Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen, kann jede Betriebspartei beim Arbeitsgericht beantragen, eine Einigungsstelle einzusetzen. In dem Antrag muss der Antragsteller nicht nur die Person des gewünschten Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer, sondern auch den konkreten Regelungsgegenstand der Einigungsstelle benennen. Gerade bei diesem Punkt ist Vorsicht geboten – denn wenn nicht klar erkennbar ist, worüber die Einigungsstelle verhandeln und gegebenenfalls durch Spruch entscheiden soll, muss das Gericht den Antrag wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig zurückweisen.
Antrag begrenzt Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle
Der allgemeine Verfahrensgrundsatz, dass der beantragte Regelungsgegenstand hinreichend bestimmt sein muss, gilt auch im Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Antrag definiert den konkreten Konflikt zwischen den Betriebsparteien und legt damit den Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle fest. Ein unklarer Regelungsauftrag vermittelt der Einigungsstelle keine Spruchkompetenz (siehe dazu schon unseren Blog-Beitrag vom 26. November 2020).
Der Antragsteller muss den Regelungsgegenstand, für den er die Einsetzung der Einigungsstelle beantragt, daher so konkret bezeichnen, dass erkennbar ist, wozu die Einigungsstelle verhandeln darf und wann ihr Auftrag erfüllt ist. Das Gericht prüft die Bestimmtheit in erster Linie anhand des Wortlauts des Antrags. Reicht dieser nicht aus, ist die Antragsbegründung im Wege einer sachgerechten Auslegung zusätzlich heranzuziehen.
Schlagwortartige Bezeichnungen, nicht abschließende Aufzählungen und Antrag auf „bunten Strauß“ an Maßnahmen zu unbestimmt
Ein Antrag, in dem pauschal auf eine Vielzahl von Themen und damit einen „bunten Strauß an Maßnahmen“ abstellt wird, genügt diesen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht (siehe BAG vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15). Es reicht auch nicht aus, wenn der Antragsteller den Regelungsgegenstand nur schlagwortartig bezeichnet oder gesetzliche Mitbestimmungstatbestände abschreibt, ohne darzulegen, inwiefern zu diesen Punkten Meinungsverschiedenheiten bestehen, die in der Einigungsstelle behandelt werden sollen. Ebenso ist es erforderlich, dass die Regelungsmaterie abschließend benannt wird. Formulierungen wie „insbesondere“, „etc.“ oder „und Weiteres“ in Antrag oder Antragsbegründung stehen der Bestimmtheit des Antrags daher entgegen (siehe LAG Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2021 – 4 TaBV 50/21).
Praxishinweis
Wird der Regelungsgegenstand im Antrag nicht klar benannt, kann sich dieser Mangel durch das gesamte Einigungsstellenverfahren ziehen: Selbst, wenn das Gericht den Antrag nicht als unzulässig zurückweist und die Einigungsstelle einsetzt, führt ein unpräziser Antrag spätestens dann zu Unklarheiten, wenn die Einigungsstelle ihren Zuständigkeitsrahmen prüft. Schließlich kann ein Einigungsstellenspruch im Anfechtungsverfahren für unwirksam erklärt werden, weil die Einigungsstelle mangels klaren Auftrags keine Spruchkompetenz hatte. Im schlimmsten Fall muss dann das gesamte Einigungsstellenverfahren wiederholt werden. Das kann durch eine sorgfältige Formulierung des Regelungsgegenstandes verhindert werden.










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