen Arbeitgeber als Alternative zur Hinausschiebensvereinbarung möglich.
Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?
Die Bundesregierung setzt derzeit an verschiedenen Stellen gezielt neue Impulse, um die Weiterarbeit im Rentenalter attraktiver zu gestalten. Bei Umsetzung der Vorhaben können Arbeitgeber zukünftig flexibler von der Expertise erfahrener Fachkräfte profitieren. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für Arbeitgeber nunmehr bestehende Arbeitsverträge auf etwaige Altersbefristungen zu überprüfen und deren Wirksamkeit sicherzustellen. Zudem sollte frühzeitig evaluiert werden, ob bei rentennahen Arbeitnehmern ein Interesse an einer (befristeten) Weiterbeschäftigung besteht, um rechtzeitig in den Austausch treten zu können und um sicherzustellen, dass die vertragliche Dokumentation rechtssicher gestaltet werden kann.










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