Die Betriebsratswahlen 2026 stehen vor der Tür oder haben bereits begonnen. Auch in bislang betriebsratslosen Betrieben ist ein deutlicher Anstieg von Initiativen zur Gründung eines Betriebsrats zu beobachten. Der Wahlprozess beginnt dabei stets mit der Bestellung eines Wahlvorstands. Gibt es weder einen für den Betrieb zuständigen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Arbeitnehmer gewählt. Scheitert diese Wahl, kann eine Ersatzbestellung durch das Arbeitsgericht erfolgen. Erforderlich hierfür ist: Eine ordnungsgemäße Einladung. Welche Anforderungen an die Einladung und die Durchführung einer solchen Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands zu stellen sind, hat das BAG kürzlich klargestellt (24.09.2025 – 7 ABR 24/24).
Worum ging es?
Der Fall spielt in einem Produktionsbetrieb im Zwei-Schicht-Betrieb mit rund 280 Beschäftigten, darunter vielen Leiharbeitnehmern. Die Frühschicht dauert von 06:00 bis 15:00 Uhr; die Spätschicht von 15:00 bis 23:45 Uhr. Der Großteil der Belegschaft verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Der Arbeitgeber kommunizierte daher – wenn auch uneinheitlich – im Betrieb mehrsprachig: Aushänge gab es üblicherweise in Deutsch, Russisch und Türkisch; größere Mitarbeiterversammlungen wurden in diese Sprachen übersetzt. Einen Betriebsrat gab es bislang nicht.
Einige Arbeitnehmer kündigten im Juni 2023 gegenüber dem Arbeitgeber an, eine Betriebsratswahl einleiten zu wollen. Am selben Tag veröffentlichten sie eine schriftliche Einladung „an alle im Betrieb Beschäftigten“. Die Einladung war ausschließlich in deutscher Sprache verfasst, hing an den üblichen Stellen aus und enthielt Ort, Zeit (18. Juli 2023, 14:00 Uhr) und Tagesordnung. Die Versammlung wurde abgebrochen, da kein ordnungsgemäßes Ergebnis erzielt wurde.
Daraufhin stellten die einladenden Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht den Antrag, den Wahlvorstand gerichtlich bestellen zu lassen. Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, es habe an einer ordnungsgemäßen Einladung gefehlt, denn diese habe multilingual erfolgen müssen. Außerdem sei diese nicht auf Leiharbeitnehmer zugeschnitten und zeitlich ungünstig terminiert gewesen. Der gewählte Zeitpunkt um 14:00 Uhr habe Mitarbeiter der Spätschicht faktisch ausgeschlossen.
Die Entscheidung: Ordnungsgemäße Einladung
Nach Ansicht des BAG war die Einladung ordnungsgemäß erfolgt. Daher war der Wahlvorstand gerichtlich zu bestellen. Daraus lassen sich die folgenden Erkenntnisse für Betriebsratswahlen ziehen:
Keine Übersetzungs- oder Mehrsprachigkeitspflicht
Auch in multilingualen Belegschaften müssen Einladungen nicht in mehreren Sprachen erfolgen. Eine solche Pflicht folgt weder aus dem BetrVG, der Wahlordnung noch dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Selbst wenn im Betrieb üblicherweise bestimmte Informationen in mehreren Sprachen bereitgestellt werden, führt das nicht automatisch dazu, dass eine Betriebsratswahl initiierende Arbeitnehmer genauso verfahren müssen.
Einladung muss nicht in vereinfachter Sprache erfolgen
Ebenso müssen Einladungen nicht sprachlich barrierefrei, also in einfacher Sprache, verfasst sein. Dass Beschäftigte sich den Inhalt der Einladung möglicherweise mit Hilfe Dritter erschließen müssen, ist unschädlich. Die Schwelle zur Unwirksamkeit wird erst erreicht, wenn faktisch ein Teilnahmeausschluss entsteht – und dafür setzt das BAG sehr hohe Hürden.
Leiharbeitnehmer gelten als „Beschäftigte“
Eine gesonderte Ansprache von Leiharbeitnehmern ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass die Einladung betriebsüblich bekannt gemacht wird und der Kreis der Adressaten klar erkennbar ist.
Weiter Spielraum bei der Terminierung
In Schichtbetrieben folgt bereits aus der Natur der Sache, dass nicht alle Beschäftigten gleichzeitig anwesend sein können. Die initiierenden Arbeitnehmer müssen dennoch lediglich einen vertretbaren Zeitpunkt wählen, der „möglichst vielen“ die Teilnahme erlaubt. Dass Beschäftigte in der Spätschicht typischerweise erst 30 Minuten nach Beginn der Versammlung auf dem Betriebsgelände eintreffen, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Einladung nicht.
Gründe für den Wahlabbruch sind irrelevant
Warum eine Wahl gescheitert ist oder die Betriebsversammlung gar nicht stattfindet, spielt keine Rolle. Entscheidend für die gerichtliche Bestellung ist allein, dass überhaupt der Versuch unternommen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen.
Folgen und Praxishinweise für Arbeitgeber
Die Entscheidung des BAG folgt der Intention des Gesetzgebers: Die Rechtsprechung legt die Anforderungen bewusst niedrig, um betriebsratslose Zustände zu vermeiden. Dennoch bietet sich für Arbeitgeber an, Einladungen genau zu beobachten. Denn, ob der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gewahrt ist, bleibt weiterhin eine Einzelfallentscheidung.
Doch selbst wenn eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands im Einzelfall unterbleibt, können wahlberechtigte Beschäftigte jederzeit eine neue Wahl initiieren. Der Arbeitgeber kann und darf die Bildung eines Betriebsrats nicht verhindern. Vor diesem Hintergrund hat er selten ein Interesse daran, langjährige und kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten zu führen. Es kann sich daher mitunter anbieten, auf Formfehler in der Einladung selbst hinzuweisen sowie Unterstützung anzubieten, um Unsicherheiten und jahrelange Schwebezustände zu vermeiden. Sinnvoll kann es aus Arbeitgebersicht zudem sein, geeignete Kandidaten zur Teilnahme zu motivieren.










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