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Hinweis gegeben, Kündigung verboten? Warum Whistleblowing kein Freifahrtschein für Arbeitnehmer ist

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist aus der arbeitsrechtlichen Praxis nicht mehr wegzudenken. Kaum ein HR-Team, das sich im Fall der Fälle nicht mit der Frage konfrontiert sieht: „Was, wenn wir einen Arbeitnehmer kündigen müssen trotz Whistleblowing Meldung?“ § 36 HinSchG verspricht auf den ersten Blick einen scharfen Schutz für Arbeitnehmer – inklusive Beweislastumkehr. Für Arbeitgeber klingt das schnell nach einem faktischen Kündigungsverbot – egal, was für Kündigungsgründe vorliegen.

Doch der Schein trügt. Aktuelle Rechtsprechung zeigt: Der Einstieg in den Schutz ist niedrigschwellig – der Ausstieg aber keineswegs versperrt. Wer sauber dokumentiert, strukturiert vorgeht und typische Fehler vermeidet, behält auch im Whistleblowing-Kontext Handlungsspielräume. Entscheidend ist dabei nicht nur das „Ob“, sondern vor allem das „Wie“ im Umgang mit Hinweisgebern und arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Der schnelle Weg in den Schutz – ein kurzer Klick genügt

§ 36 Abs. 1 HinSchG verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen. Kündigungen zählen ausdrücklich dazu. Kommt es nach einer Meldung zu einer Benachteiligung, greift § 36 Abs. 2 HinSchG: Es wird vermutet, dass die Maßnahme eine Repressalie war.

Für Arbeitnehmer ist das komfortabel. Für Arbeitgeber wirkt es auf den ersten Blick bedrohlich – insbesondere in der Probezeit oder Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, in der ansonsten weitgehende Kündigungsfreiheit herrscht. Die Sorge ist nachvollziehbar: Müssen jetzt Kündigungen umfassend begründet werden, obwohl die soziale Rechtfertigung eigentlich noch gar nicht erforderlich ist?

Hinzu kommt: Die Schwelle für eine Meldung ist niedrig. Ein interner Hinweis über ein digitales Meldesystem oder sogar in Einzelfällen eine mündliche Mitteilung kann ausreichen, um den Schutzmechanismus in Gang zu setzen. Gerade in größeren Organisationen mit etablierten Hinweisgebersystemen ist der „Eintritt“ in den Schutzbereich damit praktisch jederzeit möglich.

Beweislastumkehr? Ja. Beweisautomatismus? Nein.

Hier lohnt sich ein genauer Blick. Die Beweislastumkehr bedeutet nicht, dass jede Kündigung nach einer Meldung automatisch unwirksam ist. Vielmehr setzt die Beweislastumkehr voraus, dass ein Zusammenhang zwischen Meldung und Maßnahme zumindest plausibel erscheint.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom 20.11.2025 klargestellt: Die Beweislastumkehr greift nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss mehr vortragen als nur die pauschale Behauptung, die Kündigung sei wegen der Meldung erfolgt. Erforderlich sind konkrete Umstände, aus denen sich ein Kausalzusammenhang ergibt.

Das ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis. Denn sie verhindert, dass das HinSchG zu einem taktischen Instrument wird, mit dem jede arbeitsrechtliche Maßnahme pauschal blockiert werden kann.

Dokumentation schlägt Vermutung

Besonders praxisrelevant ist der hohe Stellenwert interner Dokumentation. Leistungsbeurteilungen, Feedbackgespräche, Zielvereinbarungen und insbesondere strukturierte Probezeitgespräche können helfen.

Wichtig ist dabei nicht nur, dass dokumentiert wird, sondern wie. Dokumentation sollte:

  • zeitnah erfolgen
  • konkret und nachvollziehbar sein
  • auf überprüfbaren Tatsachen beruhen
  • konsistent mit früheren Bewertungen sein

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Kritik wird zwar intern geäußert, aber nicht sauber festgehalten. Kommt es später zu einer Kündigung nach einer Meldung, fehlt dann die belastbare Grundlage, um andere Gründe plausibel darzulegen.

Ein Negativbeweis – also der Beweis, dass die Meldung keine Rolle gespielt hat – ist nicht zwingend erforderlich. Es genügt, andere sachliche Gründe nachvollziehbar darzulegen. Genau hier entscheidet sich der Fall: Wer eine konsistente Erklärung anhand von Dokumenten abgeben kann, hat regelmäßig die besseren Karten.

Probezeit bleibt Probezeit – auch mit HinSchG

Ein weiterer wichtiger Punkt: Das HinSchG hebt die Kündigungsfreiheit in Probe- und Wartezeit nicht auf. Es ergänzt sie lediglich um ein Repressalienverbot.

Das bedeutet konkret: Wenn Leistungs- oder Verhaltensdefizite bereits vor der Meldung bestanden und dokumentiert waren, können sie weiterhin Grundlage einer Kündigung sein. Die arbeitsrechtliche Systematik bleibt also erhalten – sie wird nur um eine zusätzliche Schutzdimension erweitert.

