Ein wirksamer Arbeitsschutz ist für Unternehmen längst nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein zentraler Bestandteil moderner Personal- und Organisationsverantwortung. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzusetzen – eine wichtige Grundlage, um Risiken zu reduzieren und Gesundheit im Betrieb nachhaltig zu sichern.
Was in der Praxis jedoch häufig unterschätzt wird: Diese Entscheidungen trifft der Arbeitgeber nicht allein. § 9 Abs. 3 ASiG bindet den Betriebsrat in die Bestellung und Abberufung dieser Personen ein. Unternehmen müssen daher nicht nur fachlich passende Kandidaten finden, sondern gleichzeitig auch Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Hinterkopf behalten.
Betreuungsform als Weichenstellung
Ist der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet, bestehen grundsätzlich drei Betreuungsformen:
- Angestellte Betriebsärzte / angestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Freiberuflich tätige Betriebsärzte / freiberufliche Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Überbetrieblicher Dienst (externer Dienstleister)
Im Gegensatz zu den darauf aufbauenden Entscheidungen, unterliegt die Auswahl der Betreuungsform eindeutig der Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bereits hier sollten Arbeitgeber die bevorzugten Betreuungsformen und die damit einhergehende Kostenbelastung prüfen, um sich gegenüber dem Betriebsrat „richtig“ positionieren zu können.
9 Abs. 3 ASiG: Die zentralen Beteiligungspflichten im Überblick
Sobald die Betreuungsformen festgelegt sind, verpflichtet § 9 Abs. 3 ASiG den Arbeitgeber zu klar abgegrenzten Beteiligungsschritten:
Zustimmungserfordernis bei Angestellten:
Bestellung und Abberufung angestellter Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Das gilt auch dann, wenn ihr Aufgabenbereich erweitert oder eingeschränkt werden soll.
Anhörung bei externen Dienstleistern:
Werden freiberufliche oder überbetriebliche Dienste ein- oder abberufen, ist der Betriebsrat vorab lediglich anzuhören. Ein Mitbestimmungsrecht besteht hier nicht.
Ob eine Zustimmung des Betriebsrats oder lediglich eine Anhörung erforderlich ist, hängt also davon ab, welche Betreuungsform vorher vereinbart wurde.
Wenn der Betriebsrat selbst aktiv werden will
Ob der Betriebsrat nach § 9 Abs. 3 ASiG selbst aktiv die Bestellung oder Abberufung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit anstoßen kann, ist durch das BAG noch nicht geklärt und wird unterschiedlich bewertet.
Insoweit können Arbeitgeber weiterhin den Standpunkt vertreten, dass dem Betriebsrat kein Initiativrecht zusteht. D.h. der Betriebsrat könnte die Bestellung oder Abberufung nicht selbst anstoßen und müsste „warten“, bis der Arbeitgeber um Zustimmung bittet.
Gegen ein Initiativrecht kann auch eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 5. November 2019 – 7 TaBV 1728/19) vorgebracht werden, in der sich das Gericht ausdrücklich gegen ein Initiativrecht ausgesprochen hat.
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
Betreuungsform strategisch vorbereiten
Frühzeitig prüfen, welches Betreuungsmodell fachlich und wirtschaftlich sinnvoll ist und diese Entscheidung rechtzeitig mit dem Betriebsrat besprechen.
Zustimmung und Anhörung unterscheiden
Bei angestellten Betriebsärzten/Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich; bei externen Diensten genügt eine vollständige Anhörung.
Initiativrecht nicht einfach hinnehmen
Ein Initiativrecht bzgl. der Einstellung und Abberufung ist keineswegs geklärt und muss von Arbeitgebern nicht einfach akzeptiert werden. Dies kann bei den Verhandlungen genutzt werden.
Dokumentation und Vorbereitung
Gerade bei Eignungszweifeln, Strukturveränderungen oder einem geplanten Wechsel des Betreuungsmodells sollten Unternehmen ihre fachlichen Erwägungen nachvollziehbar dokumentieren.










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