open search
close
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Prozessrecht

Gerichtsstand bei Leiharbeit: Einsatzort schlägt Vertrag

Bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten stellt sich regelmäßig die Frage, welches Gericht zuständig ist. Grundsätzlich entscheidet das Arbeitsgericht am Sitz oder an der Niederlassung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, auch an dem Ort zu klagen, an dem sie ihre Arbeit tatsächlich verrichten. Gerade bei komplexen Arbeitsverhältnissen mit wechselnden Einsatzorten oder besonderen Beschäftigungsformen ist diese Frage jedoch nicht immer leicht zu beantworten.

Besondere Herausforderungen bei Leiharbeitnehmern

Leiharbeitnehmer werden häufig bei unterschiedlichen Entleihern eingesetzt. Eine feste Betriebsstätte im klassischen Sinne fehlt daher oft. Ihre Arbeitsverträge enthalten in der Regel Klauseln, die bundesweite oder regionale Einsatzmöglichkeiten vorsehen. Das führt in der Praxis oft zu Unsicherheiten darüber, welches Arbeitsgericht im Streitfall zuständig ist.

Nach § 48 Abs. 1a ArbGG ist entscheidend, wo der gewöhnliche Arbeitsort liegt. Für Leiharbeiter bedeutet das: Maßgeblich ist nicht, welche Einsatzmöglichkeiten der Vertrag vorsieht, sondern der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich und über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird. Lässt sich ein solcher gewöhnlicher Arbeitsort nicht feststellen, gilt ersatzweise der Ort, von dem aus die Arbeit gewöhnlich aufgenommen wird oder zuletzt aufgenommen wurde.

Klage beim falschen Gericht – und dann?

Wird eine Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben, prüft dieses die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen und verweist den Rechtsstreit gegebenenfalls an das richtige Arbeitsgericht. Das kostet jedoch Zeit und kann die Dauer des Verfahrens erheblich verlängern. Zudem ist eine einmal erfolgte Verweisung in der Regel nicht mehr anfechtbar, sodass der Rechtsweg dadurch dauerhaft festgelegt wird.

Das Urteil des LAG Niedersachsen vom 8. April 2025

Für Klarheit sorgt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az. 9 SHa 284/25). Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass nicht die vertragliche Einsatzklausel entscheidend ist, sondern allein der tatsächliche und längerfristige Einsatzort.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Leiharbeitnehmer seit fast zwölf Jahren ausschließlich bei einem Kunden im Bezirk des Arbeitsgerichts Nienburg tätig, obwohl sein Arbeitsvertrag flexible Einsatzorte vorsah. Das Arbeitsgericht Nienburg verwies den Fall dennoch an das Arbeitsgericht Frankfurt. Das LAG hob diese Entscheidung auf und betonte, dass § 48 Abs. 1a ArbGG eindeutig den tatsächlichen Arbeitsort als maßgebliches Kriterium festlegt. Der Zweck des Gesetzes liege darin, Arbeitnehmern den Zugang zum Gericht zu erleichtern. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn allein die vertragliche Regelung ausschlaggebend sei.

Besonders bemerkenswert ist, dass das LAG in diesem Fall eine Ausnahme der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses annahm. Eine solche kommt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann in Betracht, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzeswidrig ist.

Dies sei hier der Fall, da das erstinstanzliche Arbeitsgericht entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1a ArbGG nicht auf den tatsächlichen Arbeitsort, sondern auf die arbeitsvertragliche Gestaltung abgestellt hat.

Die Entscheidung des LAG verdeutlicht damit, wie erheblich die Berücksichtigung des tatsächlichen Einsatzortes ist. Nur wenn ein Arbeitnehmer ständig wechselnde Einsatzorte hat und sich kein dauerhafter Schwerpunkt feststellen lässt, greift die Zuständigkeitsregelung nicht. Selbst kürzere, aber langfristig angelegte Einsätze können genügen, um einen Gerichtsstand am jeweiligen Ort zu begründen.