Gerade in der Probezeit ist das relevant. Hier werden Entscheidungen oft kurzfristig und auf Basis von Eindrücken getroffen. Umso wichtiger ist es, diese Eindrücke zu objektivieren und zu dokumentieren. Andernfalls entsteht im Streitfall schnell der Eindruck, die Kündigung sei „plötzlich“ und damit möglicherweise reaktionsbedingt erfolgt.

Timing ist kein Zufall

Ein Aspekt, der häufig unterschätzt wird, ist das Timing. Kündigungen, die unmittelbar nach einer Erst-Meldung ausgesprochen werden, wirken naturgemäß verdächtig – selbst wenn sachliche Gründe vorliegen.

Das bedeutet nicht, dass Maßnahmen künstlich verzögert werden sollten. Aber es bedeutet, dass HR und Führungskräfte sich der Außenwirkung bewusst sein müssen. Eine sorgfältige Vorbereitung, abgestimmte Kommunikation und klare Dokumentation der Entscheidungsfindung sind hier entscheidend.

Auch interne Abläufe spielen eine Rolle: Wer hatte wann Kenntnis von der Meldung? Wer war an der Kündigungsentscheidung beteiligt? Gab es Überschneidungen? Solche Fragen werden im Streitfall regelmäßig gestellt – und sollten idealerweise bereits im Vorfeld mitgedacht werden.

Rechtsmissbrauch ist kein Tabu-Wort

Die Gerichte erkennen ausdrücklich die Gefahr strategischer Meldungen an, insbesondere um einen faktischen Sonderkündigungsschutz in der Probe- und Wartezeit zu erlangen (Stichwort „Immunisierung“). Wer nach einer Whistleblowing-Meldung den Arbeitgeber mit Gehaltserhöhungsforderungen und Co. konfrontiert und dabei auch noch auf seine Meldung verweist, muss sich im Zweifel den Rechtsmissbrauchsvorwurf gefallen lassen.

Das HinSchG schützt vor Repressalien – nicht aber vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per se oder vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen für eigenes Fehlverhalten. Entscheidend ist auch, dass die Meldung tatsächlich unter den Schutzbereich des HinSchG fällt.

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass jede Meldung automatisch geschützt ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Um überhaupt in den Schutzbereich des § 36 HinSchG zu gelangen, muss es sich um Meldungen „nach diesem Gesetz“ handeln. Maßgeblich ist hierbei § 2 HinSchG, der den sachlichen Anwendungsbereich definiert.

Nicht jede Unzufriedenheit, nicht jeder Konflikt und nicht jede subjektiv empfundene Ungerechtigkeit stellt einen meldefähigen Verstoß dar. Für Arbeitgeber eröffnet das eine wichtige Argumentationslinie – insbesondere dann, wenn Meldungen offensichtlich sachfremd oder vorgeschoben erscheinen. Dann ist auch eine Berufung auf § 612a BGB ausgeschlossen.

Was Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten

Die gute Nachricht: Unternehmen sind der Situation nicht hilflos ausgeliefert. Mit den richtigen Maßnahmen lassen sich Risiken deutlich reduzieren.

  • Frühzeitig dokumentieren: Nicht erst im Konfliktfall, sondern von Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Gerade in der Probezeit können regelmäßige Feedbackschleifen etabliert werden.
  • HR-Maßnahmen und Hinweisverfahren trennen – wenn Arbeitnehmer beides nicht selbst vermengen: Die Bearbeitung von Hinweisen sollte organisatorisch getrennt von Personalentscheidungen erfolgen. Das schafft nicht nur Vertrauen, sondern reduziert auch rechtliche Risiken.
  • Führungskräfte sensibilisieren: Viele Risiken entstehen auf operativer Ebene. Führungskräfte sollten wissen, wie sie mit Hinweisgebern umgehen, was sie dokumentieren müssen und wann HR einzubinden ist.
  • Timing und Kommunikation beachten: Kündigungen im zeitlichen Zusammenhang mit Meldungen sollten besonders sorgfältig vorbereitet und begründet werden. Eine klare, sachliche Kommunikation ist entscheidend.
  • Interne Prozesse überprüfen: Hinweisgebersysteme, Dokumentationsstandards und Entscheidungsprozesse sollten regelmäßig überprüft und – wenn nötig – angepasst werden. Das HinSchG ist kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhaftes Compliance-Thema.
Fazit

§ 36 HinSchG bedeutet keinen Kündigungsstopp. Die Beweislastumkehr ist ein scharfes Instrument – aber kein Automatismus. Arbeitgeber, die strukturiert, transparent und dokumentationsstark vorgehen, behalten auch im Whistleblowing-Kontext ihre Handlungsfähigkeit.

Am Ende gilt: Gute HR-Arbeit war schon immer die beste Prävention. Das HinSchG macht sie lediglich sichtbarer – und in Streitfällen entscheidender denn je.

Friederike Welskop

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Senior Associate
Friederike Welskop berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben Restrukturierungsprojekten berät sie ihre Mandanten zudem in Kündigungsrechtsstreitigkeiten, im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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