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Mitbestimmung im Krisenfall – Handlungsfähig bleiben, wenn es darauf ankommt

Krisen sind längst kein Ausnahmezustand mehr. Energieverknappung, Cyberangriffe, geopolitische Spannungen – die „Was-wäre-wenn“-Frage stellt sich heute auch in der Arbeitswelt. Arbeitgeber und Betriebsräte wissen: Wenn es ernst wird, bleibt oft keine Zeit für langwierige Abstimmungen.

Viele Unternehmen haben aus der Corona-Pandemie gelernt, dass die Mitbestimmung im Krisenmodus an ihre Grenzen stößt. Zwar bleibt das BetrVG auch in der Krise anwendbar, aber praktische Hürden – etwa fehlende Beschlussfähigkeit oder Erreichbarkeit des Betriebsrats – können die Handlungsfähigkeit des Unternehmens massiv einschränken. Der Weg führt daher über vorausschauende Regelungen: eine Betriebsvereinbarung „Krisenfall“.

Was ist der „Krisenfall“?

Gesetzlich ist der Begriff nicht definiert. Zwischen zwei Ebenen ist zu unterscheiden:

  • Verfassungsrechtliche Ausnahmesituationen wie Spannungs- oder Verteidigungsfall (Art. 12a, 115a GG) oder innerer Notstand (Art. 35 GG). Diese werden durch staatliche Stellen festgestellt und lösen spezielle Gesetze wie das Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG) aus.
  • Betriebliche Krisenlagen ohne formelle Feststellung: Cyberangriffe, Sabotage, Naturkatastrophen, Pandemien. Sie können den Betriebsablauf ebenso massiv stören – sind aber rechtlich nicht geregelt.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten definieren, wann sie von einem Krisenfall ausgehen – etwa, wenn die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs wesentlich gestört ist.

Mitbestimmung bleibt – aber anders

Auch in Krisenzeiten gilt: Wo der Arbeitgeber keine Entscheidungsspielräume hat, gibt es keine Mitbestimmung. Wo er sie hat, bleibt sie bestehen. In echten Notfällen darf der Arbeitgeber zwar vorläufig handeln, muss den Betriebsrat aber unverzüglich informieren und nachträglich beteiligen. Das gilt nicht für bloße Eilfälle, die rasches Handeln erfordern, aber keine akute Gefährdungslage darstellen.

Das Arbeitsrecht kennt auch hier flexible Mechanismen – etwa § 5a ArbZG, der im Verteidigungsfall Ausnahmen von Ruhezeiten erlaubt. Daraus folgt: pragmatische, aber rechtssichere Lösungen sind möglich.

Ziel: Handlungsfähigkeit sichern

Im Ernstfall zählt jede Stunde. Unternehmen müssen handlungsfähig bleiben, ohne Mitbestimmungsrechte zu umgehen. Das gelingt nur, wenn Abläufe, Eskalationsstufen und Zuständigkeiten vorab geklärt sind. Denkbar ist etwa, für Eilfälle feste Kommunikations- und Entscheidungsstrukturen zu vereinbaren – inklusive digitaler Verfahren und klarer Fristen.

Mitbestimmung im Krisenmodus

Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 111 ff. BetrVG):

Krisenbedingte Maßnahmen – etwa Produktionsumstellung oder Standortverlagerung – können Betriebsänderungen darstellen. Ein „Rahmen-Interessenausgleich“ ist rechtlich nicht zulässig, wohl aber Prozessvereinbarungen mit abgestuften Informations-, Reaktions- und Verhandlungsmechanismen.

Personelle Angelegenheiten (§§ 99 ff. BetrVG):

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall greift das ASG. Außerhalb dessen bleibt nur der Rückgriff auf § 100 BetrVG (vorläufige Maßnahmen). Möglich sind vorbereitende Regelungen – etwa befristete Versetzungen mit vereinfachter Zustimmung.

Soziale Angelegenheiten (§ 87 BetrVG):

Keine Sonderregeln für Krisen. Zulässig sind jedoch Duldungs- oder Verfahrensvereinbarungen, die kurzfristiges Handeln erlauben, ohne das Mitbestimmungsrecht auszuschalten.

Betriebsvereinbarung „Krisenfall“

Eine solche Vereinbarung könnte folgende Punkte regeln:

  • Definition des Krisenfalls und Anwendungsbereichs
  • Beschreibung typischer Szenarien (z. B. IT-Ausfall, Sabotage, Pandemielage)
  • vereinfachte Beteiligungsverfahren, ggf. Vorab-Zustimmungen für klar umgrenzte Maßnahmen
  • Bildung eines Krisenstabs mit Vertretern des Betriebsrats
  • Kommunikations- und Entscheidungswege bei Ausfall von IT oder Präsenzsitzungen
  • Mechanismen zur Konfliktlösung (z. B. ständige Einigungsstelle, virtuelle Moderation)

Wichtig: Die Vereinbarung darf keine „Blanko-Mitbestimmung“ enthalten. Nur konkrete, rechtlich tragfähige Verfahrensregelungen sind zulässig.

Kommunikation und Akzeptanz

Das Thema birgt Sensibilität. Eine transparente, frühzeitige Kommunikation schafft Vertrauen und verhindert Missverständnisse. Wenn Belegschaft und Betriebsrat wissen, dass Krisenstrukturen vorbereitet sind, erhöht das Sicherheit und Akzeptanz – nicht nur im Ernstfall.

Fazit

Mitbestimmung im Krisenfall ist kein neues Rechtsgebiet, sondern eine neue Realität. Unternehmen, die jetzt vorsorgen, sichern ihre Handlungsfähigkeit – und vermeiden Streit, wenn es darauf ankommt.

Katja Giese, LL.M.

Rechtsanwältin
Fach­an­wäl­tin für Arbeitsrecht / Attorney-at-Law (NY)
Partnerin
Katja Giese berät Arbeitgeber vor allem in Zusam­men­hang mit inter­na­tio­na­len Unter­neh­mens­trans­ak­tio­nen, der anschlie­ßenden Integration und Umstruk­tu­rie­run­gen. Sie verfügt außerdem über umfassende Erfahrungen im inter­na­tio­na­len Projektmanagement. Katja Giese ist zugelassen als Attorney-at-Law (NY) in den Vereinigten Staaten, wo sie Teile ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn verbrachte. Besondere Branchenkenntnis besitzt sie im Technologiesektor.
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