Konsequenzen für die Praxis

Bei Leiharbeitnehmern entscheidet im Streitfall nicht die Vertragsklausel, sondern der tatsächliche Einsatzort über die gerichtliche Zuständigkeit. Der Arbeitgeber kann die örtliche Zuständigkeit nicht allein durch vertraglich vereinbarte Flexibilitätsklauseln beeinflussen. Entscheidend ist die gelebte Realität im Arbeitsverhältnis.

Unternehmen sollten daher nicht nur die Einsatzplanung und Arbeitszeit im Blick haben, sondern auch das prozessuale Risiko. Wer dieses Risiko frühzeitig berücksichtigt, kann Überraschungen bei arbeitsgerichtlichen Verfahren vermeiden.

Um im Streitfall Klarheit zu haben, sollten Arbeitgeber Einsatzorte und Zeiträume sorgfältig dokumentieren. So können sie darlegen, dass kein dauerhafter Schwerpunkt entstanden ist, wenn Arbeitnehmer regelmäßig wechseln. Wer hingegen Mitarbeiter über viele Jahre hinweg am gleichen Einsatzort beschäftigt, muss einkalkulieren, dass dieser Ort auch den Gerichtsstand bestimmt – unabhängig davon, welche Flexibilitätsregelungen im Vertrag enthalten sind.

Laura Voß

Rechtsanwältin

Associate
Laura Voß berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Begleitung von Restrukturierungsprojekten, berät sie ihre Mandanten auch in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie bei Vertragsgestaltung.
Verwandte Beiträge
Neueste Beiträge Unternehmensführung

Aktuelle Praxisfragen zur Höchstüberlassungsdauer bei Leiharbeitnehmern

Die Höchstüberlassungsdauer ist ein zentrales Thema beim Einsatz von Leiharbeitnehmern, das sowohl rechtliche als auch praktische Herausforderungen birgt. Dieser Beitrag beleuchtet die gesetzlichen Regelungen, praxisrelevante Fragen und aktuelle Entwicklungen zu dieser Thematik. Grundsatz Die Höchstüberlassungsdauer bezeichnet die maximale Zeitspanne, für die ein Leiharbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt sein darf. Seit dem 1. April 2017 ist die Überlassung von Arbeitnehmern gem. § 1 Abs. 1b AÜG grundsätzlich nur…
Individualarbeitsrecht Neueste Beiträge Restrukturierung Vergütung

Betriebsübergang – aber nicht jeder will mit: BAG sichert Regelung zu Annahmeverzugslohn ab

Beim Betriebsübergang ist einer der wichtigen Regelungspunkte die Behandlung von sogenannten Widersprechern in der Belegschaft, deren Arbeitsverhältnis beim Betriebsveräußerer bleibt, und den damit verbunden Kosten einer Trennung. Nun sichert das BAG eine Möglichkeit ab, die das Risiko des Annahmeverzugslohns ausschaltet. Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse vom Betriebsveräußerer auf den Betriebserwerber über. Der Arbeitnehmer kann dies durch einen Widerspruch verhindern, muss jedoch häufig mit einer…
Individualarbeitsrecht Kündigung, betriebsbedingt Neueste Beiträge

Betriebsbedingte Kündigung: Zuvor müssen „Dauer-Leiharbeitnehmer“ gehen

Nach Ansicht des LAG Köln (Urteile v. 2.9.2020 – 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20) ist eine betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber im Unternehmen „Dauer-Leiharbeitnehmer“ beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt. Die Begründung: Der Arbeitgeber hätte die gekündigten Stammarbeitnehmer auf den Stellen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigen müssen. Auf den Einsatz der bislang fortlaufend beschäftigten Leiharbeiter…
Abonnieren Sie den kostenfreien KLIEMT-Newsletter.
Jetzt anmelden und informiert bleiben.

 

Die Abmeldung ist jederzeit möglich.