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Arbeitsrecht 4.0 Neueste Beiträge

Zwischen Backlog und Betriebsprüfung: Das Risiko von Scheinselbständigkeit im Scrum Projekt

Scrum ist eine der bekanntesten Formen des agilen Projektmanagements. Der Hauptanwendungsbereich von Scrum liegt im Bereich der Softwareentwicklung. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die iterative, schrittweise Umsetzung des Projekts ermöglicht es, flexibel und schnell auf Anpassungs- und Änderungserfordernisse zu reagieren. Zudem wird die Softwareentwicklung beschleunigt, da auf feste Anforderungskataloge und eine umfangreiche Dokumentation verzichtet wird. Die Durchführung von Scrum-Projekten erfolgt in der Praxis regelmäßig unter Einbeziehung von freien Mitarbeitern, um fehlendes internes Spezialwissen und Know-How zu ergänzen. Aber Vorsicht: hier kann ein Risiko von Scheinselbständigkeit bestehen.

Ausgangslage: Selbstorganisation, keine Hierarchien und keine arbeitsrechtlichen Weisungen

Kennzeichnend für Scrum sind die Selbstorganisation und interdisziplinäre Zusammensetzung des Teams. Das Scrum-Team kontrolliert und reguliert sich selbst. Bei der Idealdurchführung von Scrum gibt es keine Hierarchien innerhalb des Scrum-Teams und es erfolgen keine arbeitsrechtlichen Weisungen.

Eine abhängige Beschäftigung zeichnet sich hingegen wesentlich durch Weisungsabhängigkeit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers aus. Doch folgt daraus automatisch, dass sich Scrum-Projekte und Scheinselbständigkeit ausschließen? Die klare Antwort lautet: Nein – das Risiko von Scheinselbstständigkeit besteht auch im Rahmen von Scrum-Projekten.

Warum besteht dennoch ein Risiko?

Auch wenn sich die Arbeit im Scrum‑Prozess grundsätzlich durch das Fehlen tätigkeitsbezogener Weisungen – einem wesentlichen Indikator selbstständiger Tätigkeit – auszeichnen mag, entspricht die praktische Umsetzung regelmäßig nicht der „Idealform“ von Scrum. So werden beispielsweise Backlog‑Einträge für einzelne Sprints entgegen der Scrum‑Methodik nicht stets von den freien Mitarbeitern selbst ausgewählt, sondern teilweise durch den Product Owner zugewiesen. Auch kommt es in der Praxis teilweise zu Weisungen in Bezug auf die konkrete Umsetzung der Sprints. Darüber hinaus können die enge Zusammenarbeit innerhalb des Scrum‑Teams sowie die verpflichtende Teilnahme an Daily-Scrums als Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers gewertet werden.

Praxistipps zur Risikoreduzierung:
  • Unternehmen sollten bei dem Einsatz von freien Mitarbeitern besonderen Wert auf eine rechtssichere Vertragsgestaltung legen. Der formelle Vertrag sollte konsequent an die Besonderheiten und Dynamik des Scrum-Verfahrens angepasst werden. Dabei sollte zwingend vermieden werden, dass Diskrepanzen zwischen dem formellen Vertrag und Scrum als Projektmethode bestehen und diese „eine andere Sprache sprechen“.
  • Die Mitglieder des Scrum-Teams müssen für die rechtskonforme Umsetzung der Scrum-Methode sensibilisiert werden.
  • Der Scrum-Master hat eine Schlüsselaufgabe zur Reduzierung des Risikos von Scheinselbständigkeit. Er ist für die Einführung und Umsetzung von Scrum verantwortlich.
  • Der freie Mitarbeiter darf ausschließlich an Meetings, insbesondere den Daily-Scrums, teilnehmen, die seinen konkreten Tätigkeitsbereich betreffen. Die Teilnahme sollte in der Leistungsbeschreibung festgelegt werden.
  • Freie Mitarbeiter in Entwicklungsteams sollten ihre Arbeitspakete für die Sprints frei wählen dürfen. Sobald der freie Mitarbeiter ein Arbeitspaket gewählt hat, darf er keine Weisungen für die konkrete Art der Umsetzung erhalten.
  • Unabhängig von „Scrum-spezifischen“ Besonderheiten muss großen Wert darauf gelegt werden, dass die Standard-Kriterien für die Qualifikation als freier Mitarbeiter vertraglich vereinbart (vgl. auch Contractor Compliance – Vertrag als Ausgangs- und Endpunkt der Statusfeststellung – Kliemt.blog) und auch tatsächlich gelebt werden.
Fazit

Der Einsatz von Freien Mitarbeitern in Scrum-Projekten darf nicht unterschätzt werden. Jedoch lassen sich die Risiken mit einer vorausschauenden Vertragsgestaltung und einer entsprechenden Umsetzung in die Praxis erheblich reduzieren.

Leonie Madlener, LL.M. Legal Tech

Rechtsanwältin

Senior Associate
Leonie Madlener berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in sämtlichen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Neben der Führung von Kündigungsrechtsstreitigkeiten berät sie ihre Mandanten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts sowie in der Vertragsgestaltung.
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