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Tarifzuständigkeit bei Mischbetrieben: Der Schwerpunkt entscheidet (weiterhin)

DGB-Gewerkschaften sind nach dem Prinzip „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“ organisiert. In vielen Fällen führt das zu klaren Zuständigkeiten. Doch was passiert, wenn für sog. Mischbetriebe eine Zuständigkeit mehrerer Gewerkschaften in Betracht kommt? Können diese dann selbst entscheiden, wer die Zuständigkeit gegenüber dem Arbeitgeber in Anspruch nimmt und diesen z.B. zu Tarifverhandlungen auffordert? Und muss sich der Arbeitgeber hierauf einlassen? Zu diesen Fragen hat sich das BAG jüngst wegweisend geäußert.

Der Fall

Der entschiedene Fall betraf ein Großhandelsunternehmen, das mit Chemikalien handelte. Das Unternehmen war nicht tarifgebunden, wandte jedoch die mit ver.di abgeschlossenen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels an. Nachdem es von der IGBCE zum Abschluss eines Haustarifvertrages aufgefordert worden war, beantragte das Unternehmen die gerichtliche Feststellung, dass die IGBCE nicht tarifzuständig ist. Denn es sei ein Handelsunternehmen und kein Unternehmen der chemischen Industrie.

Die Entscheidung der Vorinstanz

Das in der Vorinstanz angerufene LAG Niedersachsen wies den Antrag des Unternehmens zurück. Noch überraschender als das Ergebnis war dabei die Begründung: Das LAG ging davon aus, dass es sich um einen Mischbetrieb handele, der weder eindeutig dem Bereich Handel noch dem Bereich der chemischen Industrie zuzuordnen sei. Bei solchen Mischbetrieben war für die Frage der Tarifzuständigkeit nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entscheidend, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt bzw. das Gepräge des Betriebs lag (sog. „Geprägetheorie“). Abweichend von dieser Rechtsprechung entschied das LAG Niedersachsen, die Geprägetheorie sei mit der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit und dem Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nicht mehr anwendbar. Die Feststellung eines Schwerpunktes oder Gepräges des Betriebs sei daher entbehrlich. Zur Begründung der Tarifzuständigkeit der IGBCE genüge es bereits, dass im Betrieb auch Chemikalien umgefüllt und vermischt würden.

Die Entscheidung des BAG

Diese Begründung hatte vor dem BAG keinen Bestand. In seiner Entscheidung (Urteil v. 28. Oktober 2025 – 1 ABR 34/24) verwies das BAG darauf, dass sich die IGBCE in ihrer Satzung ausdrücklich zum DGB und zu dessen Satzungsrecht bekannt habe. Die DGB-Satzung stelle für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit maßgeblich auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt bzw. das wirtschaftliche Gepräge von Betrieben ab. Diese Abgrenzungskriterien seien daher zwingend zu beachten. Andernfalls hätten die potentiell tarifzuständigen Gewerkschaften – hier: IGBCE und ver.di – letztlich ein Wahlrecht zur Bestimmung ihrer Zuständigkeit, ohne dass der soziale Gegenspieler die Möglichkeit hätte, seinerseits eine Zuständigkeitsklärung herbeizuführen. An dieser Situation habe sich, entgegen der Auffassung des LAG Niedersachsen, auch durch die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit und das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nichts geändert.

Bedeutung für die Praxis

Die Klarstellung des BAG ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Gewerkschaften tendieren dazu, ihre (eigene) satzungsmäßige Zuständigkeit sehr großzügig zu definieren, um keine „Zuständigkeitslücken“ entstehen zu lassen. Mischbetriebe befinden sich damit, wie der entschiedene Fall anschaulich zeigt, fast automatisch im potentiellen Zuständigkeitsbereich mehrerer Gewerkschaften. In solchen Fällen kann es nicht den Gewerkschaften überlassen bleiben, ihre Tarifzuständigkeit nach eigenem Ermessen, etwa ihrem Organisationsgrad im Betrieb, selbst zu bestimmen. Betroffene Arbeitgeber müssen vielmehr die Möglichkeit haben, die von einer Gewerkschaft reklamierte Zuständigkeit anhand objektiver Kriterien zu überprüfen und ggf. gerichtlich klären zu lassen. Diese Möglichkeit ist nach der aktuellen Entscheidung des BAG – jedenfalls bei DGB-Gewerkschaften – auch in Zukunft weiterhin gegeben. Arbeitgeber, die mit Tarifforderungen oder gar Arbeitskampfmaßnehmen unzuständiger Gewerkschaften konfrontiert sind, müssen diese daher nicht klaglos hinnehmen.

Dr. Jan L. Teusch 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Partner
Jan Teusch berät Unternehmen bei Umstrukturierungen und komplexen Fragestellungen des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts. Besondere Expertise besitzt er ferner auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung und anderer Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes (z.B. auf der Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen). Darüber hinaus verfügt er über langjährige Erfahrung in der Unterstützung von Unternehmen in mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten wie der Begleitung von Aufsichtsratswahlen und der mitbestimmungsrechtlichen Optimierung von Gesellschaftsstrukturen. Einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt bildet die Beratung von Führungskräften, insbesondere bei der Begründung und Beendigung von Anstellungs- und Organverhältnissen. Er ist Co-Head der Fokusgruppe Regulatory bei KLIEMT.Arbeitsrecht.
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