Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist eine AU-Bescheinigung das zentrale Nachweismittel gegenüber dem Arbeitgeber – insbesondere im Rahmen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Eine ordnungsgemäß ausgestellte AU bedeutet oftmals, dass der Anspruch als nachgewiesen gilt. Gleichzeitig besteht jedoch ein arbeitsrechtliches Spannungsverhältnis: Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, falsche oder gar missbräuchliche Krankschreibungen auszuschließen, während der Arbeitnehmer genaue Gesundheitsdaten geheim halten will.
Im Regelfall erhält der Arbeitgeber die AU heute elektronisch direkt von der Krankenkasse; der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nur noch unverzüglich über seine Erkrankung bzw. seinen Arbeitsausfall informieren. Die AU, die dem Arbeitgeber übermittelt wird, enthält bewusst keine Angaben zur Diagnose oder zur konkreten Erkrankung – medizinische Details bleiben dem Arbeitgeber verborgen. Stattdessen wird lediglich der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sowie die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt, nicht jedoch eine ICD-Nummer oder sonstige sensible Gesundheitsdaten.
Beweiswert der AU im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten AU-Bescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Das heißt: Existiert eine AU für einen Arbeitnehmer, wird in der Regel angenommen, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Aber: Der Arbeitgeber kann den Beweiswert entkräften – sog. Erschütterung des Beweiswerts. Die Gründe für eine Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung sind vielfältig. Ihnen ist gemein, dass Umstände vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellung aufkommen lassen. Und das ist für Ärzte häufig besonders unangenehm. Zweifelt das Gericht an der Richtigkeit der AU-Bescheinigung müssen Ärzte häufig – nach Entbindung von ihrer Schweigepflicht – als Zeugen vor Gericht aussagen und werden mit der von ihnen ausgestellten AU konfrontiert. Auch Haftungsrisiken sind nicht zu unterschätzen, wenn die AU-Bescheinigung fehlerhaft ausgestellt wurde – möglich sind insbesondere eine Haftung gegenüber dem Patienten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse, berufsrechtliche und im Extremfall bei Gefälligkeitsattesten strafrechtliche Konsequenzen.
Typische Problemfelder bei der Ausstellung
- Formale und inhaltliche Fehler
Formale und inhaltliche Fehler liegen vor, wenn wesentliche Angaben in der AU-Bescheinigung fehlen oder unklar sind, z.B. der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und Angaben zum die Bescheinigung ausstellenden Arzt.
- Zeitliche Zusammenhänge und Verdachtsmomente
Ein besonderes Augenmerk hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung auf AU-Bescheinigungen, die nach Kündigungserhalt passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt sind, gelegt. Hierzu haben wir bereits einen eigenen Blogbeitrag verfasst.
Gleiches gilt für wiederholte AU-Bescheinigungen unmittelbar vor oder nach dem Urlaub des Arbeitsnehmers oder solche, die musterhaft stets für den Wochenanfang oder das -ende ausgestellt werden.
Der Beweiswert der AU-Bescheinigung kann ferner dann erschüttert sein, wenn sich der Arbeitnehmer widersprüchlich verhält. Stellt der Arzt fest, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und seinen Büro-Job für fünf Tage nicht ausführen kann, bestehen erhebliche Zweifel, wenn der Arbeitnehmer am zweiten Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit in der Front-Row eines Pop-Konzerts lauthals mitsingt.
- Verstoß gegen die AU-Richtline
Auch Verstöße gegen die AU-Richtlinie können den Beweiswert einer AU-Bescheinigung widerlegen. Die AU-Richtlinie ist kein Gesetz, sondern ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) getroffener Beschluss, der jedoch zu bestimmten Themen gesetzlich bedingt ist.
Die AU-Richtlinie sieht beispielsweise vor, dass eine AU nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden soll. Eine längere Zeitspanne ist nur bei entsprechendem Krankheitsverlauf erlaubt.
In letzter Zeit zunehmend zum Problem geworden sind insbesondere Tele- oder Online-Krankschreibungen ohne jegliche unmittelbare persönliche Untersuchung. Im Falle einer Videosprechstunde mit einem bisher unbekannten Patienten soll eine erstmalige AU-Feststellung über drei Kalendertage nicht hinausgehen. Eine AU-Feststellung aufgrund telefonischer Anamnese soll bei unbekannten Patienten überhaupt nicht, bei bekannten hingegen bis maximal 5 Kalendertage möglich sein.
Konsequenzen einer Erschütterung des Beweiswerts
Die Konsequenzen einer Beweiswerterschütterung können so weit gehen, dass letztlich der Arbeitnehmer ganz konkret darlegen und beweisen muss, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, die zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit geführt haben. Der Arbeitnehmer muss also im Ergebnis offenlegen, unter welcher Krankheit er litt oder leidet. Ein Umstand, den die AU-Bescheinigung eigentlich durch die besondere Vertrauensstellung des Arztes geheim halten soll. Da dem Arbeitnehmer selbst der Nachweis vor Gericht regelmäßig nicht gelingt, muss er seinen Arzt als Zeugen benennen und von der Schweigepflicht befreien. Der Arzt muss zur Erkrankung des Arbeitnehmers ausführen und auch zur Beweiswerterschütterung Stellung nehmen. Eine Vernehmung, die für alle Seiten unangenehm sein kann und durch die Vermeidung von Fehlern bei der Ausstellung von AU-Bescheinigungen zu vermeiden ist.
So geht’s:
- Sorgfältige medizinische Begleit-Dokumentation bei Ausstellung von AU-Bescheinigungen: Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit plausibel begründen; gegebenenfalls Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapiepläne festhalten; Dokumentation, warum eine bestimmte Art der Anamnese stattgefunden hat.
- Einhaltung der Vorgaben der AU-RL: Insbesondere keine Bescheinigung für längere Zeiträume, die nicht nach der AU-RL erlaubt sind; persönliche Vorstellung bzw. Untersuchung sicherstellen.
- Vermeidung von Gefälligkeitsbescheinigungen im Falle von Kündigungen, die genau bis zum Ende eines Arbeitsverhältnisses laufen. Ärzte sollten besonders hellhörig werden, wenn Patienten unmittelbar nach Kündigungserhalt einen Krankheitszeitraum vordiktieren wollen.
- Aufklärung des Patienten über seine „Mitwirkungspflichten“: z. B. keine Reisen oder Aktivitäten, die der attestierten Arbeitsunfähigkeit widersprechen.
Fazit
Für Ärzte bedeutet die AU mehr als nur ein Formular – sie ist ein entscheidendes Beweismittel im Arbeitsrecht. Eine sorgfältige Untersuchung, klare Dokumentation und die Einhaltung der Vorgaben der AU-Richtlinie schützen nicht nur Patienten und Arbeitgeber, sondern sichern auch die eigene berufliche Verantwortung ab. Kurz gesagt: Je präziser und nachvollziehbarer die Ausstellung erfolgt, desto stabiler bleibt der Beweiswert der AU im Streitfall.










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