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Variable Vergütung bei Abwesenheiten: Kürzung zulässig?

Variable Vergütungsbestandteile wie Boni sind in vielen Unternehmen ein zentraler Bestandteil des Entgeltsystems. Arbeiten Mitarbeiter längere Zeit nicht – etwa wegen Krankheit oder Elternzeit – fragen sich Arbeitgeber oft, ob sie die variable Vergütung anteilig kürzen dürfen. Im Hinblick auf rein leistungsbezogene variable Vergütung hat sich das BAG kürzlich (Urteile vom 2. Juli 2025 10 AZR 119/24 und 10 AZR 193/24) positioniert.

Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“

Im Grundsatz gilt: Arbeitsleistung und Vergütung stehen in einem Austauschverhältnis. Wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, entfällt grundsätzlich auch der Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 1 BGB). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Fixgehalt, sondern auch für die variable Vergütung, sofern diese rein arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet ist, also z. B. nicht (auch) die Betriebstreue der Mitarbeitenden belohnt. Ob eine rein leistungsbezogene Variable vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausnahmen von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ bestehen nur, wenn gesetzliche oder vertragliche Regelungen eine Fortzahlung der Variablen auch für den Fall der Abwesenheit der Mitarbeitenden vorsehen.

Kürzung wegen Krankheit

Im Fall von krankheitsbedingter Abwesenheit ist hinsichtlich der Kürzungsmöglichkeit danach zu unterscheiden, ob die variable Vergütung rein leistungsbezogen ist oder nicht. Vergütet sie beispielsweise auch die Betriebstreue der Mitarbeitenden, ist eine Kürzung der Variablen nur zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht (§ 4a EFZG).

Handelt es sich dagegen um eine rein leistungsbezogene Variable ist danach zu unterscheiden, ob die Mitarbeitenden einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG haben: Während des sechswöchigen Zeitraums, in dem die Mitarbeitenden einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist eine Kürzung leistungsbezogener variabler Vergütung grundsätzlich unzulässig. Für Zeiträume, in denen Mitarbeitende keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, besteht dagegen von Gesetzes wegen kein Anspruch auf die volle Variable. Eine Kürzung dieser ist somit – ohne, dass es einer Kürzungsregelung bedarf – zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Variable (auch) die kontinuierlich zu erbringende Arbeitsleistung der Mitarbeitenden vergüten soll. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn die Variable den Vertriebserfolg einer Vertriebseinheit und nicht bloß von einzelnen Mitarbeitenden vergütet. Dass keine solche gesetzliche Kürzung erfolgt, wenn die Variable ausschließlich individuelle Arbeitserfolge von Mitarbeitenden vergütet, die diese unmittelbar durch ihre Arbeitsleistung herbeigeführt haben, hat das BAG angedeutet, letztlich aber offengelassen.

Kürzung wegen Elternzeit

Befinden sich Mitarbeitende in Elternzeit, ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, d. h. die Hauptpflichten sind suspendiert. Im Hinblick auf rein leistungsbezogene variable Vergütung gilt auch hier, dass eine anteilige Kürzung der Variablen ohne entsprechende Vereinbarung zulässig ist, wenn sie (auch) die kontinuierlich zu erbringende Arbeitsleistung der Mitarbeitenden vergüten soll. Angedeutet (aber letztlich offengelassen) hat das BAG auch hier, dass eine Kürzung unzulässig ist, wenn die Variable ausschließlich individuelle und unmittelbar durch die Mitarbeitenden erreichte Arbeitsziele vergütet.

Geht der Zweck der Variablen über die reine Leistungsvergütung hinaus, indem z. B. auch die Betriebstreue belohnt werden soll, ist eine anteilige Kürzung der Variablen nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Vereinbarung zulässig.

Fazit

Die Möglichkeit zur Kürzung variabler Vergütungsbestandteile hängt maßgeblich vom Zweck der Variablen ab. Bereits bei der Ausgestaltung der Variablen können Arbeitgeber daher maßgeblich Einfluss darauf nehmen, ob später in Fällen der Abwesenheit von Mitarbeitenden eine anteilige Kürzung möglich sein wird. Hat diese Überlegung in der Ausgestaltungsphase nicht stattgefunden, bedarf es spätestens im Fall der Abwesenheit von Mitarbeitenden bei gewünschter Kürzung einer sorgfältigen Prüfung, welcher Zweck mit der Variablen verfolgt wird und ob dieser im konkreten Fall eine anteilige Kürzung zulässt.

Lara Lavinia Venter LL.M.

Rechtsanwältin

Associate
Lara Lavinia Venter berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten zählen die arbeitsrechtliche Compliance sowie die Beratung im Betriebsverfassungsrecht, insbesondere auch im Hinblick auf die Betriebsratsvergütung. Darüber hinaus berät sie im Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung und begleitet Aufsichtsratswahlen.
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