Die Vergütung von sogenannten Risikoträgern in Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstituten unterliegt strengen regulatorischen Anforderungen. Die maßgeblichen Regelwerke sind hierbei insbesondere die Institutsvergütungsverordnung (IVV) und die Wertpapierinstitutsvergütungsverordnung (WpIVergV).
Ein zentraler Mechanismus in der Vergütungsregulierung sind dabei sogenannte „Deferral-, Malus- und Clawback“-Regelungen. Diese Regelungen erlauben und erfordern, dass zumindest ein Teil der variablen Vergütung zeitlich gestreckt ausgezahlt wird sowie, dass zurückbehaltene oder sogar bereits ausgezahlte variable Vergütung bei Fehlverhalten oder schlechten Ergebnissen herabzusetzen und zurückzufordern ist.
Abfindungen zählen unter der IVV und WpIVergV als variable Vergütung. Bei der Verhandlung mit Risikoträgern über Abfindungszahlungen sind daher insbesondere auch die Zurückbehaltungs- und Rückforderungsregelungen im Blick zu haben. Die Verordnungen unterscheiden sich hierbei in einem zentralen Punkt. Worauf besonders zu achten ist, zeigt der folgende Überblick.
Wer gilt als Risikoträger?
Risikoträger sind Mitarbeiter eines Instituts, deren Entscheidungen oder Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben. Die Einstufung als Risikoträger erfolgt dabei nach klaren regulatorischen Kriterien, die sich nach den jeweils anwendbaren regulatorischen Vorschriften unterscheiden können. Die Institute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren.
Einordnung der Abfindung als variable Vergütung
Abfindungen sind in der IVV und der WpIVergV definiert als „Vergütung, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses bezogen werden“ und als variable Vergütung eingeordnet. Vorzeitige Beendigung meint dabei ein Ausscheiden vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer, insbesondere durch Aufhebungsvertrag.
Die Verordnungen stellen klare Regelungen für die Zahlung von Abfindungen auf und schränken deren freie Gestaltung stark ein. Institute haben beispielsweise in Bezug auf die Zusage von Abfindungen allgemeine Grundsätze für deren Gewährung festzulegen, in denen insbesondere ein Höchstbetrag oder die Kriterien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge zu regeln sind. Abfindungen sind zudem im Einklang mit dem Rahmenkonzept für Vergütungssysteme zu gewähren und unterliegen bestimmten Dokumentationspflichten.
Abfindungen dürfen keine unangemessene Belohnung des Risikoträgers darstellen und müssen auch negative Erfolgsbeiträge und Fehlverhalten berücksichtigen. Sie unterliegen zudem grundsätzlich den bestehenden Regelungen zum Verhältnis von fixer und variabler Vergütung sowie den eingangs angesprochenen Zurückbehaltungs- und Rückforderungsregelungen. Ausnahmen hiervon gibt es jedoch für sog. „privilegierte Abfindungen“.
Was sind privilegierte Abfindungen?
Privilegierte Abfindungen sind Abfindungen, die von bestimmten aufsichtsrechtlichen Anforderungen befreit sind. Die Fallgruppen sind in den Verordnungen definiert (§ 5 Abs. 6 Satz 5 der IVV und § 6 Abs. 4 Abs. 4 S. 5 WpIVergV). Hiernach sind u.a. Abfindungen privilegiert,
- auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,
- die aufgrund eines Sozialplans nach § 112 Abs. 1 BetrVG geleistet werden,
- die aufgrund eines Urteils oder Prozessvergleichs geleistet werden,
- die bei einvernehmlicher oder arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Beendigung oder bei einem drohenden gerichtlichen Verfahren nach einer zuvor in den aufgestellten Grundsätzen allgemeinen Formel berechnet wurden.
Sowohl die WpIVergV und die IVV sehen vor, dass privilegierte Abfindungen bei der Berechnung des Verhältnisses von variabler zu fixer Vergütung außer Betracht bleiben. Ferner finden die Vorschriften zur Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die sogenannte Erdienbarkeitsregelungen (§ 11 WpIVergV bzw. § 7 IVV) keine Anwendung auf privilegierte Abfindungen.
Deferral, Malus und Clawback – Kernunterschied zwischen IVV und WpIVergV
Zwischen der IVV und der WpIVergV gibt es jedoch einen zentralen Unterschied.
Die IVV enthält eine explizite Regelung, dass privilegierte Abfindungen nicht den Anforderungen an die Zurückbehaltung sowie den Rückforderungs- und Herabsetzungsregelungen für variable Vergütung unterfallen. Die sogenannte Deferral-, Malus- und Clawback-Regelungen werden damit für unanwendbar erklärt.
Im Gegensatz dazu fehlt eine entsprechende Regelung in der WpIVergV. Die fehlende Ausnahme hat zur Folge, dass sämtliche Abfindungen für Risikoträger von Wertpapierinstituten, die unter die WpIVergV fallen, den allgemeinen Deferral-, Malus- und Clawback-Regelungen unterworfen sind.
Ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt und eigentlich ein Gleichlauf mit der IVV beabsichtigt war, ist unklar. Die BaFin hat bislang keine FAQ zur WpIVergV herausgegeben, die zu dieser Frage Stellung nimmt.
Weitreichende praktische Konsequenz
Abfindungen werden typischerweise in Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen als Eimalzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgehandelt. Sollte es sich um einen Risikoträger eines Instituts handeln, auf das die WpIVergV Anwendung findet, ist also Vorsicht geboten. Gleiches gilt, wenn keine privilegierte Abfindung unter der IVV vorliegt.
Bei der Ausgestaltung der Abfindungsvereinbarung wird insbesondere darauf zu achten sein, dass Abfindungen nicht als fälliger Einmalbetrag zum Ende des Anstellungsverhältnisses vorgesehen werden, sondern ausreichend sichergestellt ist, dass ein Teil über mehrere Jahre zurückbehalten und in Instrumenten (wie Aktien) ausgezahlt werden kann. Zudem sollte sichergestellt sein, dass das Institut Kürzungs- und Rückforderungsmöglichkeiten hat.
Fazit und Handlungsempfehlung
Anders als für Institute, die unter der IVV reguliert sind, ist die Auszahlung von Abfindungen als Einmalbetrag für mittlere Wertpapierinstitute (aktuell) nicht zulässig. In der Praxis erschwert dies die Möglichkeit, einvernehmliche und zügige Trennungen mittels Abfindung zu realisieren, deutlich. Üblicherweise drängen Risikoträger auf eine Einmalzahlung.
Solange die BaFin hier jedoch keine anderweitigen Hinweise veröffentlicht oder eine Änderung der Verordnung erfolgt, sollte auf die Einhaltung und vertragliche Durchsetzung entsprechender Deferral-, Malus-, und Clawback-Regelungen der WpIVergV strengstens geachtet werden. Gleiches gilt im Anwendungsbereich der IVV, wenn keine privilegierte Abfindung gegeben ist.










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